Das Arbeitsvermittlungsgesetz regelt drei Themenbereiche (Art. 1 AVG):
- private Arbeitsvermittlung
- öffentliche Arbeitsvermittlung
- Personalverleih
Die Voraussetzungen für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sollen nachfolgend erläutert werden.
Private Arbeitsvermittlung
Unter Arbeitsvermittlung wird das Zusammenführen von Stellensuchenden und Arbeitgebern zum Abschluss von Arbeitsverträgen verstanden (vgl. Art. 1 AVV). Zusammenführen wird in einem weiten Sinn verstanden, so fallen verschiedene Tätigkeiten darunter, wie etwa:
- Anbieten von Möglichkeiten für Stelleninserate
- Bewerbungen im Internet oder anderen Medien
Ob ein Vertrag tatsächlich zustande kommt, ist im Rahmen der Vermittlung irrelevant. Im Rahmen der Vermittlung können verschiedene Medien und Mittel eingesetzt werden (Art. 1a AVV).
Die Bewilligungspflicht der privaten Arbeitsvermittlung wird ausgelöst, wenn es sich um eine regelmässige entgeltliche Vermittlung handelt (Art. 2 Abs. 1 AVG):
- Regelmässig bedeutet (Art. 2 AVV): Bereitschaft zu mehrfachem Vermitteln oder 10 oder mehr Vermittlungstätigkeiten innerhalb von 12 Monaten
- Entgeltlichkeit: hier genügt bereits, wenn die Aufwendungen vergütet werden (Art. 3 AVV).
Die Bewilligung für die Vermittlung von Arbeitskräften im Inland wird vom kantonalen Arbeitsamt erteilt (Art. 2 Abs. 1 AVG). Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz (Art. 4 Abs. 1 AVG). Wer zudem regelmässig vom oder ins Ausland vermittelt, braucht zusätzlich eine Bewilligung des SECO. (Art. 2 Abs. 3 AVG). Diese Bewilligung wird auf bestimmte Staaten begrenzt (Art. 4 Abs. 2 AVG, zur Auslandvermittlung, siehe Art. 5 AVV). Ebenfalls der Bewilligungspflicht untersteht, wer Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt (Art. 2 Abs. 4 AVG, Art.4 AVV, vgl. auch Art. 22 AVV). Unter gewissen Umständen kann eine Bewilligung entzogen werden (vgl. Art. 5 AVG, vgl. auch Art. 15 AVV).
Die Arbeitsvermittlung gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz selbst untersteht verschiedenen rechtlichen Vorschriften (Art. 7 ff. AVG, Art. 17 ff. AVV):
- Der Name und die Adresse des Vermittlers sind bei öffentlichen Ausschreibungen stets anzugeben.
- Der Vermittler darf Daten der Stellensuchenden nur bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist (Art. 19 Abs. 1 AVV).
- Die Daten von Stellensuchenden und Arbeitgebern dürften nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden (Art. 19 Abs. 2 AVV).
- Nach der Vermittlungstätigkeit bedarf die Archivierung der Daten der Zustimmung der Betroffenen.
- Bei der entgeltlichen Vermittlung bedarf es eines schriftlichen Vertrages zwischen der stellensuchenden Person und dem Vermittler (Art. 19 Abs. 3 AVV).
- Keines schriftlichen Vertrages bedarf es, wenn die stellensuchende Person auf ein Stellenangebot eines Vermittlers reagiert.
- Einschreibegebühren und Vermittlungsprovisionen der stellensuchenden Person sind zulässig, die Provision ist jedoch nur bei erfolgreicher Vermittlung fällig (Art. 20 AVV).
- Exklusivitätsklauseln, welche einer stellensuchenden Person untersagen, einen anderen Vermittler zu kontaktieren, sind nicht zulässig.
Damit einem Vermittler die notwendige Bewilligung erteilt wird, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 3 AVG, Art. 8 AVV):
- Eintrag im schweizerischen Handelsregister
- zweckmässiges Geschäftslokal
- Verantwortliche Person muss Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung oder EU-/EFTA-Bürger sein.
