Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist in Art. 324 OR geregelt. Im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitgebers ist dieser zur Lohnzahlung verpflichtet, obwohl der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.
Der Gesetzeswortlaut lautet wie folgt:
„Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.“
In jedem Fall muss der Arbeitnehmer aber seine Leistung anbieten. Auch die Lohnfortzahlungspflicht bei einer Freistellung fällt unter Art. 324 OR.
Formen des Annahmeverzuges
Ein Annahmeverzug auf Seiten des Arbeitgebers kann etwa bei folgenden Situationen vorliegen:
- Annahmeverweigerung: Der Arbeitgeber nimmt die Arbeit des Arbeitnehmers nicht an oder weist dem Arbeitnehmer keine Arbeit zu (hier wird auch die Freistellung darunter subsumiert).
- Unterlassung von Mitwirkungs- und Vorbereitungshandlungen: Der Arbeitgeber unterlässt es, die Voraussetzungen zu schaffen, damit der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung erbringen kann. Das kann etwa dadurch passieren, dass er die erforderlichen Geräte und Materialen nicht bereitstellt oder im Falle von ausländischen Arbeitnehmern die erforderliche Bewilligung nicht einholt.
- Betriebsstörungen: Der Arbeitgeber hat das Risiko von Betriebsstörungen zu tragen. Diese fallen in das Betriebsrisiko, für welches der Arbeitgeber auch ohne sein Verschulden verantwortlich ist. Auch im Falle von höherer Gewalt ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich und muss den Lohn weiter bezahlen.
Dass die Arbeitsleistung aufgrund eines Betriebsrisikos (bzw. einer Betriebsstörung) nicht erbracht werden kann, kann gemäss Praxis etwa die folgenden Gründe haben, weshalb die Arbeitsleistung ganz oder zum Teil unmöglich wird:
- Betriebliche Gründe:
- Unterbrechung der Energiezufuhr
- Maschinenschaden
- Personalausfall
- Naturkatastrophen (wenn alle betroffen sind, liegt u.U. ein Fall von objektiver Unmöglichkeit vor)
- Wirtschaftliche Gründe:
- Rohstoffmangel
- Arbeitsrückgang
- Behördliche Gründe:
- Produktionsverbot
- Importverbot
Lohnfortzahlungspflicht
Der Arbeitgeber muss in den vorgenannten Situationen den Lohn weiterhin bezahlen. Der Arbeitnehmer ist auch nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung nachzuholen (Art. 324 Abs. 1 OR).
Damit ein Arbeitnehmer aber seinen Lohn weiterhin geltend machen kann, ist es notwendig, dass er selbst seinen Verpflichtungen nachkommt bzw. nachzukommen versucht. Er muss daher die Arbeitsleistung anbieten. Er muss also zeigen, dass er während der entsprechenden Dauer zu arbeiten bereit ist. Ein eingeschriebener Brief ist in solchen Situationen empfehlenswert.
Der Lohnanspruch wird nur insoweit eingeschränkt, als dem Arbeitnehmer anderweitiger Erwerb angerechnet wird. Auch ein unterlassener Erwerb wird angerechnet, sofern es dem Arbeitnehmer zumutbar wäre, eine andere Arbeit anzunehmen und dies vorsätzlich unterbleibt. Ebenso darf der Arbeitgeber anderweitige Ersparnisse auf den Lohn anrechnen, so z.B. die ersparten Fahrt- und Verpflegungskosten (Art. 324 Abs. 2 OR).
Autor: Nicolas Facincani
Guten Tag,wie wird die Gewohnheitsregel des Lohnes angewendet?
Bin im Stundenlohn angestellt.Infolge Versetzung an einem anderen Ort,habe ich viel weniger Stunden pro Tag gearbeiten dafür an 5 statt an 3 Tagen. Trotz Zusatzarbeiten die ich gewünscht habe,fehlt mir das gewöhnliche Lohneinkommen.und an meinem normalen Einsatz ist eine Aushilfe hinzugezogen worden. Leider ist beim Versuch eines Gesprächs,alles zu deren Gunsten gelaufen.
