Der Bundesrat hat an einer ausserordentlichen Sitzung am 18. Oktober 2020 mehrere, schweizweit gültige Massnahmen gegen den starken Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus ergriffen. Ab Montag, 19. Oktober, sind im öffentlichen Raum spontane Menschenansammlungen von mehr als 15 verboten. In öffentlich zugänglichen Innenräumen muss eine Maske getragen werden. Eine Maskenpflicht gilt zudem in allen Bahnhöfen, Flughäfen und an Bus- und Tramhaltestellen. Er hat zudem Regeln für private Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen aufgestellt. Ausserdem darf in Restaurants, Bars und Clubs nur im Sitzen konsumiert werden. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst. Darin ist neu auch die Empfehlung zum Homeoffice (Arbeiten von zu Hause aus) verankert.

 

Anordnung von Homeoffice in „normalen“ Zeiten

In „normalen“ Zeiten gilt: Es besteht für einen Arbeitnehmer grundsätzlich kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Homeoffice, d.h. auf die Möglichkeit, die Arbeit von zu Hause oder von ausserhalb zu leisten. Im Rahmen des allgemeinen Weisungsrechts steht es dem Arbeitgeber zu, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsort zuzuweisen. Andererseits kann ein Arbeitgeber aber auch nicht verlangen, dass ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet. Es braucht somit – von wenigen denkbaren Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dies insbesondere auch, weil die Homeoffice-Arbeit ein erhöhtes Mass an Vertrauen voraussetzt. Siehe hierzu den allgemeinen Beitrag zum Home-Office.

 

Homeoffice im Zusammenhang mit Corona

Der Bundesrat hat bereits in der Vergangenheit verschiedene Regelungen im Zusammenhang Corona/Homeoffice erlassen.

 

Regelung 21. März 2020 – Recht zu Homeoffice und Lohnfortzahlungspflicht bei besonders gefährdeten Personen

Der Bundesrat hatte am 16. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) angepasst. Am 20. März 2020 erfolgte dann erneut eine Anpassung der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19). Dabei hat er auf dem Verordnungsweg teilweise in das Arbeitsrecht eingegriffen. Dies im Zusammenhang mit besonders gefährdeten Personen. Mit der erneuten Anpassung der Verordnung wurde der am 16. März 2020 eingeführte Arbeitnehmerschutz teilweise wieder etwas relativiert.

Arbeitgeber hatten demnach ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Konnten Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so waren die Arbeitgeber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen. Dieser zweite Teil der Regelung wurde am 20. März 2020 neu in die Verordnung eingeführt (und galt somit vom 16. März bis zum 20. März nicht). War es bei besonders gefährdeten Personen nicht möglich, auf vorgenannte Weise zu arbeiten (entweder Homeoffice bzw. bei Unmöglichkeit von Homeoffice Hygiene und soziale Distanz einzuhalten), so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.

 

Regelung vom 17. April 2020 für besonders gefährdete Personen

Am 16. April 2020 hatte der Bundesrat Lockerungen zum Lockdown beschlossen. In diesem Zusammenhang wurden auch neue Regelungen für besonders gefährdete Personen erlassen im Rahmen des Arbeitsrechts erlassen (COVID-19 Verordnung 2 vom 13. März 2020 (Stand 17. April 2020).

Es wurde ein Kaskade eingeführt. Zuerst wurde vorgesehen, dass besonders gefährdete und Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten wenn immer möglich im Homeoffice erledigen sollen. Kann die angestammte Tätigkeit nicht im Homeoffice erledigt werden, ist bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen, die im Homeoffice erledigt werden kann. Ist die Erfüllung der Arbeitspflicht zu Hause nicht möglich, dürfen diese unter strengen Voraussetzungen vor Ort beschäftigt werden. Anzustreben war dabei, dass die Arbeitnehmer vor Ort so gut geschützt werden, dass sie keinem grösseren Risiko ausgesetzt sind als wenn sie von zu Hause aus arbeiten würden. Konnte ein enger Kontakt mit anderen Personen nicht durchwegs vermieden werden, mussten gemäss Buchstabe b anderweitige Schutzvorkehrungen getroffen werden. Dabei war das STOP-Prinzip anzuwenden. Dieses beinhaltet:

  • Substitution: Tätigkeiten, bei denen es zu engem Kontakt kommen kann, werden durch andere Tätigkeiten ersetzt.
  • Technische und organisatorische Massnahmen: Mittels technischer und orga-nisatorischer Massnahmen werden Tätigkeiten, bei denen es zu engem Kon-takt kommen kann, in anderer Form ausgeführt (z.B. Kundenkontakt via elekt-ronischen Mitteln statt direkt), oder es werden spezielle Schutzvorrichtungen installiert (Plexiglasscheiben) und Schutzmassnahmen getroffen (Desinfekti-onsmittel etc.).
  • Persönliche Schutzausrüstung: Insbesondere in Einrichtungen des Gesund-heitswesens, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Umgang mit Schutzausrüstung geübt sind, kann auf diese Massnahme zurückgegriffen werden.

Als letzte Möglichkeit in der Kaskade war vorgesehen, dass der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zugewiesen wird, bei der die oben genannten Vorgaben (Gestaltung des Arbeitsplatzes ohne engen Kontakt mit anderen Personen bzw. STOP-Prinzip) eingehalten werden. War keine der Möglichkeiten gegeben, musste die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung freigestellt werden. Die Verordnung ist nicht mehr in Kraft.

 

Neue Regelung per 19. Oktober 2020

In der Covid-Verordnung wurde nun durch den Bundesrat ein neuer Absatz 3 von Art. 10 eingeführt:

„Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen des BAG betreffend die Erfüllung der Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus.“

Neben dieser neuen Bestimmung sieht Art. 10 das Folgende (wie bisher) vor:

„Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.

Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen, namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Masken.“

Unklar war zunächst, was der neue Absatz 3 bedeutet? Soll eine Pflicht zu Homeoffice eingeführt werden, sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, Homeoffice anzuordnen?

Hierzu ist zu sagen, bei den Empfehlungen des BAG handelt es sich nicht um verbindliche Anweisungen.

Auf Anfrage hin erklärte Bundesrat Berset anlässlich der Pressekonferenz:

Frage: Wie ist die Empfehlung mit Homeoffice zu verstehen?

Berset antwortet: Homeoffice sei nicht überall möglich. Aber dort, wo es möglich sei, soll es bevorzugt werden. Die Firmen sind angehalten, sich daran zu orientieren. Im Frühling hätten 70 bis 80 Prozent der Unternehmen weitergearbeitet.

Darin ist klar ersichtlich, dass keine Pflicht zum Homeoffice eingeführt werden soll. Man soll sich wenn möglich an die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen halten. Diese sind aber nicht statisch, sondern können regelmässig aktualisiert werden. Aktuell ist das Folgende vorgesehen:

„Das BAG empfiehlt deshalb wie im Frühling 2020, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Möglichkeit von zu Hause aus arbeiten. Die Unternehmen werden aufgefordert, wie im Frühling 2020 die #Empfehlungen# des BAG während der Covid-19-Epidemie bezüglich Homeoffice zu beachten.“

Dabei wird unter #Empfehlungen# auf eine weitere Seite verlinkt. Es ist zu beachten, dass aufgrund der allgemeinen Situation nicht ausgeschlossen ist, dass die aktuelle Regelung verschärft werden wird.

Unter Umständen kann die Arbeit von zu Hause ohnehin unter Aspekten des Gesundheitsschutzes geboten sein. Der Arbeitnehmer ist im Rahmen der Fürsorgepflichten für den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers verantwortlich. Dabei hat er wahrend des Arbeitsverhältnisses alle zumutbaren und nötigen Vorkehrungen zu treffen (Art. 328 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR muss der Arbeitgeber im betrieblichen Alltag die erforderlichen und technisch sowie finanziell zumutbaren Massnahmen treffen, damit das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer keinen Schaden erleiden. Neben Art. 328 OR regelt auch das Arbeitsgesetz (ArG) den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (siehe auch den Betrag betreffend das Arbeitsgesetz).

Nach Art. 6 Abs. 1 ArG sind die Arbeitgeber verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Art. 6 Abs. 4 ArG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz zu bestimmen, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.

 

Per 18. Januar 2021 hat der Bundesrat jedoch eine Pflicht zum Home-Office eingeführt (siehe den Beitrag Home-Office Plicht und Maskenpflicht).

 

Beachten Sie auch die bisherigen, im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beiträge (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani