Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Covid-19-Infektion einer Psychologin, die in einem Spital arbeitet, keine Berufskrankheit ist. Für die Anerkennung als Berufskrankheit muss ein berufstypisches Risiko vorliegen, was bei der Psychologin nicht der Fall war, da sie nicht in der Pflege tätig war und somit keinem spezifischen Ansteckungsrisiko ausgesetzt war.
Die Frau hatte 2021 Covid-19 und ihre obligatorische Versicherung weigerte sich, dafür Leistungen zu erbringen, weil nicht bewiesen war, dass die Ansteckung am Arbeitsplatz erfolgte. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und nun auch das Bundesgericht haben die Beschwerde der Frau abgewiesen.
Laut dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gilt eine Krankheit als Berufskrankheit, wenn sie durch ein berufstypisches Risiko verursacht wurde. Obwohl das Spitalpersonal generell als besonders gefährdet gilt, trifft dies nur auf diejenigen zu, die direkt mit erkrankten Patienten arbeiten. Die Psychologin war nicht in die Pflege von Covid-19-Patienten involviert, daher besteht kein spezielles berufliches Ansteckungsrisiko für sie. Auch der Kontakt mit Kollegen während der Mittagspause oder die Anwesenheit von Covid-19-Patienten in der Station der Psychologin änderten nichts an diesem Urteil.
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Autor: Nicolas Facincani
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