Das Coronavirus breitet sich immer mehr aus. Früher oder später werden auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Virus konfrontiert sein. Doch wer bezahlt Absenzen aufgrund des Coronavirus? Grundsätzlich gilt der Grundsatz, ohne Arbeit kein Lohn. Davon gibt es aber verschiedene Ausnahmen (siehe hierzu auch die Beiträge Lohnzahlung bei Krankheit sowie Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, Ohne Arbeitsangebot, kein Lohn und Annahmeverzug des Arbeitgebers – Grundlagen).
Es sind verschiedene Konstellationen im Zusammenhang mit dem Lohn denkbar (auf Fragen des Kündigungsrechts oder etwaige Versicherungen soll nicht eingegangen werden – zudem ist zu berücksichtigen, dass mehrheitlich Gerichtsentscheide noch ausstehen):
Der Arbeitnehmer erkrankt am Coronavirus
In diesem Fall ist der Lohn für eine beschränkte Zeit geschuldet (Art. 324a OR bzw. Krankentaggeld).
Der Arbeitnehmer erkrankt in den Ferien und ist deshalb nicht reisefähig
In diesem Fall ist der Lohn für eine beschränkte Zeit geschuldet (Art. 324a OR bzw. Krankentaggeld).
Der Arbeitnehmer kann nicht mehr aus den Ferien zurückkehren, da aufgrund der Verbreitung des Virus der (Flug-)Verkehr eingeschränkt oder die Grenze geschlossen ist
Das Virus betrifft den Arbeitnehmer nicht individuell. Der Lohn ist nicht geschuldet (ohne Arbeit kein Lohn).
Der Arbeitgeber kehrt nicht aus den Ferien zurück, da er am Coronavirus erkrankt und nicht reisefähig ist. Die Arbeit kann durch die Arbeitnehmer nicht aufgenommen werden
Es liegt ein Fall von Art. 324 OR vor. Der Lohn ist geschuldet.
Der Arbeitgeber kann nicht mehr aus den Ferien zurückkehren, da aufgrund der Verbreitung des Virus der (Flug-)Verkehr eingeschränkt oder die Grenze geschlossen ist
Es liegt ein Fall von Art. 324 OR vor. Die Arbeitnehmer können aufgrund der Verhinderung des Arbeitgebers nicht arbeiten. Der Lohn ist geschuldet.
Aufgrund des Virus kommt es zu Engpässen bei den Zulieferern und der Betrieb muss eingestellt werden
Es liegt ein Fall von Art. 324 OR vor. Der Lohn ist geschuldet.
Der Arbeitnehmer kommt aus Vorsicht nicht zur Arbeit. Er hat Angst, dass er angesteckt werden könnte
Es liegt eine unbegründete Arbeitsverweigerung vor. Der Lohn ist nicht geschuldet.
Es besteht eine Ansteckungsgefahr bei der Arbeit. Der Arbeitnehmer will deswegen nicht zur Arbeit erscheinen.
Bei begründeter Verweigerung (andere Kranke erscheinen zur Arbeit, mangelnde Hygiene, keine Schutzmassenahmen) darf die Arbeit verweigert werden. Der Lohn ist geschuldet. Bei unbegründeter Verweigerung ist der Lohn nicht geschuldet.
Der öffentliche Verkehr ist aufgrund des Virus eingeschränkt und ein Arbeitnehmer kann den Arbeitsort nicht erreichen
Der Lohn ist nicht geschuldet.
Der Arbeitnehmer schickt seine Kinder aus Angst vor der Gefahr nicht zur Schule und muss für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben
Der Lohn ist nicht geschuldet.
Die Kinder erkranken am Coronavirus. Der Arbeitnehmer muss die Kinder betreuen
Bis drei Tage, unter Umständen auch länger, dürften Eltern von der Arbeit fernbleiben. Der Lohn ist für eine beschränkte Zeit geschuldet (Art. 324a OR).
Die Schule der Kinder wird wegen dem Coronavirus geschlossen. Die Eltern müssen für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben
Der Lohn ist für eine beschränkte Zeit geschuldet (Art. 324a OR); so die klare Aussage des Seco (immerhin: man müsse aber die Drittbetreuung sicherstellen zu versuchen). Auf der anderen Seite gibt es einen (einzigen) gerichtlich beurteilten Fall, wo das Arbeitsgericht Zürich (im Jahr 2010) gegen den Arbeitnehmer entschieden hat und die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers verweigerte. Ein Entscheid des Bundesgerichts ist noch nicht ergangen.
Klar dürfte aber sein, dass wenn nicht alles unternommen wird, eine Betreuungsmöglichkeit durch Drittpersonen sicherzustellen und Eltern nur deswegen zuhause bleiben müssen, keine Lohnzahlungspflicht bestehen dürfte. Eltern dürfen nicht eine die Position beziehen, sie wollen jetzt einfach die Kinder selbst betreuen (es wäre daher stets der Einzelfall zu beurteilen).