- Die fachgerechte Vermittlung muss gewährleistet sein.
- Die Person muss über einen guten Leumund verfügen.
- entsprechende Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung
- Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung. Liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Art. 2 Abs. 5 AVG). Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Vermittlungstätigkeit berechtigt, sobald der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat (Art. 7 AVV).
Die Bewilligung wird auf den Betrieb ausgestellt und ist unbefristet. Für die Inlandvermittlung bedarf es der Bewilligung durch das kantonale Arbeitsamt, für die grenzüberschreitende Bewilligung bedarf es zusätzlich einer Bewilligung durch das SECO. Die Bewilligung vom SECO wird für einzelne Länder ausgestellt.
Verträge
Zwischen dem Vermittler und dem Stellensuchenden wird ein schriftlicher Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Dieser beauftragt den Vermittler zur Stellensuche. Der Vermittler darf eine Einschreibgebühr verlangen und nach erfolgreicher Vermittlung die vereinbarte Provision.
Zwischen dem Vermittler und dem Arbeitgeber wird ein Maklervertrag abgeschlossen. Es gelten hierfür die Bestimmungen gemäss Art. 412 ff. OR.
Personalverleih
Unter dem Personalverleih gemäss Arbeitsvermittungsgesetz wird die Abtretung der wesentlichen Weisungsrechte an einen Einsatzbetrieb verstanden (Art. 26 Abs. 1 AVV).
Das AVG unterscheidet drei Formen des Personalverleihs (Art. 27 AVV):
- Temporärarbeit: Bei der Temporärarbeit schliesst der Temporärunternehmer (Verleiher), als formeller Arbeitgeber, statt eines festen Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer (Temporärarbeiter) zunächst nur einen (generellen) Rahmenvertrag ab und bietet in der Folge Einsätze in verschiedenen Drittbetrieben an. Der Temporärarbeiter ist frei, ein bestimmtes Arbeitsangebot anzunehmen. Tut er dies, so schliesst der Temporärunternehmer mit dem Temporärmitarbeiter jeweils einen (individuellen und in der Regel auf die Dauer des Einsatzes befristeten) Einsatzvertrag ab. Erst durch diesen Einsatzvertrag kommt dann mit dem Temporärunternehmer ein Arbeitsvertrag unter den Rahmenbedingungen des Rahmenvertrags zustande.
- Leiharbeit: Leiharbeit liegt vor, wenn der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist. Der Arbeitgeber (als Verleiher) trägt für die Dauer des Arbeitsvertrags das Risiko der Lohnfortzahlung bei fehlendem Auftragsvolumen. Spezielle Einsatzverträge werden nicht geschlossen. In der Praxis bedient man sich der Leiharbeit vor allem in Branchen, in den Personalknappheit herrscht.
- Gelegentliches Überlassen: Das gelegentliche Überlassen von Arbeitskräften aus besonderen Anlässen (sogenannte echte Leiharbeit; zum Beispiel bei Auftragsspitzen in einem «befreundeten» Betrieb), wird vom Arbeitsvermittlungsgesetz nicht erfasst. Es ist demnach in Beachtung von Art. 333 Abs. 4 OR erlaubt, wenn der Arbeitnehmer mit der temporären Versetzung in den Betrieb eines Dritten (in den Einsatzbetrieb) einverstanden ist.
Grundsätzlich ist nur die Temporärarbeit sowie die Leiharbeit bewilligungspflichtig, sofern dies gewerbsmässig betrieben wird (Art. 28 AVV). Unter Gewerbsmässigkeit im Sinn von Art. 29 der Arbeitsvermittlungsverordnung wird eine regelmässige und gewinnorientierte Geschäftstätigkeit verstanden.
Regelmässig ist eine Verleihtätigkeit, wenn innerhalb von zwölf Monaten zehn oder mehr Verleihverträge mit einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Als ein Vertrag zählt dabei die Vereinbarung über einen Einsatz.
