Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes (GlG) fördert das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen und setzt sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung ein.
Zu diesem Zweck nimmt es namentlich die folgenden Aufgaben wahr: es informiert die Öffentlichkeit; es berät Behörden und Private; es führt Untersuchungen durch und empfiehlt Behörden und Privaten geeignete Massnahmen; es kann sich an Projekten von gesamtschweizerischer Bedeutung beteiligen; es wirkt an der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes mit, soweit diese für die Gleichstellung von Bedeutung sind und es prüft die Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 14 und 15 GlG und überwacht die Durchführung der Förderungsprogramme.
LGBTI-Fragen in der Bundesverwaltung
Aktuell gibt es in der Bundesverwaltung keine Einheit, die sich spezifisch mit LGBTI-Fragen befasst. Punktuell kümmern sich verschiedene Bundestellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darum. So beispielsweise das Bundesamt für Justiz bei Fragen zum Diskriminierungsschutz oder zur Ehe für gleichgeschlechtliche Paare oder das Bundesamt für Gesundheit bei Fragen zur Gesundheitssituation oder zur sexuellen Gesundheit. Aufgrund mehrerer parlamentarischer Vorstösse hat der Bundesrat geprüft, ob und wie die Bundesverwaltung eine koordinierende Rolle bei der Behandlung des LGBTI-Dossiers übernehmen könnte. Mit der Überprüfung wurde das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt. Es kam zum Schluss, die Thematik im EBG anzusiedeln. Das EBK ist gemäss Prüfung für eine Anbindung von LGBTI-Themen am besten geeignet, obgleich das GlG nur vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts schützen soll.
Im Rahmen der neuen Aufgabe übernimmt das EBG die Beantwortung spezifischer parlamentarischer Aufträge und regelt die Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen, die sich weiterhin mit LGBTI-Fragen befassen. Ebenso unterhält es den Kontakt zu Kantonen und Gemeinden, die sich bereits um die Thematik kümmern und pflegt den Austausch mit Fach- und Nichtregierungsorganisationen. Eine wichtige Aufgabe wird es sein, den «Nationalen Aktionsplan gegen LGBTQ-feindliche «hate crimes»» auszuarbeiten, wie er im Postulat Barrile (20.3820) verlangt wird. Dafür werden im EBG zwei Stellen geschaffen, die intern im EDI kompensiert werden.
Schutz der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität durch das GlG?
Lange war umstritten, ob das Gleichstellungsgesetz auch vor Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung schütze. Das Bundesgericht hat in BGE 145 II 153 ff. festgehalten, dass eine direkte Diskriminierung gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG aufgrund der sexuellen Orientierung ausser Betracht falle. Diese Betrachtungsweise stehe auch mit dem Zweck des GlG (tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann) sowie dem Wortlaut des Gesetzes (Diskriminierung aufgrund des Geschlechts) im EinklangDen gleichen Schutz erfahren aber hetero- und homosexuelle arbeitnehmende Personen im Zusammenhang mit der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Offen ist die Frage der Anwendbarkeit des GlG im Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität. Das Bundesgericht scheint die Geschlechtsidentität (Intergeschlechtlichkeit und Transidentität) wohl unter das Geschlecht zu subsumieren, womit diese unter den Geltungsbereich des GlG fallen dürfte (BGE 145 II 153, S. 161).
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Autor: Nicolas Facincani
Weitere umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden sie hier.