In der Praxis wird häufig vereinbart, dass Kosten von externen Weiterbildungen zuerst vom Arbeitgeber getragen, aus bestimmten Gründen aber später vom Arbeitnehmer zu übernehmen oder zurückzuerstatten sind. Solche Vereinbarungen sind aber nur bedingt gesetzeskonform. Von wem sind die Weiterbildungskosten zu tragen?
Auslagenersatz
Das Gesetz verpflichtet die Arbeitgeberin (Art. 327a Abs. 1 OR), dem Arbeitnehmer alle Auslagen zu ersetzen, die durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehen («Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen»). Diese Pflicht stellt einen Aspekt der allgemeinen Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin dar.
Unter notwendige Auslagen fallen insbesondere Ausbildungskosten, welche im Rahmen einer normalen Einarbeitung für eine konkrete Stelle anfallen. Diese gelten als Notwendig. Kosten einer eigentlichen Ausbildung im Sinne einer Weiterbildung werden oft primär vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitgeber kann diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangen, insbesondere wenn eine gültige Vereinbarung vorliegt. Aber auch eine solche Vereinbarung kann ungültig sein, nämlich dann, wenn durch die Rückzahlungspflicht die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers übermässig eingeengt wird, etwa wenn die Kündigung verunmöglicht würde. Sodann ist eine Rückforderung unzulässig, wenn die Weiterbildung notwendig oder vom Arbeitgeber angeordnet wurde oder dem Arbeitnehmer keinen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt bietet (AGer ZH ZR 1998 Nr.75 = JAR 1999, S.327).
Einarbeitung
Bei Ausbildungskosten ist für die Frage der Ersatzpflicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine blosse Ausbildung zu Einarbeitungszwecken oder um eine eigentliche Weiterbildung handelt.
Eine Einarbeitung erfolgt stets in Bezug auf eine bestimmte Arbeit bei einem bestimmten Arbeitgeber. Sie ist deshalb betriebs- und produkteabhängig. Sie dient dazu, den neuen Arbeitnehmer mit den beim Arbeitgeber angewandten Methoden und Materialen vertraut zu machen. Nach der Einarbeitung soll der Arbeitnehmer die Arbeit ausführen können. Typisches Beispiel für eine Einarbeitung ist etwa der vom Arbeitgeber vermittelte Computerkurs, der den Arbeitnehmer mit der im Büro benutzten Software vertraut macht. Ob ein Kurs Teil der Einarbeitung ist oder bereits eine Weiterbildung darstellte, ist im Einzelfall zu beurteilen. Kosten der Einarbeitung vom Arbeitgeber zu tragen und können nicht vom Arbeitnehmer zurückverlangt werden.
Weiterbildungskosten
Bei Weiterbildungskosten ist zu unterscheiden, ob diese für einen konkreten Beruf notwendig sind. Einerseits sind sie notwendig, wenn sie sog. Einarbeitungskosten darstellen, oder aber auch wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Wünschbarkeit für den Arbeitgeber reicht noch nicht aus. Kosten notwendiger Weiterbildungen sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Bei den übrigen Weiterbildungen handelt es sich um freiwillige Weiterbildungen, deren Kosten grundsätzlich durch den Arbeitnehmer selbst zu tragen sind.
Rückzahlungsvereinbarungen
Oft verpflichten sich Arbeitgeber freiwillig zur Übernahme der Weiterbildungskosten. Er verfolgt natürlich dadurch ein Eigeninteresse, etwa um den Arbeitnehmer zu motivieren oder das erworbene Wissen auch im Betrieb zu nutzen.
Zuweilen wird vereinbart, dass die übernommenen Kosten an Bedingungen geknüpft sein sollen. Fallen die Bedingungen weg, sollen den erstatteten Kosten vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zurückbezahlt werden. So wird etwa vereinbart, dass bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei nicht bestehen einer Prüfung bzw. der Weiterbildung die Kosten zurückzubezahlen seinen.
Solche Rückzahlungsverpflichtungen sind nicht in jedem Fall gültig. Nachfolgend wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen solche Rückzahlungsverpflichtungen gültig sind.
Vereinbarung
Die Rückzahlungspflicht muss klar vereinbart sind, Unklarheiten gehen zu lasten des Arbeitgebers. Die Schriftlichkeit ist zwar nicht notwendig, aufgrund der Beweisbarkeit aber geboten. Die Vereinbarung muss sodann zwingend vor Beginn der entsprechenden Weiterbildung abgeschlossen worden sein, dies insbesondere um Missbräuche zu vermeiden. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber, sofern die Rückzahlungsverpflichtung greift, den Anspruch mit den Lohnansprüchen des Arbeitnehmers auch ohne entsprechende Vereinbarung verrechnen, darf aber nicht in dessen Existenzminimum eingreifen.
Vorteil für den Arbeitnehmer
Die Vereinbarung der Rückzahlung der Weiterbildungskosten ist sodann nur zulässig, soweit die entsprechende Aus- oder Weiterbildung dem Arbeitnehmer einen dauerhaften Vorteil auf dem Arbeitsmarkt bietet. Zum Teil geht die Gerichtspraxis sogar weiter und verlangt, dass ein eigentlicher Titel im Rahmen der Weiterbildung erlangt werden kann.
Kündigungsfreiheit
Wird die Rückzahlung der Weiterbildungskosten an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geknüpft, schränkt dies die Kündigungsfreiheit ein. Aus diesem Grund sind die Rückzahlungsverpflichtungen zwingend zu befristen. Sodann löst nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch die Zahlungspflicht aus.
Rückzahlungsverpflichtungen sind zwingend zu befristen. Eine maximale Dauer wurde von der Gerichtspraxis nicht festgelegt; eine Dauer von mehr als drei Jahren dürfte sich in der Regel als zu lang erweisen. D.h. endet das Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung, dürfte eine Rückzahlung der Kosten kaum je in Frage kommen. Oft sind Rückzahlungsverpflichtungen mit einer Dauer von zwei Jahren anzutreffen.
Sodan wird zum Teil von den Gerichten verlangt. verlangt, dass solche Rückzahlungsverpflichtungen degressiv ausgestaltet sein soll. Es wäre also nicht zulässig, kurz vor Ablauf der Dauer der Rückzahlungsverpflichtung den ganzen Betrag zu verlangen. Die Grundlage hierzu liegt im Gedanken, dass der Arbeitnehmer nach der Weiterbildung sein gewonnenes Wissen bereits in die Unternehmung einfliessen lässt und der Arbeitgeber so bereits profitiert.
Kommt es zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer, so müssen die Umstände der Beendigung geprüft werden. Die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers darf nicht übermässig eingeschränkt werden. Handel es sich um eine Kündigung durch den Arbeitgeber, so greift die Zahlungspflicht nur, sofern ein begründeter Anlass für die Kündigung vorliegen für den der Arbeitnehmer verantwortlich ist (kündigt der Arbeitgeber etwa das Arbeitsverhältnis aus Gründen, welche nicht in der Person des Arbeitnehmenden (z.B. aus wirtschaftlichen Gründen) liegen, wird die Rückzahlung hinfällig). Wird durch den Arbeitnehmer gekündigt, so greift die Rückzahlungspflicht nur, wenn kein vom Arbeitgeber zu vertretender begründeter Anlass für die Kündigung vorliegt. Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis also etwa aus einem wichtigen oder achtenswerten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Grund, so ist der Arbeitnehmer in der Regel ebenfalls von der Pflicht zur Rückzahlung befreit – es wird auf die Regelung zum Konkurrenzverbot, Art. 340c Abs. 2 OR, abgestellt.
Nicht bestehen der Ausbildung
Oft wird vereinbart, dass bei nicht bestehen der Ausbildung die Kosten zu ersetzen sind. Sofern die Gründe hierfür nicht durch den Arbeitgeber gesetzt wurden oder er den Misserfolg verursacht, sind solche Vereinbarungen zulässig. Verschulden beim Arbeitgeber kann etwa vorliegen, wenn er eine gründliche Vorbereitung verunmöglicht. Es empfiehlt sich auch, Regelungen für den vorzeitigen Abbruch der Ausbildung vorzusehen. Fehlt eine solche, dürfte keine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers vorliegen. Zu beachten ist auch, dass ein nicht bestehen einer Ausbildung erst vorliegt, wenn eine Prüfung nicht mehr wiederholt werden darf.
Exkurs: Weiterbildungszeit als Arbeitszeit
Oft strittig ist die Frage, ob die Weiterbildungszeit auf Kosten der Arbeitszeit geht oder nicht. Dir Frage ist in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1 zum Arbeitsgesetz geregelt. Zur Arbeitszeit gehört die Zeit für Weiter- oder Fortbildung dann, wenn sie auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers erfolgt oder wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich auf Grund der beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen weiter- und fortbilden muss. Das trifft gemäss Wegleitung des Seco zur Verordnung zum Beispiel auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu, die der Berufsfeuerwehr angehören oder die als Giftverantwortliche oder als Flugleiter usw. arbeiten. Bedeutung erlangt diese Bestimmung auch für den Pflichtunterricht von Lehrlingen, da der Lehrmeister oder die Lehrmeisterin von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Lehrlinge in den obligatorischen Unterricht zu schicken.
Autor: Nicolas Facincani
Ich habe mich für die Weiterbildung auch berpflichten lassen. und zwar 4 jahre für insgesamt 15‘000 franken (7500 zahlt der bund zurück) ist dies verhältnissmässig?
Aber aufgepasst. 4 jahre zählen erst nach abschluss der ausbildung. Also theoretish 5,5 jahre weil die ausbildung 1,5 jahre geht.
Rückzahlung 0-12 monate nach abschluss 80% rückzahlung
12-24 60%
24-36 40%
36-48 20%
nach 48 monate 0% rückzahlung
4 Jahre eher zu lange. In einem konkreten Entscheid wurden drei Jahre akzeptiert.
Besten Dank für die Ausführungen – spannend. Wie verhält es sich bei einer Degration bzw. man ist als Führungskraft in einer Weiterbildung und wird zurückgestuft und richtet sich somit neu aus – hat die Rückzahlungspflicht dann bestand?
Guten Tag
Ich musste mich auch verpflichten lassen. Nach abschluss der Schule für 5 Jahre (Schule 2.5j), Weiterbildungskosten von 17950.- Fr . Für die Schulstunden musste ich frei nehmen und die 50% vom Bund soll ich auchnoch abgeben, d.h. es werden nur die Kosten übernommen, die nicht von Dritten bezahlt werden.
Leider habe ich diese Vereinbarung unterschrieben, weil mir die Weiterbildung wichtiger war.
Ist das so überhaubt zulähsig?
Guten Tag.
Ich habe lezten Sommer eine Aubildung gestartet. Die Dauer beträgt 1.5Jahre im Wert von 15‘000.- . Nun meinte mein Chef er möchte nun eine Vereinbarung. Ist das noch rechtlich gültig? Oder muss ich diese Vereinbarung garnicht eingehen?
Eine solche Vereinbarung ist nun grundsätzlich zu spät. Der Arbeitgeber wird sich möglicherweise auf den Standpunkt stellen, es sei bereits im Sommer vereinbart worden, einfach nun mündlich und nun soll einfach schriftlich das bereits mündlich vereinbarte festgehalten werden.
Vielen Dank für die Antwort.
Der Arbeitgeber hat diesen Standpunkt nicht, weil er es mir auch nicht mündlich mitgeteilt hat. Also was darf ich mir leisten und was nicht?
Vielen Dank für die Antwort im Voraus.
Wie verhält es sich wenn keine Vereinbahrung abgeschlossen wurde? Ich wurde nur mal mündlich informiert das es einen neuen Arbeitsvertrag geben werde der dies beinhalten würde, dies war bis jetzt nicht der Fall und ich habe diverse vom Arbeitnehmer organisierte Kurse und Prüfungen besucht.
Ich habe am 25.01.2021 eine Weiterbildungsvereinbarung unterschrieben, nun wird mir ein zugesagtes Büro (nur 25 Grad Hitze im Sommer, anstatt wie bisher 35 Grad Hitze) nicht zugeteilt.
Wie lange ist die Frist, um von der Weiterbildungsvereinbarung zurückzutreten?
Ich habe am 25.01.2021 eine Weiterbildungsvereinbarung unterschrieben, nun wird mir ein zugesagtes Büro (nur 25 Grad Hitze im Sommer, anstatt wie bisher 35 Grad Hitze) nicht zugeteilt. Unter dieser Voraussetzung, muss ich mich nach einem neuen Arbeitgeber umsehen.
