Das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) ist seit 1. Juli 1996 in Kraft. Gemäss Art. 2 des Gleichtstellungsgesetzes (GlG) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das GlG verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben. Das GlG versucht daher den den verfassungsrechtlichen Anspruch: gleicher Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 BV) sicherzustellen. Nun soll ein neuer Artikel 13a GlG eingeführt werden, welcher Arbeitgeber ab einer gewissen Anzahl Arbeitnehmer dazu verpflichtet, in ihrem Unternehmen alle vier Jahre eine Lohnanalyse durchzuführen.
Bisherige Schritte
Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Lohnanalyse kann wie folgt zusammengefasst werden (gemäss Übersicht des Bundesamtes für Justiz):
- Am 2. März 2009 lancieren Bund und Sozialpartner gemeinsam einen „Lohngleicheitsdialog“ (Medienmitteilung).
- Am 30. Juni 2014 ziehen Bund und Sozialpartner die Bilanz des Lohngleichheitsdialogs (Medienmitteilung).
- Am 22. Oktober 2014 führt der Bundesrat eine Aussprache über die Bekämpfung der Lohndiskriminierung und bespricht das weitere Vorgehen. Er will die Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichten, regelmässig eine Lohnanalyse durchzuführen und die Durchführung durch Dritte kontrollieren zu lassen (Medienmitteilung).
- Am 18. November 2015 eröffnet der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes (Medienmitteilung).
- Am 26. Oktober 2016 nimmt der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis und beauftragt das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), eine Botschaft auszuarbeiten (Medienmitteilung).
- Am 5. Juli 2017 verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Gleichstellungsgesetzes (Medienmitteilung).
Neue Regelung
Am 3. 2018 wurde nun die endgültige Regelung beschlossen. Die neue Regelung ist wie folgt (Der Nationalrat hat beim Gleichstellungsgesetz in der Schlussberatung die letzten Differenzen ausgeräumt):
- Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmenden müssen künftig alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen.
- Unternehmen müssen ihre Angestellten und Aktionäre über die Ergebnisse informieren. Hält ein Unternehmen die Lohngleichheit ein, wird es von weiteren Analysen befreit.
- Fehlbare Unternehmen werden aber weder sanktioniert, noch werden sie zu Massnahmen zur Erreichung der Lohngleichheit verpflichtet.
Autor: Nicolas Facincani