Das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) bietet dank dem Instrument des Vorsorgeauftrages mehr Recht auf Selbstbestimmung für den Fall einer Urteilsunfähigkeit  zufolge Unfall oder Krankheit, wie beispielsweise einer Demenz. Wer hierfür Vorsorge treffen will, der setzt als Auftraggeber Personen seines Vertrauens ein, die ihn im Rechtsverkehr vertreten und die Personensorge sowie die Vermögenssorge übernehmen. Angestrebt wird daher eine maximale Selbstbestimmung bei gleichzeitig minimalem behördlichen Eingriff. Dadurch soll nicht zuletzt die Errichtung einer Beistandschaft durch die Erwachsenenschutzbehörde vermieden werden. Jedermann sollte daher unbedingt einen Vorsorgeauftrag in Betracht ziehen, unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer!

Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde von der Urteilsunfähigkeit einer Person und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Behörde, ob dieser gültig errichtet worden ist, ob tatsächlich eine Urteilsunfähigkeit vorliegt, ob die beauftragten Personen für ihre Aufgaben geeignet sind und ob die Behörde allenfalls weitere, den Vorsorgeauftrag auch ergänzende oder sogar korrigierende Massnahmen treffen muss. Die Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrages liegt deshalb wesentlich in den Händen der Erwachsenenschutzbehörde. Wer also verhindern will, dass sein Vorsorgeauftrag zum toten Buchstaben wird, tut gut daran, die Fallstricke zu kennen und beim Verfassen des Vorsorgeauftrages die Aufgaben der beauftragten Personen sorgfältig zu umschreiben und griffige Weisungen für die Erfüllung dieser Aufgaben zu erteilen. 

 

Eigenhändige Errichtung oder öffentliche Beurkundung?

 Ein Vorsorgeauftrag kann entweder eigenhändig wie ein Testament errichtet oder aber öffentlich beurkundet werden. Während die eigenhändige Errichtung sich in der Regel auf die wichtigsten Punkte beschränkt und daher selten genügend detailliert ausfällt, bietet der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag die Möglichkeit, den individuellen Bedürfnissen umfassend gerecht zu werden. Zudem findet in der Regel durch den beurkundenden Notar in einem gewissen Umfang eine Beratung und inhaltliche Kontrolle statt. Und nicht zuletzt bietet die öffentliche Beurkundung gegenüber der eigenhändigen Errichtung eine erhöhte Beweisfunktion.

In den meisten Kantonen (so auch im Kanton Zürich) erfordert die öffentliche Beurkundung eines Vorsorgeauftrages nicht die Anwesenheit von Zeugen. Häufig entscheiden sich jedoch Menschen erst zu Beginn einer schweren Erkrankung, wie bspw. nach einer Demenz-Diagnose dazu, einen Vorsorgeauftrag zu errichten. Gerade dann kann es sinnvoll sein, die öffentliche Beurkundung dennoch mit Zeugen durchzuführen, um einer nachträglichen Diskussion über die Urteilsfähigkeit des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages einen Riegel zu schieben.

 

Vollmachten und Patientenverfügung als sinnvolle Ergänzung zum Vorsorgeauftrag

 In vielen Fällen kann für eine urteilsunfähige Person in ausreichendem Masse auch dank den gesetzlichen Vertretungsrechten sowie gestützt auf Patientenverfügung und Vollmachten gehandelt werden, so dass selbst beim Vorliegen eines Vorsorgeauftrages dieser gar nicht durch die Erwachsenenschutzbehörde «aktiviert» werden muss. Berücksichtigt man nämlich, dass für die sogenannte Validierung eines Vorsorgeauftrages die Erwachsenenschutzbehörde eingeschaltet werden muss und diese in jedem Fall eine umfassende Prüfungs- und Massnahmenkompetenz hat, so kann es gerechtfertigt und sinnvoll sein, solange wie möglich auch ohne validierten Vorsorgeauftrag für eine urteilsunfähige Person zu handeln – was insbesondere für einen Arbeitgeber geboten sein kann.

Auf diese Weise kann in vielen Fällen faktisch verhindert werden, dass die Erwachsenenschutzbehörde überhaupt Einfluss auf das Leben der urteilsunfähigen Person nimmt (was bei einer Gefährdung der urteilsunfähigen Person selbstverständlich wiederum gewünscht und notwendig sein kann). Wer also nicht nur auf die Karte Vorsorgeauftrag setzen will, der tut gut daran, nebst einer Patientenverfügung mindestens einer Vertrauensperson wie z.B. dem Ehegatten auch eine Generalvollmacht auszustellen (notariell beglaubigte Unterschrift ist dabei aus Beweisgründen von Vorteil). Da Banken nur Vollmachten auf Bank-eigenem Formular akzeptieren, ist zudem die Ausstellung von separaten Bankvollmachten von grosser Wichtigkeit. Vergessen darf man darüber hinaus nicht, bei der Post eine Vollmacht für die Entgegennahme von Sendungen wie z.B. von eingeschriebenen Briefen zu erteilen.

