Das Arbeitsrecht regelt in Art. 347 ff. OR den Handelsreisenden. Art. 347 ff. OR gehen auf das Bundesgesetz über das Anstellungsverhältnis der Handelsreisenden (HRAG) zurück. Dieses Gesetz wurde im Rahmen der Arbeitsrechtsrevision per 1.1.1972 ohne materielle Änderung der Rechtsstellung des Handelsreisenden in das Obligationenrecht überführt.

Für Handelsreisende kann sodann das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (Reisendengewerbegesetz, RGG, SR 943.1) sowie die Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (Reisendengewerbeverordnung, RGV, SR943.11) anwendbar sein, (Art. 1 Abs. 1 RGG), dies wenn sie Konsumenten Waren und Dienstleistungen anbieten. Das Arbeitsgesetz ist nicht auf Handelsreisende anwendbar – siehe hierzu den Beitrag zum Arbeitsgesetz.

 

Art. 347 OR

Art. 347 regelt die Tätigkeit des Handelsreisenden wie folgt:

Durch den Handelsreisendenvertrag verpflichtet sich der Handelsreisende, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations- oder andern nach kaufmännischer Art geführten Geschäftes gegen Lohn Geschäfte jeder Art ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers zu vermitteln oder abzuschliessen.

Nicht als Handelsreisender gilt der Arbeitnehmer, der nicht vorwiegend eine Reisetätigkeit ausübt oder nur gelegentlich oder vorübergehend für den Arbeitgeber tätig ist, sowie der Reisende, der Geschäfte auf eigene Rechnung abschliesst.

Die Vermittlungstätigkeit muss daher „vorwiegend“ (Art. 347 Abs. 1 OR) „ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers“ (Art. 347 Abs. 2 OR)  erfolgen.

 

Der Handelsreisende als Arbeitnehmer

Der Handelsreisende ist Arbeitnehmer. Somit findet auch auf ihn die Legaldefinition von Art. 319 OR Anwendung. Durch den Abschluss eines Einzelarbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu Leistung von Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf bestimmte oder unbestimmte Zeit und der Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes (Art. 319 Abs. 1 OR). Der Arbeitsvertrag ist somit ein schuldrechtlicher Vertrag.

Die vorgenannte Begriffsdefinition umfasst vier Begriffselemente, die gegeben sein müssen (auch bei einem Handelsreisenden), damit von einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann:

  • Leistung von Arbeit
  • Entrichtung des Lohns
  • Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation
  • Arbeitsleistung auf Zeit

Zu diesen Voraussetzungen siehe inbesondere den Beitrag Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag oder den betreffend Uber als Arbeitgeber.

 

Arbeitsleistung

Die Arbeitsleistung des Handelsreisenden besteht darin, im Absatzbereich Geschäfte jeder Art zu vermitteln oder abzuschliessen.

Einkäufer unterstehen aber den allgemeinen Vorschriften des Arbeitsvertrages. Bei Ihnen handelt es sich nicht um Handelsreisende.

Die Übernahme weiterer Aufgaben (bspw. die Vorbereitung der Reisetätigkeit, administrative Arbeiten) kann zudem zulässig sein, sofern sie im Verhältnis zu der Vermittlungstätigkeit nicht in den Vordergrund treten und somit ausschliesslich einen akzessorischen Charakter behalten.

 

Vollmachten

Je nach Aufgabengebiet muss der Handelsreisende ein Geschäft vermitteln, d.h. mit den Kunden Vertragsverhandlungen führen und die Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers darlegen oder auf Rechnung des Arbeitgebers abschliessen. Lediglich verkaufsfördernde Tätigkeiten wie Demonstration, Beratung, Kundenbetreuung, Schadeninspektion usw. genügen also nicht, um unter die Begriffsdefinition des Handelsreisenden zu fallen..

 

Nach Abschluss des Geschäfts

Der Handelsreisende wird im Rahmen der Anbahnung und dem Abschluss eines Geschäfts eingesetzt. Die Erfüllung bzw. die Übergabe der Ware oder das Erbringen der Dienstleistung ist nicht Teil der Arbeitsleistung des Handelsreisenden.

Siehe zu den weiteren Bestimmungen betreffend den Handelsreisenden den Beitrag der Handelsreisende.

 

Autoren: Nicolas Facincani / Reto Sutter / Nena Bazzell