Bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog. empfangsbedürftige Willenserklärung. Damit die Kündigung ihre Wirkung entfaltet, muss sich vom Adressaten empfangen werden. Der Tag des Empfanges ist auch derjenige Tag, an welchem die Kündigung ihre Wirkungen entfaltet. Das Datum des Poststempels ist nicht relevant.
Empfang der Kündigung nach Treu und Glauben
Für die Bestimmungen des Empfanges einer Kündigung ist entweder darauf abzustellen, wann eine Partei diese tatsächlich empfangen oder anderweitig zu Kenntnis genommen hat, oder aber, wann sie hätte von der Kündigung Kenntnis erlangen können (sofern dies früher ist).
Es wird davon ausgegangen, dass die gekündigte Partei des Arbeitsvertrages von einer Kündigung Kenntnis erlangen könnte, wenn diese in den Machtbereich der gekündigten Partei gelangt ist und wenn man unter normalen Umständen davon ausgehen könnte, dass der Gekündigte davon Kenntnis erlangt.
Nachfolgend sollen Beispiel aufgezeigt werden, wann eine Kündigung als zugestellt gilt (zur Frage der Form einer Kündigung siehe den Beitrag Kündigung per SMS, WhatApp, E-Mail):
Kündigung per Post
Wird die Kündigung per gewöhnliche A oder B Post zugestellt (was aber erhebliche Beweisrisiken birgt), so gilt sie – sofern der gekündigte an diesem Tag nicht zu Hause ist, als am Abend desjenigen Tages zugestellt, an welchem sie vom Postboten in den Briefkasten geworfen wird. Siehe aber unten zur Kündigung während den Ferien.
Kündigung per Einschreiben
Wird ein Einschreiben entgegengenommen, so gilt die Kündigung mit der Entgegennahme als zugestellt.
Wird die Entgegennahme verweigert, so gilt die Kündigung dennoch als zugestellt und zwar im Zeitpunkt der Weigerung der Entgegennahme.
Wird ein Einschreiben nicht abgeholt (auch wenn der Gekündigte über ein Postfach verfügt), gilt die Kündigung an demjenigen Tag als zugestellt, an dem man mit der Abholung rechnen dürfte. In der Regel ist dies der Tag nach der Zustellung (anders aber Ferien etc. – siehe hierzu unten).
Mündliche Kündigung
Die mündliche Kündigung gilt im Zeitpunkt, in welchem sie ausgesprochen wird, als zugestellt.
Übergabe der Kündigung
Die Kündigung, welche dem gekündigten direkt schriftlich übergeben wird, gilt mit der Übergabe als zugestellt.
Persönlicher Einwurf in einen Briefkasten
Wird die Kündigung nach Geschäftsschluss in einen Geschäftsbriefkasten geworfen, gilt diese als am nächsten Werktag als zugestellt.
Kündigung während den Ferien
Die Kündigung während der Ferien in dem Moment als zugestellt, in dem vom Empfänger nach seiner Rückkehr die Kenntnisnahme erwartet werden kann, ausser er sei zu Hause geblieben, habe sich die Post effektiv nachsenden lassen oder sei ohne Wissen des Arbeitgebers in die Ferien verreist.
Kündigung per E-Mail, WhatsApp und SMS
Die vorgenannten Grundsätze lassen sich auch auf eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp und SMS übertragen. Die Kündigung gilt als zugestellt, wenn sie vom Empfänger zu Kenntnis genommen wird oder sofern vorher, die Kündigung in den Zugriffsbereich gelangt ist und vom Empfänger nach Treu und Glauben die Kenntnisnahme erwartet werden darf.
Kündigung per E-Mail währen den Ferien
Es kommt darauf an, ob eine Abfrage von E-Mail-Nachrichten während den Ferien erwartet werden darf, was von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Benutzt der Gekündigte während den Ferien den E-Mail Account, so kann auch davon ausgegangen werden, dass er die Kündigung zur Kenntnis nimmt. Siehe hierzu den betreffenden Beitrag.
Kündigung per SMS
Verwenden die Parteien eines Arbeitsvertrages relgemässig WhatsApp oder SMS, kann davon ausgegangen werden, dass auch eine Kündigung via diese Medien zur Kenntnis genommen wird.