Wie lange ist die Frist, um von der Weiterbildungsvereinbarung zurückzutreten?
Frage ist mein Ausbildungsvertrag noch gültig, bei einem internen jobwechsel, da im Vertrag klar geschrieben ist das ich mich für nur für die vorige Firma verpflichtet habe?
Guten Tag
Meine Abschlussprüfung wurde wegen Corona von März auf August verschoben.
Den Fachausweis habe ich demzufolge erst im August erhalten. Der Arbeitgeber hat mir weiterhin einen tiefen Lohn ausbezahlt, da ich den FA noch nicht hatte. Nun habe ich gekündigt und die Rückzahlung erfolgt pro rata ab September. Kann hier nicht verlangt werden, dass der ursprüngliche Prüfungstermin massgeben sein sollte? Ich hatte keine Schule mehr und der Schulstoff hatte ich bereits im März im Griff und mühelos den Fachausweis bestanden. Meine Verpflichtung beträgt 2 Jahre obwohl der Arbeitgeber nur 50% der Kosten übernommen hatte…
Guten Tag , ich musste eine Weiterbildung anfangen , inkl . den damit verbundenen mehrjährigen verpflichtung bleiben zu müssen . Ist es überhaubt zulässig da die Weiterbildung ein muss war ? Steht das Arbeitsgesetz über das Personalreglement ?
Danke
Mit freundlichen Grüßen
G.C
Guten Tag
Jetzt wo meine Weiterbildung gestartet hat, meint mein Arbeitgeber er zahle mir die Stunden nicht, nur die Kurs und Prüfungsgebühren wofür ich mich 3 Jahre verpflichtet habe. Es ist doch aber so, dass da die Weiterbildung zwingend nötig für die Ausübung meines Berufes ist so, dass er es bezahlen muss oder?
Besten Dank!
Hallo, ich habe im 2019 eine neue Stelle angefangen und im März 2020 mit einer Ausbildung bis März 2021 gestartet. Mein Arbeitgeber hat mir die Ausbildungskosten bezahlt (ca. CHF 8’000), jedoch komplett ohne Weiterbildungsvereinbarung (weder schriftlich, noch mündlich). Ich habe Fristgemäss auf den 31.05.2021 gekündigt und heute teilt er mir mit, dass mir bei Austritt die übernommenen Kosten vom Lohn abgezogen werden. Mein Bruttolohn ist aber nur CHF 5’500.00. Ist das so zulässig? Wir haben nie etwas von wegen Rückzahlung vereinbart, bin ich überhaupt verpflichtet etwas zurückzubezahlen?
Danke viel Mals für eine Antwort
hat er wohl pech gehabt… 😉
Guten Tag, ich habe einen CAS begonnen und kann ihn infolge Krankheit nicht abschliessen. Es sieht vorläufig auch nicht aus, dass das noch in Frage kommt. Nun bin ich bereits 1 Jahr krank und weiterhin krank geschrieben. Eine Auflösung meines Arbeitsvertrags seites Arbeitgebers steht vor der Tür. Es besteht eine Ausbildungsvereinbarung mit Rückzahlungspflicht über 3 Jahre. Kann mein Arbeitgeber die Kosten für die Weiterbildung (50 % Arbeitszeit sowie Schulkosten) von mir zurück verlangen? Grüsse und Dank
Guten Tag,
Ich habe ebenfalls eine Verpflichtung unterschrieben, die 2 Jahre nach Abschluss meiner Ausbildung geht.ich habe am 16.05.2019 die Weiterbildung beendet und möchte nun kündigen.
Hat mein Arbeitgeber Anspruch auf Rückzahlung, wenn ich die Kündigung bereits am 05.05 2021 angebe?Ich kündige zum 31.08.2021.
Oder ist es besser, wenn ich die Kündigung erst am 17.06.2021 einreiche??
