Im Entscheid 8D_14/2020 vom 2. Februar 2021 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem Lehrer zu Unrecht ein Dienstaltersgeschenk verweigert wurde.
Beschränkter Umfang der Prüfung durch das Bundesgericht
Aufgrund der Tatsache, dass der Streitwert weniger als CHF 15‘000 betrug und die Sache ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis betraf, stand dem Lehrer auf Stufe Bundesgericht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen.
Nach Art. 116 BGG kann im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Insbesondere kann auch die willkürliche Rechtsanwendung durch die kantonalen Behörden geprüft werden. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht.
Sachverhalt
Der 1963 geborene Arbeitnehmer war ab dem 1. August 1998 als Lehrperson tätig, zunächst an der Bezirksschule und ab August 2012 an der Oberstufe mit Klassenlehrerfunktion. Mit Schreiben vom 2. November 2017 sprach die Schulpflege gegenüber dem Arbeitnehmer die Kündigung des Anstellungsverhältnisses per 31. Juli 2018 aus. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Widerrechtlichkeit der Kündigung fest. Es sprach dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von CHF 23’500 zu.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 forderte der Arbeitnehmer die Schulpflege auf, ihm ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von CHF 5‘812.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. August 2018 auszubezahlen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 verweigerte das BKS die Auszahlung eines Dienstaltersgeschenks.
Kantonaler Entscheid
Die Vorinstanz kam nach Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen zum Schluss, dass die Anstellungsbehörde und nicht das BKS zum Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2020 sachlich zuständig gewesen wäre. Sie betrachtete die Verfügung aber nicht als nichtig, sondern als anfechtbar, weshalb sie auf die Beschwerde eintrat und die Vorbringen des Beschwerdeführers materiell prüfte.
Die kantonale Vorinstanz erwog sodann, gemäss § 14 des Dekrets vom 24. August 2008 über die Löhne der Lehrpersonen (LDLP; SAR 411.210) erhielten Lehrpersonen bei genügenden Leistungen nach 15 und jeweils nach 5 weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspreche nach 15 und 30 Dienstjahren 4 Wochen und in den übrigen Fällen 2 Wochen bezahltem Urlaub. Nach § 47 Abs. 3 der Verordnung vom 13. Oktober 2004 über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL; SAR 411.211) erhielten Lehrpersonen kein Dienstaltersgeschenk, falls das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit gekündigt sei und die Lehrtätigkeit in keiner anderen Schule mit direkt vom Kanton entlöhnten Lehrpersonen weitergeführt werde. Sodann entstehe der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk gemäss § 14 LDLP erst nach Ablauf der im Dekret genannten Perioden. Fallspezifisch stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen seit dem 1. August 1998 angestellt gewesen, womit die Anstellungsdauer von 20 Jahren am 31. Juli 2018 geendet habe. Der Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk sei somit am 1. August 2018 entstanden und unter den gegebenen weiteren Voraussetzungen frühestens am 1. August 2018 fällig geworden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bereits in gekündigter Stellung befunden, da die Kündigung am 2. November 2017 (per 31. Juli 2018) ausgesprochen worden sei. Da seine Lehrtätigkeit unbestrittenermassen in keiner anderen Schule mit direkt vom Kanton entlöhnten Lehrpersonen weitergeführt worden sei, stehe dem Beschwerdeführer nach § 47 Abs. 3 VALL kein Dienstaltersgeschenk zu.
Verfahren vor Bundesgericht
Vor Bundesgericht machte der Lehrer insbesondere die Verletzung der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots. Beides wurde vom Bundesgericht verneint. Insbesondere kam das Bundesgericht zum Schluss, dass keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts vorlag:
5.1. Inwiefern die Vorinstanz den Zeitpunkt der Fälligkeit willkürlich festgelegt haben soll, wird in der Beschwerde nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargelegt (vgl. E. 1.2 hiervor). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, was er aus einem Fälligkeitstermin am 31. Juli 2018 zu seinen Gunsten ableiten könnte, nachdem er sich auch in diesem Zeitpunkt in gekündigter Stellung befand (vgl. § 47 Abs. 3 VALL).
5.2. Sodann begründete die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019 nichts am fehlenden Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk ändere. In diesem Entscheid habe das Verwaltungsgericht zwar festgehalten, dass die Kündigung vom 2. November 2017 materiell widerrechtlich sei, weil der Beschwerdeführer nicht abgemahnt worden sei. Eine Nichtigkeit der Verfügung sei aber nicht festgestellt worden. In solchen Fällen bleibe die Kündigung trotz ihrer Widerrechtlichkeit rechtsgültig. Die Mahnung sei mithin nicht Gültigkeitsvoraussetzung für eine spätere Kündigung. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es fehlten vorliegend Anhaltspunkte für ein treuwidriges oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten der Anstellungsbehörde.
Wie dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2019 entnommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer im Vorfeld der Kündigung durchaus ein Fehlverhalten vorzuwerfen gewesen. Indem die Anstellungsbehörde ihm ohne vorgängige Mahnung gekündigt habe, habe sie zwar gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Ihr Verhalten könne jedoch angesichts der Tatsache, dass sich die Kündigung auf sachliche Gründe gestützt habe, nicht als treuwidrig bezeichnet werden. Es bestehe zudem keinerlei Grund zur Annahme, die Anstellungsbehörde habe dem Beschwerdeführer per 31. Juli 2018 gekündigt, um seinen Anspruch auf Erhalt eines Dienstaltersgeschenks zu vereiteln. Somit vermöge auch Art. 156 OR keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks zu begründen.
5.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, bereits die Kündigung ohne vorgängige Mahnung stelle ein treuwidriges Verhalten der Anstellungsbehörde dar. Diese habe den Eindruck erweckt, ihn unbedingt umgehend loszuwerden, um noch weitere Ansprüche zu vereiteln. Hätte sie sich an das vorgeschriebene Verfahren gehalten, so hätte er die Chance gehabt, sich zu verbessern und einer Kündigung zu entgehen. Diese Möglichkeit sei ihm jedoch vereitelt worden. Mit diesen – weitgehend appellatorischen – Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht aufzuzeigen.
Dass die Anstellungsbehörde den Beschwerdeführer unbedingt loswerden wollte, wie dieser in seiner Beschwerde andeutet, ist durch nichts belegt. Wenn die Vorinstanz trotz unterlassener Mahnung seitens der Anstellungsbehörde ein treuwidriges Verhalten derselben verneinte, so erscheint dies nicht geradezu unhaltbar. Es trifft ferner – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht zu, dass die Vorinstanz den Aspekt der widerrechtlichen Kündigung ausser Acht gelassen hätte. Vielmehr berücksichtigte sie, dass trotz widerrechtlicher Kündigung sachliche Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestanden. Daraus leitete sie ab, dass der Anstellungsbehörde kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Diese Beurteilung erscheint nicht willkürlich. Für die Annahme von Willkür genügt es denn auch nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag (vgl. E. 1.3 hiervor).
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Autor: Nicolas Facincani