Weitere Beiträge zur Kündigung (Auswahl):
- Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Vertrag mit Mindestdauer – Kündigung
- Die Kündigungsparität
- „Die E-Mail gilt als Kündigung“
- Kündigung per SMS, WhatApp, E-Mail
- E-Mail Kündigung während den Ferien
- Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
Autor: Nicolas Facincani
Guten Tag
Bei der mündlichen Kündigung wird die schriftliche dazu abgegeben. Die Unterschrift verweigert die Person. Via Anwalt wird nun abgestritten, dass das Gespräch überhaupt stattgefunden hat. Inwiefern kann man sich dann darauf berufen/wehren, dass es eigentlich als zugestellt gilt? (Ist ein aktueller, wahrer Fall.)
Hier liegt klar ein Beweisproblem vor. Daher sollten mündliche Kündigungen bzw. Übergaben von Kündigungen nur unter Zeugen stattfinden. Der Arbeitgeber ist beweispflichtig. Es sollte hier vorsorglich noch eine zweite, eingeschriebene Kündigung, abgeschickt werden – das löst zwar das Problem nicht, doch wird verhindert, dass das Arbeitsverhältnis gar nie beendet wird.
Wenn man kündigt ist hat man ein recht freie tage zu beziehen um arbeitsuchen wo bezahl wird als wie gearbeitet.
Guten Tag
Sie schreiben, dass eine Kündigung per Einschreiben erst als zugestellt gilt, wenn die Person das Dokument in Empfang nimmt bzw bei der Post abholt.
Nehmen wir mal an, die Person holt das Einschreiben am letzten Tag der Abholfrist ab, welche im neuen Monat liegt und somit eine Verlängerung bewirken würde? Wäre dies in diesem Fall tatsächlich der Fall?
Was wäre, wenn die Person eine Fristverlängerung beantragt bei der Post zur Abholung?
Danke für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
C Päsler
Guten Tag. Ich habe per Zufall Ihre Frage gelesen und erlaube mir gerne eine Antwort darauf zu geben. Auch wenn ich mit dieser Seite keine Verbindung habe.
Gemäss einem aktuellen Bundesgerichtsurteil gilt eine eingeschriebene Sendung dann als zugestellt, wenn Sie der Postbote Ihnen beim ersten regulären Zustellversuch aushändigt.
Wird die Annahme verweigert gilt sie dennoch als zugestellt.
Ist der Empfänger nicht zu Hause und die Sendung muss daher zur Abholung avisiert werden, gilt sie dann als zugestellt, wenn Ihnen der Bote die Abholungseinladung in den Briefkasten / Postfach legt. Im Track and Trace wird der Vermerk „Avisiert“ hinterlegt.
Gerne hoffe ich Ihnen behilflich gewesen zu sein. Anbei noch ein Verweis auf eine Kurzversion dieses Urteils im K-Tipp. Alles Gute und fründlichi Grüess.
https://www.ktipp.ch/artikel/artikeldetail/neue-gerichtsurteile-einschreiben-abholen/
Interessant, dass eine mündliche Kündigung auch gilt. Mein Arbeitgeber hat mir schon mehrfach mündlich gekündigt. Er ist etwas cholerisch. Beim nächsten Mal werde ich die Kündigung ernst nehmen. Dafür muss ich mich bezüglich des Arbeitsrechts aber noch mal schlaumachen.
Vielen Dank für diesen Beitrag zur Kündigung im Arbeitsrecht. Interessant, dass bei Kündigung per Einschreiben trotz Verweigerung der Entgegennahme als zugestellt gilt. Ich habe derzeit etwas Angst vor einer potenziellen Kündigung und informiere mich vorsorglich schonmal dazu.
Wir haben einem Mitarbeiter der im Ausland wohnt und seit längerem (1 Jahr) krank geschrieben ist gekündigt. Die Kündigung erfolgte mit eingeschriebenem Brief sowie gleichzeitig per E-Mail. Welcher Zeitpunkt gilt jetzt als Zustellung der Kündigung. Der Arbeitgeber hat bisher in keiner Weise reagiert. Können wir trotzdem davon ausgehen, dass die Kündigung zugestellt ist? Oder was können wir noch unternehmen?
Das kommt drauf an. Wenn mit dem Lesen der Mails gerechnet werden kann bzw. wenn diese auch konsultiert werden, dann gilt wohl der nächste Tag nach E-mail Versand. Ist dies nicht der Fall, so ist auf das Einschreiben abzustellen. Dort gilt die Kündigung als am nächsten Tag nach Empfang als zugestellt. In der Regel könnte dann die Kündigung spätestens auf der Post abgeholt werden. Wenn die Post vorher zugestellt hat, gilt dieser Tag.