Sehr spannender Beitrag! Ich befinde mich aktuell in einer Weiterbildung wofür mir der Arbeitgeber die Zeit zur Verfügung stellt, jedoch mit 2 jähriger Verpflichtung nach Abschluss (Wert 12000). Nun ist es aber so, dass ich nach der Ausbildung für meine Anstellung deutlich überqualifiziert sein werde. Eine Beförderung oder Stellenwechsel intern ist laut Aussage meines Arbeitgebers mindestens 2 Jahre nicht möglich. Was sind hier meine Möglichkeiten? Kann der Arbeitgeber von mir verlangen mit der alten Anstellung 2 Jahre zu bleiben?
Guten Tag
Jedes Jahr sollte ein Physiotherapeut 5 Tage Weiterbilung beziehen können.
Meine Frage ist
Wenn ich meine 5 Weiterbildungstage beziehen möchte in meiner Kündigungszeit?
Darf ich das und muss der Arbeitgeber für diese Weiterbildungstage aufkommen ?
ZB ich habe ende Juni auf ende September gekündigt aber
vo dem 2-6.8.21 möchte ich einen Kurs im Ausland besuchen.
Mein Arbeitgeber hat ja dan nichts mehr davon von meinem erlangtem Wissen an den Weiterbildungstage.
Besten Dank für ihre Bemühungen
Guten Tag.
Ich habe ein berufsbegleitendes Studium angefangen, welches an einen Ausbildungsvertrag gekoppelt ist.
Durch die Pensionierung meines ehemaligen Vorgesetzten habe ich nun einen neuen Vorgesetzen erhalten, während der laufenden Ausbildung. Wäre ein Wechsel des Vorgesetzten ein außerordentlicher Grund den Ausbildungsvertrag frühzeitig zu beenden und die Rückzahlung zu verweigern, weil man mit dem neuen Vorgesetzten nicht auskommt und immer wieder aneinander gerät.
Vielen Dank schon einmal für die Antwort.
Ich hatte gestern Nacht eine ziemlich lange Anfrage gesendet. Leider ist diese hier aber nicht zusehen. Wurde meine Frage nicht übermittelt?
Ich hoffe auf baldige Antwort und Hilfe.
Vielen Dank im Voraus.
Ich habe keine Weiterbildungsvereinbarung unterschrieben. Die Weiterbildung wurde vom Arbeitgeber nicht zwingend vorausgesetzt oder angeordnet. Mündlich wurde mir mitgeteilt, dass ich wenn ich 1 Jahr nach Abschluss des CAS kündige, die Kosten zurückerstatten muss. Die Weiterbildung geht zulasten meiner Freizeit.
Falls ich kündige. Womit muss ich rechnen.?
Hallo, ich habe das verkürzte HF studium Pflegefachfrau in einem altersheim gemacht.
Jetzt verlangt mein arbeitsgeber 12x lohn plus 800.- à12 zurück. Inkl. schulmaterial 1600.- ist das so rechtsgültig? Ingesammt war es 54.000.- abgerundet….
Mein Arbeitgeber hat mir eine Weiterbildungsvereinbarung vorgelegt, in der meine Weiterbildung im Wert von 6000.- CHF übernommen wird und 5 Tage zur Verfügung gestellt werden.
Ich müsste mich jedoch nach Abschluss für 2 Jahre verpflichten. Wird vorher gekündigt verhält es sich wie folgt:
0-15 Monate = 100% Rückzahlung
16-24 Monate = 70% Rückzahlung
Ich finde die Verpflichtung für 2 Jahre bei einem relativ geringen finanziellen Aufwand nicht verhältnismässig. Ebenso die Rückzahlungen bei Auflösung.
Wie seht Ihr das?
Hallo zusammen,
Wie schaut es im folgenden konkreten Fall aus:
Der Arbeitnehmer hat Chemie studiert. Der Arbeitgeber verpflichtet ihn zu einer Ausbildung von 4 Jahren. Die Ausbildung wird komplett intern durch interne Mitarbeiter durchgeführt. Es gibt keine Rechnungen, die eine Ausbildung belegen würden und auch kein Zertifikat, womit ausserhalb der Firma etwas angefangen werden kann.
Die Ausbildung wird nicht auf akademischen Niveau, sondern auf dem einer Berufsausbildung durchgeführt und entspricht eigentlich einem Einarbeitungsprogramm.
Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus bereits Berufserfahrung, jedoch in anderen Positionen, welchen seinem Arbeitgeber trotzdem zugute kommen.