Gewinnorientiert ist die Tätigkeit, wenn die Rechnungsstellung gegenüber dem Einsatzbetrieb den Betrag für die Lohnkosten, für die Lohnnebenkosten, und für einen Verwaltungskostenanteil von max. 5 Prozent übersteigt. Gewerbsmässigkeit liegt auch vor, wenn mit der Verleihtätigkeit ein jährlicher Umsatz von mindestens CHF 100 000.00 erzielt wird (Art. 29 AVV).
Das AVG enthält verschiedene Bestimmungen, welche im Rahmen des Personalverleihs einzuhalten sind (Art. 18 ff. AVG, Art. 46 ff. AVV):
- Werden Arbeitsangebote öffentlich ausgeschrieben, müssen die Verleihbetriebe ihren Namen und die genaue Adresse angeben. In der Ausschreibung ist klar darauf hinzuweisen, dass die Arbeitskräfte für den Personalverleih angestellt werden.
- Es sind spezielle Regeln bezüglich Datenschutzes zu beachten. Daten von Stellensuchenden und offenen Stellen, die Rückschlüsse auf die Person bzw. den Einsatzbetrieb erlauben, dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen weitergegeben werden. Die Archivierung dieser Daten nach Abschluss der Verleihtätigkeit ist ebenfalls nur mit schriftlicher Zustimmung (jederzeit widerrufbar) der betroffenen Person möglich (Art. 47 AVV).
- Der Arbeitsvertrag zwischen Verleihbetrieb und Stellensuchenden muss schriftlich abgeschlossen werden. Das Gesetz nennt die schriftlich zu regelnden Fragen und legt für Temporärarbeitsverhältnisse zwingend spezielle minimale Kündigungsfristen fest.
- Spesen müssen belegbar sein. Pauschalen sind nicht zulässig. Sind sie nicht belegbar, werden sie als Lohn beurteilt.
- Vertragsbestimmungen, die es den Angestellten verunmöglichen, nach Einsatzende ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb einzugehen, sind nichtig.
- Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag, sind dessen Bestimmungen über Lohn und Arbeitszeit vom Verleiher einzuhalten.
- Der Verleihvertrag zwischen Verleih- und Einsatzbetrieb muss schriftlich abgeschlossen werden, wobei der minimale Inhalt vom Gesetz vorgegeben ist.
- Der Verleihbetrieb darf in der Schweiz nur Ausländerinnen und Ausländer anstellen die zur Erwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind.
Damit eine Bewilligung für den Personalverleih erteilt wird, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 13 ff. AVG, Art. 32 ff. AVV):
- Der Verleihbetrieb ist im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sein und er muss über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügen. Er darf darüber hinaus kein anderes Gewerbe betreiben, das die Interessen von Arbeitnehmern oder Einsatzbetrieben gefährden könnte.
- Die für die Leitung verantwortlichen grundsätzlich Personen müssen Schweizer oder EU/EFTA-Bürger oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Sie müssen für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten und einen guten Leumund geniessen. In der Regel verfügen Personen über die nötigen fachlichen Fähigkeiten, wenn sie eine Berufslehre abgeschlossen oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben und eine mehrjährige Berufstätigkeit nachweisen können. Zudem müssen sie eine anerkannte Vermittler- oder Verleiherausbildung oder eine mindestens
3-jährige Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen haben. - Für Auslandverleih muss die verantwortliche Person ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausreichende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind, insbesondere betreffend gesetzlichen Regelungen über die Einreise, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und des Personalverleihs. Für den Verleih von aus dem Ausland neu zuziehenden Ausländer (der nur ausnahmsweise erlaubt ist) sind Kenntnisse des schweizerischen Ausländerrechts erforderlich.
- Ein Verleihbetrieb muss zur Sicherung der Lohnansprüche seiner Arbeitnehmer bei der kantonalen Bewilligungsbehörde eine Kaution von bis zu CHF 150 000.00 hinterlegen (Art. 35 ff. AVG).
- Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen eine Betriebsbewilligung. Liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden (Art. 12 Abs. 3 AVG). Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Verleihtätigkeit berechtigt, sobald (Art. 31 AVV):
- der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat (die Meldung erfolgt dabei durch den Hauptsitz, vgl. Art. 41 AVV) und
- die erforderliche Kaution für die Zweigniederlassung bei der vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegt worden ist.
Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausländischen Verleihbetrieb ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Konzernleihe) nicht gestattet. Betriebe, die nur innerhalb der Schweiz Personal verleihen, benötigen eine kantonale Betriebsbewilligung (Art. 12 Abs. 1 AVG). Diese wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz (Art. 15 Abs. 1 AVG). Betriebe, die von der Schweiz ins Ausland Personal verleihen, oder aus dem Ausland neu zuziehende Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz verleihen, benötigen zusätzlich eine eidgenössische Bewilligung des SECO (Art. 12 Abs. 2 AVG). Sie wird auf bestimmte Staaten begrenzt (Art. 15 Abs. 2 AVG). Die Bewilligung lautet auf den Betrieb. Die Bewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden (vgl. Art. 16 AVG, Art. 42 AVV).
Zu den vertraglichen Beziehungen siehe insbesondere den Beitrag zum Personalverleih.
Öffentliche Arbeitsvermittlung
Das Arbeitsvermittlungsgesetz regelt im Weiteren die öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 24 ff. AVG).
Im Rahmen der öffentlichen Arbeitsvermittlung haben die Arbeitsämter in den Kantonen die Pflicht, die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen und zu erfassen. Sie beraten Stellensuchende und Arbeitgeber bei der Wahl oder der Besetzung eines Arbeitsplatzes und bemühen sich, die geeigneten Stellen und Arbeitskräfte zu vermitteln. Im Rahmen der Vermittlung berücksichtigen sie die persönlichen Wünsche, Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten der Stellensuchenden sowie die Bedürfnisse und betrieblichen Verhältnisse der Arbeitgeber sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage (Art. 24 AVG). Die Arbeitsämter stellen ihre Dienste allen schweizerischen Stellensuchenden und den in der Schweiz domizilierten Arbeitgebern unparteiisch zur Verfügung (Art. 26 Abs. 1 AVG). Ebenso vermitteln und beraten sie ausländische Stellensuchende, die sich in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit sowie zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind (Art. 26 Abs. 2 AVG). Nur in gewissen Fällen ist eine Unterstützung nicht möglich (Art. 26 Abs. 3 AVG).
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterhält einen Beratungsdienst, der Informationen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Das SECO unterstützt die rückwanderungswilligen Schweizer Staatsangehörigen bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Bemühungen der Arbeitsämter bei der Vermittlung schweizerischer Rückwanderer aus dem Ausland (Art. 25 AVG).
Im Rahmen der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit helfen die Arbeitsämter den Stellensuchenden, deren Vermittlung unmöglich oder stark erschwert ist, bei der Wahl einer geeigneten Umschulung oder Weiterbildung. Die Kantone können für Arbeitslose, deren Vermittlung unmöglich oder stark erschwert ist, Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung organisieren (Art. 28 AVG).
Entlassungen einer grösseren Anzahl von Arbeitnehmern sowie Betriebsschliessungen muss der Arbeitgeber dem zuständigen Arbeitsamt möglichst frühzeitig melden, spätestens aber zum Zeitpunkt, in dem er die Kündigungen ausspricht (Art. 29 AVG). Die Anzahl, ab der zu melden ist, wurde durch Verordnung auf 10 festgesetzt, wobei den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Zahl auf 6 zu reduzieren. Davon haben einige Kantone Gebrauch gemacht.
Weitere Beiträge zum Personalverleih und zur Arbeitsvermittlung:
- Abgrenzung Personalverleih zum Auftrag
- Vermittlung von Betreuungspersonen – Personalverleih?
- Personalverleih – was ist das?
- Personalverleih – was ist zulässig?
- Konzerninterner Personalverleih
- Der GAV Personalverleih – stützendes oder einengendes Korsett
Autor: Nicolas Facincani