Ich bin über einen Vermittler bei der Polizei für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs angestellt. In diesem Januar wurden mir meine Einsätze gemäss Arbeitsplanung kurzfristig gestrichen (Schneefall).Der Vermittler will mir meinen Lohn für diese Tage nicht bezahlen! Gemäss Or 324 habe ich doch ein Anrecht auf meinen Lohn. Wie muss ich vorgehen?
Was kann der Arbeitsnämer machen -wenn der Arbeitsgeber mehrere Wochen oder Monat kann nicht Arbeit geben –aber zahlen wegen Lohnausfall will gar nicht !?
Kann der Arbeitehmer in diesem Fall vom Arbeitnehmer einen Tag Ferien oder der Ünerzeit nehmen?
Urlaub muss Frühzeitig bekannt gegeben werden. Gleitzeit hingegen kann ein Arbeitgeber kurzfristig abgelten und so lücken schliessen. Er darf jedoch nicht ins „Minus“ gehen, sofern die Absenz nicht vom Arbeitnehmer verschuldet wird. Selbst wenn die Betriebsordnung anders lautet, steht diese nicht über dem Obligationenrecht!
Kann ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Hause schicken wenn die Arbeit ausgeht und Minusstunden dem Arbeitnehmer anschreiben ?
Wie sieht es aus, bei einer Ransomware-Attacke, welche einen mehrtägigen Betriebsausfall verursacht?
Sehr geehrte Damen und Herren
Darf ich Sie um Ihre Hilfe bitten?
Trotz Freistellung zieht mein Arbeitgeber den Verpflegungsabzug ab, obgleich ich nicht mehr im Betrieb bin.
Ist dies rechtens?
Merci für Ihre kurze Rückmeldung
Julian Riemer
Nein, da ist nicht zulässig.
Ist es wahr, dass dies in der Gastronomie nicht gültig ist? Ich habe die L-GAV Rechtsberatung kontaktiert, denn unser Restaurant wegen Personalausfall für 1 Woche geschossen wird und sie haben mir gesagt, dass in der Gastronomie werden in diesem Fall Überstunden abgebaut, oder Stunden die ich in dieser Woche nicht arbeiten kann muss ich später nacharbeiten. Wieso ist es so? Obligationenrecht ist für die Gastronomie nicht gültig?
st es wahr, dass dies in der Gastronomie nicht gültig ist? Ich habe die L-GAV Rechtsberatung kontaktiert, denn unser Restaurant wegen Personalausfall für 1 Woche geschossen wird und sie haben mir gesagt, dass in der Gastronomie werden in diesem Fall Überstunden abgebaut, oder Stunden die ich in dieser Woche nicht arbeiten kann muss ich später nacharbeiten. Wieso ist es so? Obligationenrecht ist für die Gastronomie nicht gültig?
Auch bei genauerer Durchsicht des L-GAV Gastro konnte ich keine Bestimmung finden, welche die Anwendung von Art. 324 Abs. 1 OR ausschliesst oder im Widerspruch dazu steht.
Wie is es denn?
Guten Tag
In der Vergangenheit wurde ich am Arbeitsplatz durch den Vorgesetzen gemobbt (bullying) und bin dadurch längere Zeit krank gewesen.
Nun wäre ich wieder arbeitsfähig, möchte jedoch nicht zur Arbeit weil dann die Krankheit durch Mobbing wieder auftreten wird.
Wie verhält es sich hier mit der Lohnfortzahlungspflcht wenn aus meiner Sicht die Arbeit nicht zumutbar ist? Was muss ich beachten bzw. wie beweisen. Besten Dank.
Wenn ein Jobprofil in der Praxis stark von der vereinbarten Tätigkeit abweicht, (z.B. Vorgesetztentätigkeit ist im Vertrag abgemacht, in der Praxis gibt es jedoch keine Untergebene) fällt dies auch unter Annahmeverzug? Was ist in dem Fall die Rechtsfolge? Vertragsauflösung ex tunc?
Ich habe eine öffentlich rechtliche Anstellung, gilt auch dann auch der Annahmeverzug laut OR 324?
Grundsätzlich ja. Es sind aber die genauen Umstände und Bestimmungen zu prüfen.