Die Antwort ist ja. Der Abschluss des Einzelarbeitsvertrags bedarf keiner besonderen Form, ausser das Gesetz sehe etwas Besonderes vor, Art. 320 Abs. 1 OR. Ein Arbeitsvertrag kommt daher formfrei, d.h. auch mündlich zustande.

 

Spezialbestimmungen

Gewisse Gesetzesbestimmungen sehen vor, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss:

  • Lehrvertrag
  • Heimarbeitsvertrag
  • Personalverleih

 

Das Obligationenrecht sieht sodann in verschiedenen Bestimmungen vor, dass diese, obwohl zwischen den Parteien vereinbart, nur schriftlich Gültigkeit erlangen. Es handelt sich um die folgenden Bestimmungen:

  • Entschädigung von Überstunden (Art. 321c Abs. 3 OR)
  • Provisionsanspruch pro rata (Art. 322b Abs. 2 OR)
  • Zahlungsperiode der Provision (Art. 323 Abs. 2 OR)
  • Lohn bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung (Art. 324a Abs. 4)
  • Pauschalspesen (Art. 327a Abs. 2)
  • Zeitpunkt der Kautionsrückgabe (Art. 330 Abs. 2 OR)
  • Erfinderklausel (Art. 332 Abs. 2 OR)
  • Dauer der Probezeit (Art. 335b Abs. 2 OR)
  • Kündigungsfrist (Art. 335c Abs. 2 OR)
  • Fälligkeit von Provisionsforderungen (Art. 339 Abs. 2 OR)
  • Höhe und Fälligkeit von Abgangsentschädigungen (Art. 339c Abs. 1 und Abs. 4)
  • Vereinbarung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbotes (Art. 340 Abs. 1 OR)
  • Realerfüllung eine Konkurrenzverbotes (Art. 340 Abs. 3 OR).

 

Parteiwille

Zulässig ist es, dass die Parteien vereinbaren, dass ein Vertrag erst dann als abgeschlossen betrachtet werden soll, wenn er schriftlich verfasst und von beiden Parteien unterzeichnet ist (Art. 16 OR). In einem solchen Fall sind die Vertragsparteien nicht gebunden, bis der Vertrag unterzeichnet ist. Im Bewerbungsprozess empfiehlt es sich, explizit klarzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis erst nach Unterzeichnung des schriftlichen Vertrags entstehen soll. Andernfalls kann auch vor Vertragsunterzeichnung ein Arbeitsverhältnis entstehen.

 

Mitteilungspflicht

Gemäss Art. 330b OR ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die folgenden Punkte schriftlich mitzuteilen (sofern nicht bereits in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten):

  • Bezeichnung der Vertragsparteien
  • Datum des Inkrafttretens des Einzelarbeitsvertrages
  • Funktion des Arbeitsnehmers
  • Lohn, inklusive allen Lohnzuschläge
  • wöchentliche Arbeitszeit

 

Die Mitteilungspflicht besteht nur, wenn der Arbeitsvertrag entweder

  • unbefristet ist oder
  • eine befristete Laufzeit von mindestens einem Monat hat.

 

Werden Vertragselemente, die mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.

Die vorgenannte Regelung ändert jedoch nichts daran, dass die meisten Arbeitsverträge ohne Einhaltung der Schriftlichkeit gültig geschlossen werden können. Es ist auch nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer die schriftliche Mitteilung des Arbeitgebers unterzeichnet oder sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt.

 

Autor: Nicolas Facincani, Anwalt und Partner bei Voillat Facincani Sutter + Partner