Dafür soll sich der Arbeitnehmer 4 Jahre verpflichten oder CHF 40’000 zahlen. Der Betrag wird nicht pro rata abgegolten, sondern muss bis zum letzten Tag in voller Summe gezahlt werden, bei vorzeitiger Kündigung.
Was meinen Sie dazu? Wäre das auf irgendeine Weise rechtlich durchsetzbar?
Guten Tag
Ich habe mich ebenfalls für 4 Jahre verpflichten lassen.
Meine Ausbildung kostete 5500 CHF (ist also kein Fachausweis oder so).
Ich habe es leider schriftlich unterzeichnet.
Ich möchte gerne kündigen, da es mir hier psychisch nicht gut geht. Ausserdem versprach mir mein Chef eine Lohnerhöhung, wenn ich die Ausbildung bestehe (wurde leider nicht schriftlich festgehalten). Ich habe die Weiterbildung bestanden, aber habe immer noch keine Lohnerhöhung erhalten.
Guten Tag an Alle
Vielleicht kann mir jemand schnell behilflich sein…
Ich wurde vom Chef gefragt, ob ich eine Weiterbildung machen möchte und die fing wenige Tage darauf an. Ich bejahte dies also. Es gab keinen Vertrag diesbezüglich und keine Absprache etc
Die Weiterbildung ging 7 Monate, ich habe sie bestanden und soll jetzt nachträglich einen Weiterbildungs-/Rückzahlungsvertrag unterschreiben.
Im Personalreglement/Arbeitsvertrag steht unter dem Punkt „Fort- und Weiterbildung“, dass man sich an individuelle Absprachen (welche NIE stattgefunden hat!) hält und Reise/Kurskosten gemäss der jeweiligen Vorgaben des Arbeitgebers hält.
Vorgaben wurden auch Nie besprochen!
Muss ich das nachträglich unterschreiben?
Wenn ich es unterschreiben würde, wäre der Vertrag nichtig?
Hilfe.
Ich habe eine Weiterbildung begonnen die 50/50% von mir und vom Arbeitgeber bezahlt wird. Wir hatten das mündlich besprochen. Er hatte den Teil auch im Vorraus bezahlt und meinen Teil vom 13. Lohn abgezogen. Da ich dann im Februar 2022 gekündigt habe, hat er mir einfach eine Summe vom Lohn für die Weiterbildung abgezogen, was so nicht vereinbart war. Ich habe nie eine schriftliche Rückzahlung vereinbart, weder er. Leider war er beleidigt, dass ich zur Konkurrenz gewechselt habe und hat mir nun deswegen Steine in den Weg gelegt. Er darf ja auch nicht dies einfach von meinem Lohn kürzen??
Bitte um Hilfe!
Hallo, mein Name ist Arvydas aus Kaunas Litauen. Ich lebe jetzt in Deutschland
Ich habe letzte Woche von Jameson Finance einen Kredit über 28.000,00 Euro erhalten. Benötigen Sie dringend einen Kredit? Kontaktieren Sie sie, sie sind ein schnelles und zuverlässiges Kreditunternehmen. Kontaktieren Sie sie per E-Mail: theodorejamesonfinance@gmail.com
Ich habe heute von meinen neuen Arbeitgeber den Arbeitsvertrag für eine 100% Arbeitsstelle erhalten.
Da ich Branchen-fremd bin, hat der Arbeitgeber eine Kostenrückzahlungsverpflichtung für die Einarbeitungs-/Internen-Ausbildungskosten in den Vertrag geschrieben. Der Betrag von Fr. 8’000.- stelle die Auslagen dar, die er während dieser Zeit habe, da ich ja noch nicht „gewinnbringend“ arbeiten könne.
Diese Kosten muss ich ihm zurückzahlen, falls der Arbeitsvertrag vor einer Mindestvertragsdauer von 12 Monaten, beginnend nach einer 3 monatigen Probezeit, aufgelöst wird.
In den vorangegangenen Gesprächen wurde dies aber nie besprochen oder erwähnt.
Es wurde aber abgemacht, dass ich während der Einarbeitungszeit von ca. 3-5 Monaten einen bedeutend tieferen Lohn von Fr. 3’300.- (mit 100%) habe.
Wie hoch der Lohn danach genau sein soll, steht leider auch nirgends.
In den Gesprächen war aber ein Lohn von Fr. 5’800.- nach der Einarbeitungszeit ausgemacht.
Da der Stellenantritt bereits am 1. November ist, bin ich gerade ziemlich ratlos.
Soll ich den Vertrag nicht unterschreiben und auf die Anstellung verzichten oder kann ich den Vertrag mit einem Vorbehalt auf die beiden Absätze trotzdem unterschreiben und die beiden Diskussionspunkte nachträglich noch klären?
An meiner jetzigen Stelle kann ich nicht bleiben, da ich ja gekündigt habe und meine Stelle bereits neue besetzt wurde.
Was kann/soll ich nun machen?
Die Rückzahlung der Einarbeitskosten dürfte nicht zulässig sein. Wenn Sie keine Vereinbarung nachweisen können, würde auch der Lohn nicht erhöht nach den drei Monaten. Dass aber am Anfang weniger bezahlt wird, ist verbreitet.
Ich sollte einen Kurs belegen , konnte den aber durch Krankheit nicht angehen. Ich meldete mich im Betrieb krank, vergaß aber mich auch beim beim Lehrgang direkt abzumelden, was wohl meinem Fieber zuschulden war. Nun wurde ich gekündigt und der Kurs wurde mir in abgezogen. Ist das rechtens? Zwar stand auf der Einladung dass sich beim Lehrgang abzumelden ist da dachte ich aber wie gesagt während meiner Krankheit nicht dran und der Arbeitgeber wusste um meinen Umstand und mein Fieber Bescheid.
Guten Tag
Ich habe eine Weiterbildung begonnen und musste mich für 2 Jahre verpflicheten.
Jetzt ist das Problem das ich Kündigen möchte aus persönlichen gründen.
Kann mein Arbeitgeber verlangen die kosten von 4000 Franken auf einmal zu zahlen.
Das könnte ich nicht . Oder kann man das Monatlich abzahlen. In der Vereinbarung steht leider nichts.
Vielen Dank
Ich habe einen Aufhebungsvertrag zum Monatsende unterschrieben, der die Kündigungsfrist von 3 Monaten aufhebt. Diesen hat auch der Arbeitgeber unterschrieben. Der anteilsmässige Verpflichtungsbetrag wurde mit dem Lohn gegenrechnet und abgezogen. Ist dies dann überhaupt rechtens?
Ich habe einen Teil meiner Weiterbildung von meinem Arbeitgeber bezahlt bekommen. Eine Vereinabrung gibt es weder schriftlich noch mündlich. Ich habe gekündigt nach bestehen der Weiterbildung. Kann er von mir Geld zurück verlangen?
Ohne Vereinbarung gibt es grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung.
Ich habe vor einem halben Jahr meinen neuen Job begonnen. Schon im Vorstellungsgespräch wurde mir eine Weiterbildung versprochen. In der Zwischenzeit wurde mir während des Mitarbeiterbewertungsgesprächs gesagt, mir sollte bewusst sein, wann sie sich zu diesem Schritt entscheiden und wann später etwas hinzukommt (ich habe verstanden: sie könnten mir kündigen). Ich muss das zurückzahlen, was kein kleiner Geldbetrag ist. Würdet ihr eine solche Ausbildung überhaupt annehmen, wenn bereits zu Beginn so kommuniziert wird
Wir haben nach dem Tod meines Mannes einen Ersatz eingestellt, der in einer Weiterbildung zum angehenden Geschäftsführer ist. Als mein Sohn die GL nicht mehr ausüben wollte, hat sich der neue Mitarbeiter bereit erklärt, diese Aufgabe zu übernehmen. Er zahlt die Ausbildung selber, ist aber jeden 2. Freitag den ganzen Tag in der Schule. Meine Frage ist, ob für diese fehlenden Tage eine Lohnkürzung angebracht ist.
wir diskutieren im Geschäft immer wieder ob zum Bsp. SVEB-Ausbildung eine Ausbildung oder Weiterbildung ist. Ausbildungen werden nicht finanziert und Weiterbildungen schon. Doch SVEB wird als Ausbildung von einigen taxiert, obwohl ich der Meinung bin, dass es eine Weiterbildung ist. Wir kommen hier nicht auf einen Nenner.