 

Muster-Vorsorgeaufträge taugen nicht in jedem Fall

 

Muster-Vorsorgeaufträge

Im Internet lassen sich viele Muster-Vorsorgeaufträge finden, die durchaus von kompetenter Stelle, wie bspw. von Notaren erstellt wurden. Solche Muster werden der individuellen Lebens- und Vermögenssituation eines Auftraggebers jedoch selten gerecht und vermitteln häufig zu Unrecht das Gefühl, bei deren Verwendung für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit alles Notwendige veranlasst zu haben. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass nur ein sorgfältig durchdachter und auf den Einzelfall ausgerichteter Vorsorgeauftrag auch wirklich die gewünschte Wirkung entfalten kann. Die häufigsten Fehler passieren schon dabei, dass bei der Beauftragung von Vertrauenspersonen deren Eignung zu wenig bedacht und sodann nicht dahingehend unterschieden wird, wer für die Personensorge und wer für die Vermögenssorge zuständig sein soll. Dazu kommt, dass häufig vergessen wird, Ersatz-Beauftragte zu bestimmen. In derartigen Fällen bleibt der Erwachsenenschutzbehörde dann leider häufig keine andere Möglichkeit, als dennoch einen Beistand zu ernennen.

Viele Muster-Vorsorgeaufträge enthalten bspw. die ausdrückliche Weisung, dass bei einer Pflegesituation eine möglichst günstige Lösung gefunden werden soll. Der Auftraggeber tut gut daran, derartige Bestimmungen in Muster-Vorlagen genau zu lesen und sich zu fragen, ob er das wirklich so haben will oder, um beim erwähnten Beispiel zu bleiben, er nicht doch eher bestimmen möchte, dass eine möglichst komfortable Lösung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten anzustreben sei. Auch der allfällige Wunsch, möglichst lange in der eigenen Wohnung mit maximaler Spitex-Unterstützung bleiben zu können, darf in einem Vorsorgeauftrag nicht fehlen. Und selbst wer sich um das Schicksal seines Haustieres Sorgen macht, kann entsprechende Regelungen im Vorsorgeauftrag treffen.

 

Zerrüttete Familienverhältnisse

Zu denken ist auch an Fälle mit zerrütteten Familienverhältnissen. Leider nicht selten besteht bspw. zu einem Kind ein schlechtes Verhältnis, und der Auftraggeber möchte ausschliessen, dass dieser Sohn oder diese Tochter in irgendeiner Art und Weise im Falle einer Urteilsunfähigkeit auf das Leben und das Vermögen des Auftraggebers Einfluss nehmen kann. In einer derartigen Konstellation, aber zum Teil auch ganz generell bei Patchwork-Familien macht es Sinn, diese ausserordentlichen persönlichen Verhältnisse im Vorsorgeauftrag detailliert darzulegen und allenfalls entsprechende Weisungen zu erteilen.

 

Vermögenssorge

Von grosser Bedeutung ist sodann im Rahmen der Vermögenssorge, dass ausdrücklich auch der Erwerb, die Belastung und die Veräusserung von Grundeigentum sowie die Veranlassung der entsprechenden Einschreibungen im Grundbuch miteingeschlossen wird. Hat der Auftraggeber zudem ein Feriendomizil, so macht es bspw. Sinn zu regeln, wer dort alles wie im bisherigen Umfang kostenlos Ferien machen darf.

 

Internationaler Bezug

Individuell zu regelnde Verhältnisse liegen auch immer bei einem internationalen Bezug vor (z.B. Ferienhaus im Ausland oder mögliche Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland) oder wenn der Auftraggeber Inhaber einer Firma ist.

 

Grössere Vermögen

Bei grösseren Vermögen empfiehlt sich die Weisung, dass das Vermögen gemäss der bisherigen Strategie verwaltet werden soll. Ansonsten kann es zu einer mittelbaren Anwendung der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft («VBVV») durch die Erwachsenenschutzbehörde kommen, was zu einer kompletten Umschichtung des gesamten Vermögens führen kann.

 

Schenkungen

Oft vergessen geht auch, dass ohne ausdrückliche Regelung im Vorsorgeauftrag grundsätzlich keine Schenkungen mehr gemacht werden dürfen. Dies kann gerade bei einer über viele Jahre andauernden Urteilsunfähigkeit und bei grösseren Vermögen zu einer stossenden Einschränkung führen, die der Auftraggeber so nie gewollt hätte. Man denke dabei an den Fall, dass ein Auftraggeber schon immer die Absicht hatte, seinen Kindern später mal mit einem Erbvorbezug den Kauf von Wohneigentum zu ermöglichen. Dies wäre ohne ausdrückliche Regelung im Vorsorgeauftrag schlichtweg nicht mehr möglich.

 

Fazit

Das Verfassen eines Vorsorgeauftrages verlangt somit nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit den persönlichen Verhältnissen. Muster-Vorsorgeaufträge werden dem Einzelfall hingegen selten gerecht. Zahlreiche Fallstricke machen zudem den Beizug einer erfahrenen Fachperson empfehlenswert.

 

Autor: Roger Gallati