Viele Arbeitnehmer besitzen ein privates Halbtax-Abo. Auf Geschäftsreisen wird dies dann auch eingesetzt, sodass auch der Arbeitgeber hiervon profitiert. Im Arbeitsrecht gilt, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen.
Das Problem ist hier, dass die Kosten für das Halbtax-Abo auch ohne die Arbeit angefallen sind, der Arbeitgeber aber nachher vom Halbtax-Abo profitiert. Beim Generalabonnement – um Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt die Praxis, jeweils den Halbtax-Tarif zu vergüten (siehe hierzu den Beitrag zum Generalabonnement).
Doch wie sieht das beim Halbtax-Abo aus?
Lösungsmöglichkeiten beim Halbtax-Abo
Man könnte argumentieren, die Situation sei (wie bereist beim Generalabonnement) vergleichbar, wenn der Arbeitnehmer sein privates Auto für seine Arbeitstätigkeit verwendet. Hier sieht das Gesetz (Art. 327b OR) explizit vor, dass der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung für die Abnützung und Unterhalt des Fahrzeuges nach Massgabe des Gebrauchs für die Arbeit zu ersetzen hat. Die Entschädigung bemisst sich dann im Verhältnis von Privat- und Geschäftsgebrauch. Überträgt man diesen Gedanken, müsste beim einem Halbtax-Abo jeweils geprüft werden, in welchem Umfang dieses privat und für die Arbeit verwendet wird und der Geschäftsanteil wäre dann zu entschädigen.
Diese Lösung erscheint jedoch nicht praxistauglich und reichlich kompliziert. Es wären auch die privaten Benützungen zu berücksichtigen.
In der Praxis wird argumentiert, das Halbtax-Abo gehöre zur privaten Grundausstattung eines Arbeitnehmers und sei deswegen nicht zu entschädigen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 327a N 2) – zu vergleichen mit dem privaten Führerausweis: Auch wenn der Arbeitnehmer bereits vor Stellenantritt einen Führerausweis besitzt oder während der Anstellungsdauer auf völlig privater Basis ohne Weisung des Arbeitgebers den Führerschein erwirbt, käme niemand auf die Idee, vom Arbeitgeber einen Beitrag für den Führerausweis zu verlangen. Etwas anderes wäre es aber natürlich, wenn der Führerausweis notwendig wird und der Arbeitnehmer diesen auf Geheiss des Arbeitgebers erwirbt.
Zum Teil wird aber zusätzlich verlangt, dass ein Arbeitgeber, welcher vom Halbtax-Abo profitiert, die Hälfte des Preises des Halbtax-Abos zu entschädigen habe, aber erst, wenn die Einsparungen für den Arbeitgeber mehr als die Hälfte des Preises des Halbtax-Abos übersteigen (Fadri Brunold, S. 12). Meines Erachtens hat sich diese Praxis aber nicht durchgesetzt, da auch sie mit administrativem Aufwand verbunden ist. Es wäre jährlich zu prüfen, ob die Schwelle für die Entschädigung erreicht ist.
Keine Gerichtsentscheide zum Halbtax-Abo
Soweit ersichtlich, sind in dieser Frage noch keine Gerichtsentscheide ergangen. Möglich wäre somit, dass sich die (Arbeits-)Gerichte für die wenige praxistaugliche Variante, die in der Praxis meines Erachtens nicht verwendet wird, analog zu den Fahrzeugen entscheiden.
Betrachtet man hingegen die Praxis der Gerichte zum eherechtlichen Unterhaltsrecht, so fällt aber auf, dass hier die Frage, ob der Arbeitgeber Kosten des Halbtax-Abos zu übernehmen habe, eigentlich nicht diskutiert wird. Kann eine Person in einem eherechtlichen Verfahren nachweisen, dass sie ein Halbtax-Abos braucht, da sie oft mit dem ÖV unterwegs wird, werden die Kosten den notwendigen Ausgaben zugerechnet, ohne dass nachher eine Beteiligung vom Arbeitgeber diskutiert wird.
Ob damit die Familiengerichte der Ansicht sind, der Arbeitgeber müsse keine Kosten zurückerstatten oder ob die Problematik gar nicht erkannt wird, kann nicht beurteilt werden.
Kauf Halbtax-Abo auf Anordnung Arbeitgeber
Wird vom Arbeitgeber angeordnet, dass jeder Arbeitnehmer ein Halbtax-Abo haben muss, sind die entsprechenden Kosten auch vom Arbeitgeber zu ersetzen.
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Autor: Nicolas Facincani