Der Arbeitsmarkt fällt unter das Kartellgesetz. Folglich sind beispielsweise Absprachen unter Unternehmen über Löhne und Lohnbestandteile oder Abwerbeverbote problematisch. Ausgenommen vom Kartellgesetz sind hingegen Vereinbarungen unter Sozialpartnerinnen, insbesondere Gesamtarbeitsverträge und andere kollektivarbeitsrechtliche Massnahmen, die der Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen dienen.

 

Vorabklärung gegen Bankinstitute

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (WEKO) hatte Ende 2022 gegen 34 Bankinstitute in sechs Deutschschweizer Regionen eine Vorabklärung eröffnet. Ziel des Verfahrens war, abzuklären, ob die Informationsaustausche über die Löhne und Lohnbestandteile von verschiedenen Kategorien von Angestellten Anhaltspunkte für unerlaubte Abreden im Sinn des Kartellgesetzes darstellen. Die Ermittlungen wurde auf weitere Regionen und Betriebe ausgeweitet.

 

Indizien für unzulässige Abreden

Das WEKO-Sekretariat stellte in seiner Ende 2022 eröffneten Vorabklärung fest, dass über 200 Unternehmen aus verschiedenen Branchen in unterschiedlichen brancheninternen und branchenübergreifenden Gefässen über Jahre hinweg regelmässig detaillierte Informationen zu Löhnen, Lohnentwicklungen, Lohnnebenleistungen und weiteren Arbeitsbedingungen austauschten. Es liegen damit Indizien für unzulässige Abreden vor.

 

Keine formelle Untersuchung durch WEKO

Von einer formellen Untersuchung wird aber abgesehen. Stattdessen beabsichtigt das WEKO-Sekretariat in engem Austausch mit den Sozialpartnerinnen, Behörden und weiteren interessierten Kreisen eine Best Practice zu kartellrechtskonformem Verhalten auf dem Arbeitsmarkt auszuarbeiten. Für den Arbeitsmarkt und seine Akteure kann damit schneller und effizienter Rechtssicherheit geschaffen werden.

 

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Autor: Nicolas Facincani 

 

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