In meinem Fall habe ich die Entgegennahme der schriftlichen Kündigung (wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich verlangt) verweigert, weil diese „im gegenseitigen Einvernehmen“ beinhaltete, was so nicht korrekt ist. Ich bat um Korrektur und Zustellung per Post. Anstelle dessen bekam ich heute Post vom Anwalt der Firma, welcher behauptet, dass die Kündigung auch bei Nichtentgegennahme als zugestellt gilt und somit rechtskräftig ist. Ich will beileibe keinen Tag länger dort arbeiten, mir fehlt jedoch ein wichtiges Dokument für die Arbeitslosenversicherung. Könnt ihr was dazu sagen? Vielen Dank.
Servus! Manchmal wünsche ich mir mehr solcher Artikel. Vielen Dank. Grüße aus Bayern
In meinem Fall hat mein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben am 30. März 23 der Post übergeben, am Freitag, 31. März 23 lag ein Abholzettel in meinem Briefkasten mit einer Abholungsmöglichkeit erst ab 1. April 23. Somit konnte ich den Brief erst am 1. April 23 abholen.
Gemäss Arbeitsrecht sollte doch mein letzter Arbeitstag bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten Ende Juli 23 sein?
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe kündigung bekommen Einschreiben 30.03.2023 Stempfel Post. Erhalten per Post am 31.03.2023. ich wahr nicht zu Hause musste arbeiten, am Abend habe ich gelbe zettel von Post zum Abholen erhalten, musste ein Tag warten zum Abholen. Am 01.04.2023 am Postschalter Abgeholt. Ich habe 3 Monate Kündigungfrist, bis wann musste ich noch Arbeiten. Ende Juni 2023 oder ende Juli 2023.
Vielen Dank für Ihre Bemühung und Ihre Antwort.
Mit Freudliche Grüssen
Kurtoglu Birol
Wohl Ende Juli.
Grüezi
Mir wurde mündlich mitgeteilt, dass ich die Kündigung erhalte. Diese kam schriftlich per Post, aber nicht eingeschrieben. Ist diese trotzdem gültig? Resp. beweisbar?
Es kommt auf den den Arbeitsvertrag an. wenn dort steht, es müsse eingeschrieben sein, wird in der Regel auch die „normale“ Post anerkannt.
Grützi
ich habe im April 23 auf den 31.12.23 gekündigt habe 3 monate kündigungsfrist
kann ich trotzdem auf den 30.7.23 aufhören
Guten Tag, ein ARbeitnehmer von uns hat mit DAtum 30.8. (Poststempel) per Einschreibe-Brief gekündigt, die Personal-Abteilung war in den Ferien bis 4.9. und hat heute das Einschreiben abgeholt. Im Brief selber schreibt der AN, dass er den Arbeitsvertrag vom 19.09.23 kündige, auf den 30.9.23.
Ist die Kündigung trotz des Formfehlers im Datum (der Arbeitsvertrag wurde am 19.9.22 unterzeichnet) gültig? Ich traue ihm zu, dass er diesen „unschön“ ausnützen würde.
Besten Dank für eine Rückmeldung.
Ja, die Kündigung ist gültig und gilt wohl am 1.9. als zugestellt.
Deine Herangehensweise an das Thema ist wirklich einzigartig. Ich hätte das so nicht gesehen.
Guten Tag, leider wird mein Post dauernd wieder gelöscht. Ich benötige wirklich Hilfe:
Eine Freundin hatte am 25.08.2023 eine Kündigung per Einschreiben abgeschickt. Da sie nie eine Rückmeldung erhalten hat, hatte sie beim Arbeitgeber nachgefragt. Diese hätten nie eine Kündigung erhalten. Auf das Nachforschungsbegehren bei der Post hat diese bestätigt, dass die Kündigung nie zugestellt wurde.
Der Arbeitgeber besteht nun darauf, dass meine Freundin erneut eine Kündigung zustellt, jedoch verlängert sich dadurch ja die Kündigungszeit und meine Freundin hat bereits einen neuen Job. Weis jemand, wie hier vorzugehen ist?
Besten Dank für eine Rückmeldung.
Die Kündigung gilt am Tag nach dem die Abholungseinladung im Briefkasten lag, als zugestellt. Deswegen kann hier wohl von der Zustellung der Kündigung ausgegangen werden.