Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.
Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung, wie namentlich ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen. Hingegen ist es unzulässig, die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise durch den Arbeitnehmer tragen zu lassen.
Im Bereich von Motorfahrzeugen sind spezielle Abmachungen zulässig: Benützt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für seine Arbeit ein von diesem oder ein von ihm selbst gestelltes Motorfahrzeug, so sind ihm die üblichen Aufwendungen für dessen Betrieb und Unterhalt nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst ein Motorfahrzeug, so sind ihm überdies die öffentlichen Abgaben für das Fahrzeug, die Prämien für die Haftpflichtversicherung und eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu vergüten.
Doch innert welcher Fristen sind die Spesen durch den Arbeitnehmer einzufordern? Bzw. innert welcher Frist verjähren die Forderungen auf Spesen- und Auslagenersatz?
Fälligkeit
Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger seinen Anspruch geltend machen und die Leistung verlangen darf.
Auf Grund der Abrechnung des Arbeitnehmers ist der Auslagenersatz jeweils zusammen mit dem Lohn auszurichten, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist.
Hat der Arbeitnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten regelmässig Auslagen zu machen, so ist ihm ein angemessener Vorschuss in bestimmten Zeitabständen, mindestens aber jeden Monat auszurichten.
Grundsätzlich gilt also, dass der Arbeitnehmer die Spesen und Auslagen spätestens per Ende Monat zurückerstattet erhält. Ab diesem Zeitpunkt ist die Forderung zu verzinsen.
Verjährung
Gemäss Art. 341 Abs. 2 OR sind die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung (Art. 127 – 142 OR) auch auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar. Die Verjährung beginnt für jeden Anspruch mit seiner Fälligkeit zu laufen (Art. 130 Abs. 1 OR).
Gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR verjähren Forderungen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bereits nach 5 Jahren. Es ist also grundsätzlich vom Obligationenrecht her eine kürzere Verjährungsfrist für die Arbeitnehmer als für die Arbeitgeber vorgesehen. Entgegen dem Wortlaut gilt diese kürzere Verjährungsfrist von 5 Jahren aber nur für geldwerte Leistungen, d.h. für Forderungen, die im weitesten Sinne die Arbeit entgelten (siehe hierzu den Beitrag Arbeitsrecht und Verjährung).
Nicht ganz klar ist, ob die Forderungen auf Ersatz von Spesen und Auslagen auch als solche Forderungen gelten.
Gerichtspraxis
Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einem Handelsreisenden festgehalten, dass hier die 5-jährige Verjährungsfrist gelten würde (BGE 75 II 370). Es war allerdings für die vertragliche Grundlage des Anspruchs nicht das OR, sondern das HRAG anwendbar (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden). Dieses Gesetz existiert heute nicht mehr. Es ist also nicht klar, ob das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem OR gleich entscheiden würde.
Auch das Arbeitsgericht Zürich hatte sich für die 5-jährige Frist entschieden (JAR 1990, S. 130).
In diesem Jahrtausend sind zwei Entscheide erschienen, die aber unterschiedlich sind:
- Das Kantonsgericht Waadt hat sich für die 10-jährige Verjährungsfrist entschieden (JAR 2010, S. 650 ff.)
- Im neusten Entscheid hat sich das Kantonsgericht Wallis für die 5-jährige Verjährungsfrist entschieden. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die Spesen sowohl eng mit der geleisteten Arbeit wie auch mit dem Lohn in Zusammenhang stünden und somit innert 5 Jahren verjähren würden.
Keine Entscheidung des Bundesgerichts
Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Verjährung von Spesen unter dem OR fehlt – es ist nicht ganz klar, ob sich das Bundesgericht weiterhin auf BGE 75 II 370 berufen wird (und somit die 5-jährige Verjährungsfrist anwendet) oder nicht.
Will ein Arbeitnehmer nichts riskieren, erhebt er die Forderungen jeweils innert 5 Jahren. Das Problem dürfte sich vor allem in denjenigen Fällen stellen, bei denen der Arbeitnehmer während dem laufenden Arbeitsverhältnis keine Forderungen stellen will und auf das Ende des Arbeitsverhältnisses warten will. Dort riskiert er, dass er die Forderung, wenn er zulange zuwartet, nicht mehr durchsetzen kann.
So ist einem Arbeitnehmer auf jeden Fall zu empfehlen, innert 5 Jahren seit entstehen einer Forderung auf Spesen- und Auslagenersatz zumindest verjährungsunterbrechende Massnahmen einzuleiten.
Weitere Beiträge zum Verjährungsrecht:
- Verjährung von Ferien
- Neues Verjährungsrecht ab 1. Januar 2020
- Arbeitsrecht und Verjährung
- Asbestansprüche der Erben (auch aus Arbeitsrecht)
Autor: Nicolas Facincani