Der Arbeitgeber schickt einen Arbeitnehmer nach Hause, als Vorsichtsmassnahme
Der Lohn ist geschuldet (Art. 324 OR). Ist der Arbeitnehmer krank, ist der Lohn für eine beschränkte Zeit geschuldet (Art. 324a OR). Anders kann sich die Situation darstellen, wenn der Arbeitnehmer – entgegen den Warnungen des Arbeitgebers – in ein Risikogebiet gereist ist und nach der Rückkehr vom Arbeitgeber in die Quarantäne geschickt wird. Für diese Fälle wird vermehrt angenommen, dass der Lohn nicht geschuldet sein könnte (auch die gegenteilige Meinung wird vertreten).
Der Betrieb muss aufgrund des Coronavirus geschlossen werden
Fällt die Schliessung in die Risikosphäre des Arbeitgebers (insbesondere, wenn Fehler bei der Prävention passiert sind), ist der Lohn weiterhin geschuldet. Etwas andere würde gelten, wenn nicht ein Betrieb, sondern alle betroffen sind. Dann liegt wohl objektive Unmöglichkeit vor und der Lohn wäre nicht geschuldet. Gerichtsentscheide stehen aber hier noch aus, sodass die definitive Beurteilung noch nicht möglich ist. So ist die Rechtslage im Zusammenhang mit der aktuellen, am 16. März 2020 ausgerufenen Notstandes (Nonfood-Läden, Restaurants, Coiffeursalon, Bibliotheken etc. müssen geschlossen werden) nicht ganz geklärt.
Im Zusammenhang mit besonders gefährdeten Personen hat der Bundesrat eine Verordnung erlassen, welche die Lohnansprüche regeln soll.
Der Wohnort ist des Arbeitnehmers ist unter Quarantäne gestellt und der Arbeitnehmer kann somit nicht zur Arbeit erscheinen
Der Lohn ist nicht geschuldet, ausser der die Quarantäne betreffe nur die Person/Familie des Arbeitnehmers.
Der Arbeitnehmer steht unter Quarantäne und kann deswegen nicht zur Arbeit erscheinen
Es liegt ein Fall von Art. 324a OR vor. Der Lohn ist für eine beschränkte Zeit geschuldet.
Veröffentlichungen (zu empfehlen) des Bundes im Zusammenhang mit dem Virus
- Seco: FAQs “Pandemie und Betriebe”
- Bundesamt für Gesundheit: Grippepandemie: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung
Beachten Sie auch die bisherigen im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beiträge (Auswahl):
- Kurzfristige Zwangsferien aufgrund der Coronapandemie
- Arbeitsrechtliche Herausforderungen der Corona-Pandemie
- Erleichterungen bei Kurzarbeit (COVID-19)
- COVID-19: Taggeld für hütende Eltern
- Coronavirus: Schule geschlossen – Lohnanspruch des Arbeitnehmers
- Coronavirus: Besonders gefährdete Personen – Lohnzahlungspflicht
- Coronavirus: Messung der Körpertemperatur durch den Arbeitgeber
- Kurzarbeit wegen Coronavirus
- Arbeitsverhinderung wegen Coronavirus – Wer bezahlt?
- Neue Regelung für besonders gefährdete Personen per 17. April 2020
- Ergänzungen zur Taggeldregelung für hütende Eltern und Selbständige
- Auswirkungen von Corona auf die Ferien
- Massenentlassung als Folge der Corona-Pandemie
- Pflicht zum Download der Corona-Warn-App (SwissCovid-App)?
- Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
Autor: Nicolas Facincani
Was wenn der Wohnort unter Quarantäne gestellt wird?
Der Lohn dürfte in der Regel nicht geschuldet sein.
Hallo Danke für die Coronavirus-Inputs
Frage: was gilt nun?
Aussage 1
Der Arbeitnehmer kann nicht mehr aus den Ferien zurückkehren, da aufgrund der Verbreitung des Virus der (Flug-)Verkehr eingeschränkt oder die Grenze geschlossen ist
Das Virus betrifft den Arbeitnehmer nicht individuell. Der Lohn ist nicht geschuldet (ohne Arbeit kein Lohn).
Oder Aussage 2
Der Arbeitgeber kann nicht mehr aus den Ferien zurückkehren, da aufgrund der Verbreitung des Virus der (Flug-)Verkehr eingeschränkt oder die Grenze geschlossen ist
Es liegt ein Fall von Art. 324 OR vor. Die Arbeitnehmer können aufgrund der Verhinderung des Arbeitgebers nicht arbeiten. Der Lohn ist geschuldet.
DANKE. MFG S. Wunderli
Bei Aussage 1 geht es um den ArbeitNEHMER, bei Aussage 2 um den ArbeitGEBER!!!
