In der Schweiz gibt es verschiedene Kategorien von Feiertagen. An oberster Stelle der schweizerischen Feiertagsregelung steht der 1. August (Bundesfeiertag). An diesem gilt ein Arbeitsverbot – wobei das Arbeitsgesetz gewisse Ausnahmen vorsieht. Zudem handelt es sich bei diesem Feiertag aufgrund der entsprechenden Bestimmung in der Bundesverfassung um einen bezahlten Arbeitstag.
Sodann gibt es die kantonalen Feiertage. Die Kantone können gemäss Arbeitsgesetz bis zu acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen, wobei sie diese frei wählen können. Die Kantone sind somit frei, religiöse (etwa der Dreikönigstag), patriotische oder politische Feiertage (etwa der 1. Mai) als Feiertag zu bestimmen. Der Neujahrstag, die Auffahrt und der Weihnachtstag sind die einzigen Feiertage, die alle Kantone als gesetzlich dem Sonntag gleichgestellt haben.
An diesen acht Feiertagen gilt für Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, auch das Sonntagsarbeitsverbot. Beschäftigungen sind nur mit Bewilligungen erlaubt. Es sei denn, es liege eine allgemeine Ausnahme vor. Viele Kantone haben neben den acht Feiertagen auch sogenannte Ruhetage definiert. Hier bestimmt das kantonale Recht, was erlaubt ist und was nicht.
Kantonale Regelung massgebend
Es ist somit am kantonale Recht zu bestimmen, ob der Ostermontag ein dem Sonntag gleichgestellter Feiertag sein soll, an welchem das Sonntagsarbeitsverbot gelten soll und Beschäftigungen nur mit Bewilligung erlaubt sind.
Wie unterschiedlich die verschiedenen Regeln ausgestaltet sind, soll anhand der nachfolgenden Kantone aufgezeigt werden.
Kanton Zürich
Die Feiertage werden im Kanton Zürich im kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz definiert. Diese sind gemäss §1: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember). Diese öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt. Der Ostermontag gilt somit im Kanton Zürich als Feiertag, wo nicht gearbeitet wird.
Kanton Nidwalden
Der Kanton Nidwalden hat das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage erlassen. Gemäss diesem sind Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachtstag den Sonntagen gleichgestellt. Sodann gilt der Josefstag (19. März) als Feiertag, der allerdings nicht dem Sonntag gleichgestellt ist. Sodann geltend die von den politischen Gemeinden in einem Reglement bezeichneten weiteren Feiertage als öffentlicher Ruhetag.
An öffentlichen Ruhetagen sind Tätigkeiten und Veranstaltungen untersagt, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich stören, Ausnahmen vorbehalten. Sodann sind Verkaufsgeschäfte an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.
Der Ostermontag ist somit im Kanton Nidwalden nicht als Feiertag definiert. Die politischen Gemeinden haben es aber in der Hand, diesen als Feiertag bzw. öffentlicher Ruhetag zu bezeichnen. In der Regel wird an diesen Tagen auch nicht gearbeitet und die lokalen Geschäfte bleiben geschlossen.
Andere Regeln im Zivilprozessrecht möglich
Die vorgenannten Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf das Arbeitsrecht und die entsprechenden Ruhetagregelungen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass kantonale Gerichtsorganisationsgesetze usw. andere Regelungen vorsehen.
Für die Berechnungen von Fristen ist sodann jeweils auf das Verzeichnis «Gesetzliche Feiertage und Tage, die in der Schweiz wie gesetzliche Feiertage behandelt werden» abzustellen. Dieses Verzeichnis gestützt auf Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) und ist für die Schweiz am 28. April 1983 in Kraft getreten.
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Autor: Nicolas Facincani
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