Am 27. September 2020 stimmt die Schweiz im Rahmen eines Referendums über die Einführung Vaterschaftsentschädigung ab. Dabei soll das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft angepasst werden.

 

Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

Nachfolgend soll ein Kurzüberblick über das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft gegeben werden. Auf Details kann hier nicht eingegangen werden.

 

Armee und Rotkreuzdienst

Gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone deren Militärdienstpflicht verlängert wurde, die freiwillig Militärdienst leisten oder den Dienst in der Militärverwaltung leisten. Die Entschädigung gilt bereits für den Tag der Rekrutierung.

 

Zivildienst

Auch Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung.

 

Schutzdienst

Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 22 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002  (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 27a BZG eingesetzt wird.

 

Jugend und Sport / Jungschützenkurse

Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kaderkursen von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 sind den Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, gleichgestellt.

 

Mutterschaftsentschädigung

Gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende sind für eine Mutterschaftsentschädigung Frauen anspruchsberechtigt, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben; und im Zeitpunkt der Niederkunft a. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG sind, b. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind oder c. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn. Die Dauer des Anspruchs stimmt auch mit der im Obligationenrecht festgesetzten Dauer des Mutterschaftsurlaubes überein: Nach der Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen. Der Anspruch auf Entschädigung endet aber vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt.

Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens 196 Franken im Tag.

 

Geplante Vaterschaftsentschädigung

Die geplante Vaterschaftsentschädigung ist in weiten Teilen nach den gleichen Prinzipien wie der bestehende Mutterschaftsentschädigung ausgestaltet.

Die geplante Regelung ist wie folgt:

Anspruchsberechtigt ist ein Mann, der: a. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird; b. während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV Gesetzes obligatorisch versichert war; c. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und d. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: 1. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG ist, 2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder 3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. Auch Arbeitslose und Arbeitsunfähig sollen die Entschädigung beziehen können. Der Bundesrat hat diese beiden Anspruchsgruppen in einer Verordnung geregelt.

Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten. Wenn das Kind stirbt endet der Anspruch. Bei einer Totgeburt gibt es somit keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbezahlt. Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder. Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken im Tag.

Leistungsberechtigte machen ihren Anspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend. Unterlassen sie dies, so sind dazu befugt a. ihre Angehörigen, falls die Leistungsberechtigten ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten ihnen gegenüber nicht nachkommen sowie b. der Arbeitgeber, soweit er der leistungsberechtigten Person während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet.

 

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Autor: Nicolas Facincani