Ist Ihnen aufgefallen, dass der dritte und fünfte Punkt identisch sind, aber diametral unterschiedliche Aussagen haben. Es wäre dienlich, wenn Sie dies korrigieren
Die Punkte sind nicht identisch. Der eine handelt vom ArbeitNEHMER, der andere vom ArbeitGEBER!!!
Guten Tag
Wir sind eine Unternehmung auf dem Bauhauptgewerbe.
Ich habe einen Mitarbeiter der im Januar 2020 eine Hirnstreifung hatte.
Seit dem 17. Februar arbeitete er halbtags und ab dem 16. März zu 100%.
Seit heute will er nicht mehr arbeiten, da ihm sein Hausarzt gesagt hatte, dass er zur Risikogruppe gehöre. Der Mitarbeiter denkt jetzt, dass ich für Ihn vom Staat Geld für den Lohnausfall bekomme. So wie ich alles verstehe, gibt es keine Lohnentschädigung für ihn vom Staat. Ich habe ihm meinerseits Ferien angeboten die er aber nicht beziehen möchte. Können Sie mir weiterhelfen oder Kontakte weitergeben, um nachzufragen wie und was ich machen kann um keine Schwierigketen zu bekommen.
Besten Dank für Ihre Auskunft.
Freundliche Grüsse
Der Arbeitnehmer ist 65+ und muss „corona-bedingt“ bezahlt beurlaubt werden. Bleibt der Arbeitgeber auf diesen Kosten sitzen?
Es wäre die Kurzarbeit sowie Taggeld zu prüfen.
Danke für den hilfreichen Artikel über Arbeitsverhinderung wegen Coronavirus.
Ich bin über 65 und arbeite als verkäufer, der laden ist seit dem 16.3.2020 geschlossen. Mein Arbeitgeber kann mir in dieser Zeit kein lohn bezahlen da ich keine kurzarbeit beantragen kan. ich bin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und will auch noch weiter arbeiten. Wer? Oder wo muss ich mich hinwenden für eine Entschädigung. Was geschieht mit solchen Härtefällen.
Wenn der Arbeitnehmer im Urlaub unter Quarantäne muss weil er kontakt mit einer infizierten Person hatte. Gilt dies dann als Krankheit oder Urlaub?
Hallo
zu: „Der Arbeitnehmer steht unter Quarantäne und kann deswegen nicht zur Arbeit erscheinen“
Ich war für 7 Tage mit Arztzeugnis in Quarantäne (Risikopatient) – heute sagt mir mein Chef das er sieben Tage Ferien weggestrichen hat – ist das Rechens, darf er das?
LG – G.H.
Nein, das ist nicht korrekt.
Guten Tag
Ich habe eine Frage:
Ich habe in der kommenden Woche Ferien.
Am Samstag vor den Ferien, habe ich einen Anruf vom Arbeitgeber erhalten, dass ich in Quarantäne muss, da ich am letzten Mittwoch ein Firmen internes Seminar besucht habe, bei welchem jetzt ein Mitarbeiter einen positiven Test bekommen hat.
Meine Frage: Kann ich meine Ferien nachholen?
Brauche ich ein Arztzeugnis, oder reicht dies, weil der Arbeitgeber in Quarantäne geschickt hat?
Besten Dank für Ihre Rückantwort.
M.E. fehlt es während der Quarantäne am Ferienzweck und es wären die Ferien nachzugewähren. Die Frage ist aber gerichtlich nicht entschieden.
Bitte sagen Sie mir, ob ich als Auslandschweizerin mit Wohnort im Var/Region Marseille, mit Arbeitsauftrag für 14 Tage
( inkl.Vertrag) im Kt. Zürich, meinen Lohn trotzdem erhalte, auch wenn ich wegen den neuen Maßnahmen vom Bund(11.9.)
nicht in die Schweiz einreisen darf. Das BAG hatte mir am Telefon bestätigt, dass Frankreich nicht! gesperrt werde. Dies am 4.Sept. Ich arbeite als Vikarin an der Volksschule.
Danke für ihre Hilfe.
ich wollte mal nachfragen da ich in Quarantäne war wurden mir 20 Prozent von meinem lohn gekürzt .Mann geht ja nicht freiwillig in Quarantäne, Kann ich das Geld irgendwo einfordern
Das würde mich auch interessieren, bin schon die ganze Zeit am googeln!!!
Der Grund ist der Folgende: Während der Quarantäne besteht ein Taggeldanspruch von 80% des Lohnes (mit einem Cap). Geht man nun davon aus, dass bei Quarantäne – da so viele betroffen sind – kein Lohn geschuldet ist, gibt der Arbeitgeber die 80% Taggeld weiter. Daher die 80%.
Ich hätte die selbe Frage wie Torsten Heider, wer kommt für die angezogenen 20 Prozent Lohn auf? Ich gehe sicher nicht freiwillig in Quarantäne!
WoW. Ein selten guter Artikel welchen du geschrieben hast.
Es ist garnicht leicht zu diesem Thema auf google was zu finden.Und schon was mehr gelernt!
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