In der EU wir eine Richtlinie zur Plattformarbeit eingeführt. Die Regelungen der Plattformrichtlinie sollen sicherstellen, dass der Beschäftigungsstatus von Plattformbeschäftigten korrekt eingestuft wird und Scheinselbstständigkeit wirksam bekämpft wird. Zudem regulieren sie erstmals in der EU den Einsatz von Algorithmen am Arbeitsplatz. D.h. mit der Richtlinie werden zwei wesentliche Verbesserungen eingeführt:
- Sie trägt zur Bestimmung des korrekten Beschäftigungsstatus von Menschen, die für digitale Plattformen arbeiten, bei und
- sie regelt erstmalig auf EU-Ebene die Verwendung algorithmischer Systeme am Arbeitsplatz.
Beschäftigungsstatus
Das Gesetz führt eine Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses (im Gegensatz zur Selbstständigkeit) ein, die ausgelöst wird, wenn Tatsachen auf eine Kontrolle und Steuerung hindeuten, der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften und Tarifverträgen und unter Berücksichtigung der EU-Rechtsprechung. Die Richtlinie verpflichtet die EU-Länder, auf nationaler Ebene eine widerlegbare gesetzliche Beschäftigungsvermutung einzuführen, um das Machtungleichgewicht zwischen einer Plattformarbeit leistenden Person und der digitalen Arbeitsplattform zu korrigieren. Die Beweislast liegt bei der Plattform, d. h. sie muss beweisen, dass kein Arbeitsverhältnis besteht.
Beschäftigte werden rechtlich gesehen als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einer digitalen Plattform (im Gegensatz zu Selbstständigen) erachtet, wenn ihr Verhältnis zu der Plattform mindestens zwei der fünf in der Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllt.
Dabei handelt es sich um folgende Kriterien:
- Obergrenzen für die Vergütung, die Beschäftigte erhalten können
- Überwachung ihrer Arbeitsleistung, auch mit elektronischen Mitteln
- Kontrolle über die Verteilung oder die Zuweisung von Aufgaben
- Kontrolle über die Arbeitsbedingungen und Beschränkungen bei der Wahl der Arbeitszeiten
- Beschränkungen ihrer Freiheit zur Organisation der eigenen Arbeit und Regeln in Bezug auf ihr Erscheinungsbild oder ihr Verhalten
Gemäss dem Text der Richtlinie können die Mitgliedstaaten diese Liste nach nationalem Recht um weitere Kriterien ergänzen.
Neue Regeln für das algorithmische Management
Digitale Arbeitsplattformen verwenden Algorithmen für die Personalverwaltung. Mit diesen Systemen wir das Personal, das über ihre Anwendungen oder Websites Plattformarbeit leistet, organisiert und verwaltet.
Die neuen Vorschriften stellen sicher, dass eine Person, die auf einer Plattform arbeitet, nicht aufgrund einer Entscheidung entlassen werden darf, die ein Algorithmus oder ein automatisiertes Entscheidungssystem getroffen hat: Die Plattformen müssen sicherstellen, dass wichtige Entscheidungen, die sich direkt auf die Beschäftigten der Plattform auswirken, von Menschen überwacht werden.
Transparenz und Datenschutz
Mit der Richtlinie werden Regeln eingeführt, die die Daten von Plattformarbeitern besser schützen. Digitalen Arbeitsplattformen wird die Verarbeitung bestimmter Arten personenbezogener Daten untersagt, wie z. B. Daten über den emotionalen oder psychischen Zustand einer Person und persönliche Überzeugungen.
Nach den neuen Vorschriften müssen die Beschäftigten über die Verwendung von automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen informiert werden.
Weitere Beiträge zur Qualifikation von Verträgen:
- Angestellt oder nicht?
- Der CEO ohne Arbeitsvertrag
- Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?
- „Beratungsvertrag“ mit Einmann-AG als Arbeitsverhältnis
- Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag?
- Abgrenzung des Arbeitsvertrages vom Auftrag
- Arbeitsvertrag oder nicht?
- Sozialversicherungsgericht Zürich: Uber-Fahrer sind Unselbständige
- Qualifikationsmerkmale des Arbeitsvertrages
- BGer: Uber-Fahrer sind unselbständig
- Arbeitsvertrag mit Orchesterchef
Autor: Nicolas Facincani
Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier.