Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen. Die fristlose Entlassung kann jederzeit ausgesprochen werden.
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
Nach der Rechtsprechung ist eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt, welche:
- objektiv geeignet sind, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist (objektive Komponente), und
- auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben (subjektive Komponente; vgl. zum Ganzen Etter/Stucky, in: Etter/Facincani/Sutter, Arbeitsvertrag, Art. 337 N 9 ff.).
Das Gericht hat ein freies Ermessen bei der Prüfung, ob bei einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe vorlagen (Art. 337 Abs. 3 OR).
Widerruf einer fristlosen Kündigung
Ist die fristlose Kündigung ausgesprochen, ist sie grundsätzlich nicht widerrufbar (BGer 4A_395/2018 vom 10. Dezember 2018), Fälle von Rechtsmissbrauch bleiben vorbehalten (vgl. hierzu Etter/Stucky, in: Etter/Facincani/Sutter, Arbeitsvertrag, Art. 337 N 84).
Bedingte fristlose Kündigung
Das Arbeitsgericht Zürich hatte mit einem Fall auseinanderzusetzen, wo die fristlose Kündigung quasi mit Bedingungen versehen war (Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2020, Entscheid Nr. 14).
Das Kündigungsschreiben enthielt folgenden Wortlaut (zitiert gemäss Entscheide des Arbeitsgerichts Zürich 2020, Entscheid Nr. 14):
[…] aufgrund der heutigen irrealen und durch Zeugen belegten Vorkommnisse und deinem heutigen firmenschädigenden Mail an mehrere unserer Kunden und Lieferanten (…) zu einer fristlosen Entlassung per sofort veranlasst.
Sodann:
Wir sind bereit, diese Kündigung zurückzuziehen und über eine konstruktive Weiterführung der Zusammenarbeit zu diskutieren, wenn […].
Weiter wurde offenbar festgehalten, dass die Unterzeichnenden dies Entwicklung sehr bedauerten. Sie würden sich auch freuen, den Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt wieder in ihrer Mitte zu finden.
Aufgrund der Auslegung der Formulierungen erachtete das Arbeitsgericht Zürich die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt:
(E. 4.6) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass sich die fristlose Kündigung vom 7. Februar 2019 als ungerechtfertigt erweist, nachdem sie von Bedingungen abhängig gemacht wurde und es an der subjektiven Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gefehlt hat.
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Autor: Nicolas Facincani