Mitte Mai 2021 hat der Bundesrat eine im Dezember 2020 beschlossene Ergänzung der Regelungen zum Mutterschaftsurlaub per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Die Inkraftsetzung erfolgte so kurzfristig, dass die meisten Kantone ihre Regelungen per diesem Datum noch nicht angepasst hatten.
Bis anhin galt, dass nach der Niederkunft die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen hat (Art. 329f OR). Neu wurde dieser Bestimmung ein Absatz 2 hinzugefügt:
Verlängerter Mutterschaftsurlaub
Bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung (Art. 329 Abs. 2 OR).
Nach dieser neuen Bestimmung verlängert sich der Mutterschaftsurlaub (und auch der entsprechende Kündigungsschutz (Art. 336c Abs. 1cbis)) – bei Hospitalisierung des Neugeborenen um die Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.
Die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem EOG. Auch hier wurde entsprechend die Bestimmung angepasst:
Zusätzliche Mutterschaftsentschädigung
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sah bis dahin vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden kann, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt länger als drei Wochen im Spital bleiben muss. Allerdings sah das EOG für die Dauer des Spitalaufenthalts des Neugeborenen keinen Erwerbsersatz für die Mutter vor, und auch die Maximaldauer des Aufschubs war nicht geregelt.
Mit der Änderung wurde die Dauer des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung auf höchstens 56 Tage verlängert, sofern das Neugeborene direkt nach der Geburt für mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80 Prozent der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden.
Neue Bestimmung des EOG
Die Bestimmungen des EOG lauten wie folgt (Art. 16 Abs. 3 EOG):
Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
- das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
- die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Zu beachten
Auf folgende Punkte ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen:
- Die Verlängerung der Ausrichtung des Erwerbsersatzes greift nur, wenn das Kind direkt nach der Geburt mindestens 2 Wochen im Spital bleibt. Sofern es zuerst nach Hause kommt und erst dann wieder erkrankt, gilt die Regelung und somit auch die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs nicht.
- Die Verlängerung endet sobald das Kind das Spital verlassen kann, spätestens aber acht Wochen (8 Wochen à 7 Tage) nach der Geburt.
- Dauert die Hospitalisierung des Neugeborenen dagegen weniger als 14 Tage, bleibt es bei den 98 Tagen EO-Entschädigung und der Mutterschaftsurlaub kann nicht verlängert werden.
- Der Gesundheitszustand der Mutter ist irrelevant. Es ist nur das Kind massgebend. Muss nur die Mutter im Spital bleiben, greift die Regelung ebenfalls nicht.
- Zudem muss die Mutter nachweisen, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, denn es soll ein Erwerbsausfall entschädigt werden.
- Erkrankt das Kind erst einige Tage nachdem es nach Hause gekommen ist und muss deshalb für eine längere Zeit erneut in das Spital, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub nicht. Ausserdem kann nur der Gesundheitszustand des Kindes den Mutterschaftsurlaub verlängern, nicht aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Mutter, auch wenn ein längerer Spitalaufenthalt der Mutter, die Betreuung des Neugeborenen durch die Mutter unter Umständen auch verunmöglicht.
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Autor: Nicolas Facincani