Anlässlich seiner Sitzung vom 19. Oktober 2022 hat der Bundesrat eine Revision der Bundespersonalverordnung (BPV) sowie der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV) genehmigt. Es handelt sich dabei um Anpassungen und Präzisierungen unter anderem im Bereich des mobilen Arbeitens im Ausland, der Rückzahlung von Abgangsentschädigungen oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades nach einer Elternschaft.

 

Mobiles Arbeiten im Ausland

Für die Arbeitgeberin Bundesverwaltung wie auch für die Mitarbeitenden ist das mobile Arbeiten im Ausland mit grossen Unsicherheiten bezüglich Rechtmässigkeit, Sozialversicherungen und Steuern verbunden. Mobiles Arbeiten im Ausland soll daher nur in begründeten Ausnahmefällen möglich sein. Davon ausgenommen sind Grenzgänger und Grenzgängerinnen. Die neue Bestimmung lautet wie folgt:

Art. 64a Abs. 3 und 4 BPV

Abs. 3: Liegt der Arbeitsort einer angestellten Person in der Schweiz, so ist mobiles Arbeiten im Ausland grundsätzlich nicht zulässig. Die Leiter und Leiterinnen der Verwaltungseinheiten können in begründeten Ausnahmefällen mobiles Arbeiten im Ausland bewilligen; sie berücksichtigen dabei die möglichen rechtlichen oder sicherheitstechnischen Hindernisse.

Abs. 4: Als mögliche Ausnahme gilt namentlich das Arbeiten am Wohnort, wenn Grenzgänger und Grenzgängerinnen einen Teil der Arbeitsleistung dort erbringen können.

 

Rückzahlung Abgangsentschädigung

Bisher galt die Pflicht zur Rückzahlung einer Abgangsentschädigung nur dann, wenn die betroffenen Personen wieder in einem Angestelltenverhältnis von der Bundesverwaltung beschäftigt wurden. Neu ist die Rückzahlungspflicht auch auf Auftragsverhältnisse ausgedehnt. Damit sollen Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Die neue Bestimmung lautet wie folgt:

Art. 78 Abs. 4–4ter BPV

4 Gehen Personen während der Zeit, für die sie eine Entschädigung nach den Absätzen 1–2 bis erhalten, ein neues Arbeits- oder Auftragsverhältnis bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ein, so müssen sie denjenigen Anteil der Entschädigung zurückzahlen, der der Dauer der Überlappung von Entschädigungsdauer und neuem Arbeitsoder Auftragsverhältnis entspricht. Die betroffenen Personen melden ihrem früheren Arbeitgeber unverzüglich den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags oder eines Auftrags.

4bis Die rückzahlbare Entschädigung nach Absatz 4 vermindert sich um die Differenz zwischen der ausbezahlten Entschädigung und dem Einkommen aus dem neuen Arbeitsvertrag oder aus einem Auftrag, sofern das neue Einkommen tiefer als die Abgangsentschädigung ist.

 

Pensumerhöhungen

Für die Erhöhung des Beschäftigungsgrads nach einer Reduktion aufgrund einer Elternschaft fehlte bisher eine festgelegte Vorlaufzeit für die Arbeitgeberin. Ihr wird neu eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten eingeräumt, um die organisatorisch nötigen Massnahmen zu treffen, damit die zusätzlichen Stellenprozente zur Verfügung gestellt werden können. Die neue Bestimmung lautet wie folgt:

Art. 60a Abs. 4 BPV

4 Die Eltern und die eingetragenen Partner und Partnerinnen haben Anspruch auf eine einmalige Erhöhung des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion im Umfang der insgesamt vorgenommenen Reduktionen nach Absatz 1, jedoch um höchstens 20 Prozent. Dieser Anspruch ist innerhalb von drei Jahren, nachdem die letzte Reduktion des Pensums nach Absatz 1 wirksam wurde, und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, in dem die Vertragsänderung betreffend die Erhöhung des Beschäftigungsgrads in Kraft treten soll, geltend zu machen.

 

Weitere Bestimmungen

Weitere Änderungen betreffen etwa die Lohnfortzahlungspflicht (Art. 56 Abs. 3 BPV) sowie diverse Änderungen der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV). Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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