Das Arbeitsverhältnis stellt aus rechtlicher Sicht einen synallagmatischen Vertrag (Austausch von Leistungen). Dabei besteht das Austauschverhältnis in Lohn gegen Arbeit (Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn). Der Arbeitsvertrag ist zwingend entgeltlich (Art. 319 OR; vgl. zudem Bortolani/Scherer in: Etter/Facincani/Sutter (Hrsg.), Arbeitsvertrag, Art. 322 N 1). Dabei werden verschiedene Lohnarten unterschieden (für mehr Details siehe Bortolani/Scherer in: Etter/Facincani/Sutter (Hrsg.), Arbeitsvertrag, Art. 322 N 3-7).

 

Was ist die Lohnabrechnung

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet eine sogenannte Lohnabrechnung zu erstellen (Art. 323b Abs. 1 Satz i.V.m. Art. 362 Abs. 1 OR). Dabei handelt es sich um ein Dokument, welches detailliert und ausführlich aufzeigt, wie der Lohn zusammengesetzt ist. Es bestehen grundsätzlich hohe Anforderung bezüglich Vollständigkeit und Klarheit. Der Arbeitnehmer muss die Lohnabrechnung verstehen können (OGer ZH, JAR 1989, 132 E.5). Sie muss den Brutto- und Nettolohn inkl. sämtlicher Zulagen und Abzüge sowie Zuschläge oder sonstige Vergütungen und Vorschüsse einzeln aufführen (Angela Hensch, Die Sicherung des Lohnes, AJP 2014, S. 750). So ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV, BUV, BVG) oder allfällige Quellensteuern direkt vom Bruttolohn abzuziehen und in der Lohnabrechnung entsprechend auszuweisen.

Die Lohnabrechnung muss für jede Lohnzahlung jedes Arbeitnehmers einzeln erstellt und diesem unaufgefordert zugestellt werden (Herren in: Etter/Facincani/Sutter (Hrsg.), Arbeitsvertrag, Art. 323b N 5). Sie ist Ausfluss der Fürsorgepflicht und wird in aller Regel monatlich ausgestellt.

Sie muss ferner auch den Ferienlohn ausweisen. Dabei genügt der blosse Hinweis «Ferienlohn inbegriffen» nicht. Es muss ein bestimmter Betrag oder Prozentsatz sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Dies wurde vom Bundesgericht mehrmals so bestätigt. Siehe hierzu den Beitrag „Ferienlohn inbegriffen„.

Die Lohnabrechnung kann vom Arbeitgeber selber oder auch extern erstellt werden. Das Gesetz schreibt hierzu keine besondere Qualifikation vor. Heute finden sich viele Vorlagen im Internet.

 

Prozessuales

Dem Arbeitnehmer steht ein klagbares Recht auf Ausstellung der Lohnabrechnung nach Art. 323b Abs. 1 OR sowie eines jährlichen Lohnausweises nach Art. 127 DBG, Art. 43 StHG zu (AGer ZH, Entscheide 2008, Nr. 7; AGer ZH, Entscheide 2004, Nr. 11).

Im Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich AN070744 vom 15. Dezember 2008 erwog das Gericht: Ob das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger kurzfristig gewesen ist, ist dabei irrelevant. Die Beklagte hat dem Kläger den Nachweis zu erbringen, dass sie die Quellensteuer abgeführt hat. Das spezifische Formular sowie die entsprechenden Lohnausweise bzw. -abrechnungen und Unterlagen über die Pensionskasse sind dem Kläger auszuhändigen (AGer ZH, Entscheide 2008, Nr. 7).

Der Entscheid AN030898 vom 4. August 2004 spezifiziert sodann: Der klägerische Anspruch auf Aus- und Zustellung eines Lohnausweises für das Jahr 2003 ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR). Dasselbe gilt bezüglich der Aus- und Zustellung eines Beleges über die Einzahlung von AHV- und BVG-Beiträgen sowie Quellensteuern. Diese Begehren des Klägers sind daher ausgewiesen (AGer ZH, Entscheide 2004, Nr. 11).

Die Steuerbehörde kann die Einreichung des Lohnausweises auch direkt beim Arbeitgeber einfordern (Art. 127 Abs. 2; Art. 42 Abs. 2 StHG).

 

Strafrechtliche Hintergründe

Die Lohnabrechnung stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Ein bewusst falsch ausgewiesener Lohn erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB.

 

Weitere Beiträge zum Lohn (Auswahl):

 

Autoren: Nicolas Facincani / Matteo Ritzinger

 

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