Der Name des Normalarbeitsvertrages mag missverständlich klingen. Entgegen des ersten Eindrucks bedeutet der Normalarbeitsvertrag (NAV) keine vertragliche Verpflichtung zwischen zwei Parteien, sondern er wird durch Bund oder Kantone in der Form einer Verordnung erlassen (Art. 359 ff. OR).

Nach den Vorgaben von Artikel 360a OR kann ein NAV mit zwingenden Mindestlöhnen nur unter bestimmten Bedingungen erlassen werden. Innerhalb einer Branche oder eines Berufes müssen die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen die Unterschiede zwischen den einzelnen Löhnen klar erkennbar sein. Ein einzelner isolierter Fall genügt grundsätzlich nicht, um den Erlass eines NAV beantragen zu können. Artikel 360a Absatz 2 OR sieht zudem vor, dass die Mindestlöhne gemäss NAV weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen anderer Branchen oder Bevölkerungskreise beeinträchtigen dürfen. NAV können nur subsidiär zu GAV erlassen werden, wenn in der betreffenden Branche kein GAV mit Bestimmungen über Mindestlöhne vorliegt, der allgemein verbindlich erklärt werden könnte (Art. 360a Abs. 1 OR). Siehe hierzu auch den Beitrag zu den NAV.

 

NAV Hauswirtschaft

Im Rahmen der Hauswirtschaft existieren verschiedene NAV. Der Bund (Bundesrecht) hat einen NAV erlassen, daneben existieren die kantonalen NAV. Kantonale NAV in der Hauswirtschaft bleiben anwendbar, trotz des NAV des Bundes. Der NAV Hauswirtschaft  des Bundes gilt in der ganzen Schweiz mit Ausnahme des Kantons Genf, welcher bereits einen Mindestlohn für Haus-angestellt eingeführt hatte.

Der NAV des Bundesrates regelt nur die Mindestlöhne. Für die übrigen Arbeitsbedingungen wie Arbeits- und Ruhezeiten, Ferienanspruch, Feiertagsanspruch, Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall, Überstundenentschädigung, Probezeit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses usw. sind wie bisher die kantonalen NAV für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft oder das schweizerische Arbeitsvertragsrecht anwendbar. Damit kommen die entsprechenden kantonalen NAV neben dem NAV des Bunds ergänzend zur Anwendung.

 

Verlängerung NAV Hauswirtschaft

Ein bestehender NAV kann nach 360a Absatz 3 OR verlängert werden, wenn die zuständige tripartite Kommission wiederholte Verstösse gegen den Mindestlohn feststellt oder ihr Hinweise vorliegen, dass der Wegfall des NAV erneut zu wiederholten und missbräuchlichen Unterbietungen der ortsund branchenüblichen Löhne führen könnte. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die zuständige Kommission der zuständigen Behörde die Verlängerung des NAV beantragen.

Die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) wird um drei Jahre verlängert. Das hat der Bundesrat am 9. Dezember 2022 entschieden. Der Bundesrat stützt sich dabei auf die Einschätzung der tripartiten Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen (TPK Bund, bestehend aus Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände und der Verwaltung). Der NAV Hauswirtschaft wird um bis zu 31. Dezember 2025 verlängert.

 

Anpassung der Mindestlöhne im NAV Hauswirtschaft

Die Mindestlöhne werden gemäss Antrag der TPK Bund an die Nominallohnentwicklung für die Jahre 2019 bis 2021 angepasst und werden demnach um 1,5 Prozent erhöht. Schliesslich behält sich die TPK Bund die Möglichkeit vor, während der Laufzeit des NAV Hauswirtschaft je nach Arbeitsmarktlage eine weitere Erhöhung der verbindlichen Mindestlöhne zu beantragen (siehe zu den Mindestlöhnen den entsprechenden Beitrag).

Den Antrag für eine Verlängerung des NAV Hauswirtschaft und eine gleichzeitige Anpassung der Mindestlöhne stellte die TPK Bund. In der Schweiz handeln die Sozialpartner die Löhne in ihrer Branche traditionell selbst aus, der Staat greift grundsätzlich nicht in die Lohnbildung ein. Deshalb sehen die Flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union vor, dass der Staat nur unter zwei Voraussetzungen zum Instrument des NAV-Mindestlohnes greifen darf: Erstens, wenn in einem Beruf oder in einer Branche wiederholte missbräuchliche Lohnunterbietungen festgestellt werden und zweitens, wenn keine sozialpartnerschaftliche Lösung möglich ist. Zudem darf der Mindestlohn weder dem Gesamtinteresse zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen der anderen Branchen beeinträchtigen. Im Vernehmlassungsverfahren unter den Kantonen und Verbänden hatte die Verlängerung des NAV Hauswirtschaft und die Anpassung der Mindestlöhne mehrheitlich Zustimmung gefunden.

 

Weitere Beiträge zum Lohn (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani 

 

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