In diesem Beitrag soll eine kurze Übersicht über die Begriffe Überstunden / Überzeit / Sonntagsarbeit / Nachtarbeit gegeben werden
Überstunden / Überzeit
In der Schweiz muss grundsätzlich zwischen Überstundenarbeit und Überzeitarbeit unterschieden werden:
- Überstundenarbeit betrifft diejenige Arbeitszeit, welche die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überschreitet (siehe hierzu auch den allgemeinen Betrag zu den Überstunden). Die zeitliche oder entgeltliche Kompensation von allfälligen Überstunden kann vertraglich wegbedungen werden bzw. es kann im Arbeitsvertrag festgehalten werden, dass allfällige Überstundenvergütungen bereits durch den Lohn abgegolten sind. Bei Überstunden gibt es keine gesetzlichen Regelungen betreffend die zeitlichen Faktoren – wie Höchstanzahl Überstunden – die zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die Überzeitarbeit hingegen gilt es, verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten (vgl. nachstehender Absatz).
- Überzeitarbeit ist hingegen diejenige Arbeitszeit, welche die arbeitsgesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet. Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) gilt für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal und technische Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels (mehr als 50 Arbeitnehmer pro Verkaufsstelle) eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, für alle anderen Arbeitnehmer eine solche von 50 Stunden. Konkret bedeutet dies: Die Mehrarbeit, welche über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und bis 45 bzw. 50 Arbeitsstunden pro Woche geleistet wird, ist Überstundenarbeit. Die darüber hinausgehende Mehrarbeit – das heisst ab 45 bzw. 50 Arbeitsstunden pro Woche – ist Überzeitarbeit. Dabei ist zu beachten, dass das Arbeitsgesetz nicht auf Kadermitarbeiter bzw. auf Mitarbeiter mit höherer leitender Tätigkeit anwendbar ist, womit die arbeitsgesetzlichen Höchstarbeitszeiten bei solchen Mitarbeitern, welche über eine gewisse Entscheidkompetenz verfügen, unbeachtlich sind.
Überzeitarbeit darf nicht beliebig geleistet werden, sondern nur wenn die Voraussetzungen für die Leistungen von Überzeitarbeit vorliegen. Voraussetzungen für die Überzeitarbeit sind u.a. Dringlichkeit bzw. ausserordentlicher Arbeitsandrang, Inventaraufnahmen etc. Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden dürfen nicht mehr als 170 Stunden Überzeitarbeit im Jahr leisten; solche mit einem wöchentlichen Maximum von 50 Stunden nicht mehr als 140 Stunden Überzeitarbeit jährlich. Dabei darf die tägliche Überzeitarbeit (nicht Überstundenarbeit!) grundsätzlich nicht mehr als 2 Stunden überschreiten.
Auch betreffend die Kompensation durch Freizeit oder durch entsprechende entgeltliche Vergütung muss zwischen Überstundenarbeit und Überzeitarbeit unterschieden werden:
- Für die Überstundenarbeit gilt: Ist im Arbeitsvertrag oder allfälligen Reglementen etc. festgehalten, dass die Kompensation von Überstunden ausschliesslich durch Freizeit von gleicher Dauer erfolgt, ist keine entgeltliche Vergütung geschuldet. Gemäss Gesetz würde gelten: Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Erfolgt kein Ausgleich durch Freizeit gilt (unter Vorbehalt einer anders lautenden vertraglichen Regelung: Soweit der Arbeitsvertrag nichts bzw. nichts Gegenteiliges vorsieht, ist auf allfällige Überstunden gemäss Gesetz ein Zuschlag von 25 % des Normallohnes zu zahlen (siehe hierzu auch den allgemeinen Betrag zu den Überstunden).
- Grundsätzlich ist für Überzeitarbeit ein Lohnzuschlag von 25 % des Normallohns geschuldet. Allerdings ist ein solcher Zuschlag bei Arbeitnehmern, für welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden gilt, erst ab der 61. Stunde Überzeitarbeit zu leisten.
