Für viele Arbeitnehmer gelten Kleidungsvorschriften. Es stellt sich daher oft die Frage, ob die damit verbunden Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind bzw. der Arbeitnehmer in Bezug auf die Kosten der Kleindung zu entschädigen ist.

 

Allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers

Im Arbeitsrecht gilt, der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Zu ersetzen sind in erster Linie die in Ausführung entstanden Auslagen, d.h. sie müssen im direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Die Auslagen sind in voller Höhe zu ersetzen. Gemäss Art. 327 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt.

Unter den Begriff Arbeitsmaterial werden auch besondere Berufskleider eingeordnet.

 

Berufskleider

Es stellt sich daher die Frage, welche Arten von Kleiner unter die entschädigungspflichtigen Berufskleider fallen. Normalerweise gelten Kleider, welche im Zusammenhang mit der Arbeit gekauft wurden, als persönliche Ausgabe als nicht durch den Arbeitgeber erstattungspflichtig.

Es gibt aber Kleider (Berufskleider), für welche der Arbeitgeber aufkommen muss:

  • Darunter fallen einerseits persönliche Schutzausrüstungen. So hält Art. 27 ArGV 3 fest:  Können Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.
  • Im weiteren Fallen Uniformen unter die entschädigungspflichtigen Berufskleider. Auch sogenannte Dienstkleidung. Diese Kleidungsstücke haben Uniformcharakter und dienen der „Corporate Identity“.

„Gewöhnliche“ Kleider sind als persönliche Aufwendungen des Arbeitnehmers zu verstehen (wie etwa die Verpflegungskosten am Arbeitsort) und daher sind die diesbezüglich anfallenden Kosten vom Arbeitnehmer selbst zu tragen.

 

Anzug und Krawatte obligatorisch

Doch wie verhält es sich, wenn der Arbeitgeber vorschreibt, alle oder gewisse Mitarbeiter hätten Anzug und Krawatte zu tragen? Muss der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Kosten übernehmen?

Das Arbeitsgericht Zürich hatte sich mit einem solchen Fall auseinanderzusetzen (Urteil AH190161 vom 17. September 2020). Unbestritten war, dass von den Fahrern eines Limousinenservices verlangt wurde, zur Arbeit weisse Hemden, schwarze Anzüge und polierte Schuhe zu tragen. Es gab aber keine Vorschrift zum Tragen einer Uniform.

Das Arbeitsgericht verneinte die Pflicht des Arbeitgebers zur Entschädigung der Arbeitskleidung und führte das folgende aus (S. 44 f. des Urteils):

Eine Uniform hat Kennzeichnungscharakter und dient der „Corporate Identity“. Uniformen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass alle Mitarbeiter die­selbe Kleidung tragen. Die Kleidung mit Uniformcharakter ist in Material, Form und Farbe einheitlich gestaltet und wird von allen Mitarbeitenden getragen, um gegen aussen ein einheitliches, kennzeichnendes Bild zu erzeugen (vgl. Roldan Müller/Manuel Stengel, AJP 2011, S. 222 ff.).

[…] Das von der Beklagten verlangte Erscheinungsbild (Anzug, Hemd, Krawatte, saubere Schuhe) hat jedoch keinen Uniformcharakter, da insbesondere kein kennzeichnendes Bild geschaffen wird. Auch Arbeitnehmer anderer Berufsgruppen, etwa im Bankensektor, tragen zur Arbeit Anzüge in (in der Regel) gedeckten Farben sowie Hemd, Krawatte und saubere Schuhe.

Bei einem Anzug, einem Hemd, einer Krawatte und sauberen Schuhen handelt es sich anders als bei spezifischen Arbeitskleidern wie Ärztekitteln, Uniformen von Mitarbeitern im Detailhandel oder Schutzbekleidung um gewöhnliche Kleidungsstücke, die auch in der Freizeit getragen werden können. Die Kosten für diese Kleidungsstücke sind vom Kläger deshalb selbst zu tragen, […].

 

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Autoren: Nicolas Facincani / Reto Sutter