Generell gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der vereinbart oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Die Parteien haben es in der Hand, die Höhe des Lohnes frei zu vereinbaren, soweit keine Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Normalarbeitsvertrages entgegenstehen.

 

Mindestlohnvorschriften

Gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne sind dem schweizerischen Recht grundsätzlich fremd. Trotzdem sehen verschieden Bestimmungen Schranken vor, welche bei der Festsetzung der Lohnhöhe zu beachten sind. Dies sind insbesondere:

  • Gesamtarbeitsverträge;
  • Anspruch von Mann und Frau auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit;
  • Normalarbeitsverträge zum Schutz vor Lohn- und Sozialdumping.

 

Kantonale Lohnvorschriften

Das Bundesgericht hat einschränkend festgehalten, dass die Kantone im Rahmen des öffentlichen Rechts nur zur Verfolgung sozialpolitischer Ziele (z.B. Armutsbekämpfung) kantonale Mindestlohnvorschriften erlassen dürften. Dabei kann ein gerechtfertigter Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegen, wenn sowohl das öffentliche Interesse (Sicherung eines menschenwürdigen Lebens) als auch die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Das bedingt unter anderem, dass auf regionale Unterschiede und Branchenunterschiede gezielt Rücksicht genommen wird. Kantonalen Mindestlohnbestimmungen werden durch das Bundesgericht enge Grenzen gesetzt: Damit das sozialpolitische Ziel erhalten bleibt, sind die Lohnvorschriften gemäss Bundesgericht tief anzusetzen. Vereinzelt haben Kantone solche kantonalen Mindestlohnvorschriften erlassen:

Der Kanton Neuenburg hat als erster Kanton 2017 einen Mindestlohn eingeführt. Zwischenzeitlich gibt es auch in den Kantonen Jura, Tessin und Genf Mindestlöhne.

 

Neue Regelung für Mindestlöhne im Kanton Basel-Stadt

Am 13. Juni 2021 hat auch der Kanton Basel-Stadt über die Einführung eines Mindestlohns abgestimmt und dabei den Gegenvorschlag des Grossen Rates vom 13. Januar 2021 angenommen. Nun sollen folgende Mindestlohnvorschriften gelten:

 

Höhe des Mindestlohns

Der Mindestlohn beträgt 21 Franken brutto pro Arbeitsstunde. Zusätzlich ist der gesetzliche Ferienzuschlag geschuldet. Der Mindestlohn wird jährlich gemäss dem Mischindex angepasst, sofern sich dieser positiv entwickelt. Er wird jeweils auf 5 Rappen gerundet. Massgebend ist der Augustindex des Vorjahres. Die Anpassung erfolgt jeweils auf den 1. Januar. Basisindex ist der Augustindex 2019.

 

Anwendungsbereich

Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton, sofern sie nicht den nachfolgenden Ausnahmen unterliegen.

 

Ausnahmen

Vom Erfordernis des Mindestlohnes gibt es die folgenden Ausnahmen:

  • Praktika von längstens sechs Monaten Dauer. Liegt nach Ablauf der sechs Monate ein unterzeichneter Lehrvertrag oder eine Zulassungsbestätigung zu einer eidgenössisch anerkannten Hochschule (Tertiär A) oder Institution der Höheren Berufsbildung (Tertiär B) vor, kann das Praktikum auf längstens 12 Monate verlängert werden, ohne dass der Mindestlohn gilt. Bei Branchen- und Betriebspraktika mit vorgegebenem Ausbildungs-Curriculum kommt der Mindestlohn bis zum Abschluss des entsprechenden Praktikums ebenfalls nicht zur Anwendung;
  • Schülerinnen und Schüler, die jünger als achtzehn Jahre alt sind und während der Ferienzeit einen Ferienjob ausüben;
  • Lernende in anerkannten Lehrbetrieben;
  • Personen, die gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 als Familienmitglieder in Familienbetrieben von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind;
  • Au-pairs;
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, sofern sie innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 70 Stunden beschäftigt werden;
    Personen, die an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen;
  • Personen, die einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen oder einem Normalarbeitsvertrag mit Mindestlöhnen unterstehen;
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche sich bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder überwiegend ausserhalb des Schweizer Territoriums befinden.
  • Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen erlassen.

 

Inkrafttreten

Das Datum des Inkrafttretens wird noch bestimmt. Der Mindestlohn ist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat für die Anpassung von bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen sechs Monate Zeit. Allfällige Differenzen zum Mindestlohn sind rückwirkend auf das Datum der Inkraftsetzung dieses Gesetzes zu vergüten.

 

Staatliche Massnahmen zum Schutz vor Lohn- und Sozialdumping

Solche Massnahmen kommen in verschiedenen Formen vor:

  • Entsendegesetz: Dieses verpflichtet ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstleistung in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung von minimalen Vorschriften.
  • Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages: Durch diese Massnahme kann erreicht werden, dass die Löhne in ganzen Branchen nicht unterboten werden. Diese Bestimmungen sind dann durch alle Arbeitgeber der betreffenden Branche einzuhalten (Art. 1 ff. AVEG).
  • Normalarbeitsverträge: Im Zusammenhang mit den flankierenden Massnahmen zur Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU sind neue Bestimmungen über die Mindestlöhne erlassen worden (Art. 360a – 360f OR). Diese ermöglichen den Erlass von befristeten NAV, die einseitig zwingende Lohnvorschriften enthalten (Art. 360d Abs. 2 OR). Die Bestimmungen sind zwingendem Gesetzesrecht gleichzusetzen.

 

Weitere staatliche Lohnvorschriften

Zusätzlich zu den vorgenannten Lohnvorschriften kommen in weiteren Gesetzen Lohnvorschriften vor:

  • Das Heimarbeitsgesetz sieht einen Anspruch des Heimarbeiters auf gleichwertigen Lohn für gleichwertige Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen vor (Art. 4 Abs. 1 HArG).
  • Der Handelsreisende hat Anspruch auf einen angemessenen Lohn, sofern er vorwiegend oder ausschliesslich auf Provisionsbasis tätig ist (Art. 349a Abs. 2 OR).
  • Im Falle der Leistung von Überstunden-, Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sieht das Arbeitsgesetz Ansprüche der Arbeitnehmer auf Lohnzuschläge vor, die nur teilweise wegbedungen werden können.

 

Weitere Beiträge zum Lohn (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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