Kein Lohnzuschlag ist geschuldet, wenn die Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Ein solcher angemessener Zeitraum liegt bei 14 Tagen. Mit dem Arbeitnehmer kann auch ein längerer Zeitraum vereinbart werden, innerhalb dessen die Kompensation zu erfolgen hat. Dieser vereinbarte „Kompensationszeitraum“ darf gemäss Gesetz jedoch 12 Monate nicht überschreiten (vgl. Art. 13 Abs. 2 ArG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). Soweit die Kompensation nicht innerhalb des gesetzlichen oder vereinbarten Zeitraums erfolgt, kann der Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag von 25 % fordern.
Sonntagsarbeit
In der Schweiz gilt das grundsätzliche Verbot von Sonntagsarbeit. Für alle Ausnahmen von diesem Verbot besteht eine zwingende Bewilligungspflicht, das heisst sowohl für die dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit als auch für die vorübergehende Sonntagsarbeit. Eine zeitliche Begrenzung der Sonntagsarbeit gibt es nicht explizit; eine solche ergibt sich jedoch aus den oben beschriebenen gesetzlichen Regelungen zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 ArG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen ganzen Sonntag als Ruhetag innerhalb von zwei Wochen. Für geleistete Sonntagsarbeit bis zu 5 Stunden ist als Ausgleich ausserdem Freizeit von gleicher Dauer zu gewähren. Dieser Ausgleich in Freizeit hat innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen zu erfolgen. Dauert die Sonntagsarbeit länger als 5 Stunden, so hat der Arbeitgeber in der darauf folgenden oder vorhergehenden Arbeitswoche einen ganzen Ersatzruhetag zu gewähren.
Ein Lohnzuschlag von 50 %, welcher neben den Ausgleichsanspruch in Form von Freizeit tritt, ist nur bei der vorübergehenden Sonntagsarbeit geschuldet.
Abendarbeit und Nachtarbeit
In der Schweiz gilt Arbeit, welche zwischen 6 und 20 Uhr geleistet wird, als Tagesarbeit; Arbeit, welche zwischen 20 und 23 Uhr geleistet wird, als Abendarbeit; die übrige Zeit ist Nachtarbeit, welche grundsätzlich verboten, ausnahmsweise – wie für die Sonntagsarbeit bedarf es hierzu einer besonderen Bewilligung – bewilligt wird. Das Ende der Abendarbeit kann um eine Stunde, das heisst auf 24 Uhr verlegt werden (mit Zustimmung der Arbeitnehmer). Innerhalb der Tages- und Abendarbeit sind die Parteien frei, wie sie die tägliche Arbeitszeit innerhalb dieses Zeitrahmens einteilen. Soweit die „Spätschicht“ innerhalb dieses Zeitrahmens erfolgt, erhalten die Arbeitnehmer grundsätzlich keine „Spätschichtzulage“.
Auch bei der Nachtarbeit wird zwischen vorübergehender – soweit ein dringendes Bedürfnis besteht – und dauernder Nachtarbeit unterschieden. Dauernde Nachtarbeit liegt vor, wenn ein Zeitraum von zwei bis drei Monaten überschritten wird. Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten und muss, einschliesslich Pausen, innerhalb eines Zeitraums von 10 Stunden liegen. Wird in höchstens 3 von 7 Nächten Nachtarbeit geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden betragen und muss – wiederum einschliesslich Pausen – innerhalb eines Zeitraums von 12 Stunden liegen.
Bei vorübergehender Nachtarbeit ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 % des Normallohns geschuldet. Auf diesen Anspruch kann der Arbeitnehmer nicht – zumindest nicht im Voraus – verzichten. Bei dauernder Nachtarbeit ist eine zeitliche Kompensation von 10 % der Zeit, während welcher Nachtarbeit geleistet wurde, vorgeschrieben. Diese Kompensation durch Freizeit muss innerhalb eines Jahres erfolgen (und darf nicht durch Geld abgegolten werden). Von dieser Zeitkompensation bestehen – je nach verabredeter wöchentlicher Arbeitszeit – gesetzliche Ausnahmen (siehe hierzu auch den Beitrag zu den Gründen der Nachtarbeit).
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Autor: Nicolas Facincani