Im Entscheid vom 12. Juni 2024 (4A_67/2023) befasste sich das Bundesgericht mit der Thematik der fristlosen Kündigung eines Bankdirektors, welcher nach mehreren Verfehlungen und damit einhergegangen Ermahnungen sowie aufgrund Missachtung von Geldwäschereivorschriften fristlos entlassen wurde. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Sachverhalt und Instanzenzug

Mit Arbeitsvertrag vom 16. März 2012 wurde A (nachfolgend: Arbeitnehmer) als Direktor und Privatkundenberater bei der Bank B (nachfolgend: Arbeitgeberin) in Panama eingestellt. Sein Bruttojahresgehalt betrug CHF 180’003 und beinhaltete unter anderem ein 13. Monatsgehalt, Repräsentationsspesen, einen Wohnungsbeitrag und eine Essenszulage. A unterhielt diverse Kundenbeziehungen, insbesondere zum Kunden X, welche als zweifelhaft und unzureichend dokumentiert galten. Nach einem internen Audit wurde A wegen seiner angeblichen Oberflächlichkeit im Umgang mit den Geldwäschereivorschriften ermahnt. Nachdem die Bank beschlossen hatte, die Beziehung zu X zu beenden, wurde A am 7. Dezember 2017 dafür gerügt, dass er die Anweisung zur Beendigung der Beziehung nicht rechtzeitig umgesetzt hatte, und wies ihn an, dem nachzugehen und alle Aktivitäten mit bestimmten Unternehmen einzustellen. Es lagen zu diesem Zeitpunkt bereits weitere zwei Verwarnungen wegen Wutausbrüchen gegenüber Mitarbeitern der Legal&Compliance-Abteilung vor.

Am 14. Dezember 2017 kündigte die Bank dem Mitarbeiter fristlos, weil er die Anweisungen der Bank beharrlich missachtete und auf die gegen ihn ausgesprochenen Abmahnungen nicht reagierte. Am 18. Dezember 2017 focht A die Kündigung an und verlangte eine nähere Begründung. Am 22. Dezember 2017 begründete die Arbeitgeberin die Kündigung im Wesentlich damit, dass der Arbeitnehmer nach den Weisungen die Kundebeziehung zu beenden in Wut ausgebrochen sei und sich gegenüber Mitarbeitern aggressiv verhalten habe. Insbesondere die Weigerung, die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche einzuhalten, würden schwer wiegen, zumal er am 12. Dezember 2017 darauf bestand seinen Modus Operandi beizubehalten. Er bestritt gegen die Geldwäschereivorschriften verstossen zu haben, und stellte fest, dass seine Reaktion nicht respektlos gewesen sei, sondern durch seine Enttäuschung über den ungerechtfertigten Verweis motiviert gewesen sei.

A machte daraufhin finanzielle Ansprüche geltend, denen die Arbeitgeberin nicht nachkam. Insbesondere forderte er Lohn, einen Bonus und eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. In seinem Urteil vom 27. Juli 2022 wies der Pretore die Klage ab.

Das Appellationsgericht hielt zur Berufung von A fest, dass die fristlose Entlassung nicht nur durch die Wutreaktion des Arbeitnehmers gerechtfertigt war, sondern insbesondere die Nichteinhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche, einen weiteren Umstand darstellen. Nach Ansicht des Appellationsgericht hatte die Untersuchung kritische Aspekte zutage gefördert, die auf die Leichtfertigkeit zurückzuführen waren, mit der der Angestellte das Thema „Geldwäscherei“ behandelte. Weiter wurde die Beziehung zum Kunden X hervorgehoben, bei welchem der Arbeitnehmer vom Kunden unterzeichnete Blankoformulare verwendet habe, obwohl dies verboten war und das Ausfüllen dieser Formulare notwendig war, um Transaktionen auf dem Konto zu legitimieren. Bei vielen Transaktionen hatte er es versäumt, alle erforderlichen Belege zu beschaffen, was sich darin zeigte, dass die Bank 38 Geldwäschewarnungen in Bezug auf das Konto von X registriert hatte. Sie hatte daher eine interne Untersuchung eingeleitet und den Mitarbeiter am 21. Juli 2017 im Beisein des Filialleiters und des Prüfbeamten befragt. Die Bank war auch besorgt über mögliche Absprachen zwischen ihm und dem Kunden, da er vorgeschlagen hatte, wie er Fragen der Compliance-Abteilung beantworten und deren Prüfungen umgehen könnte. Nach diesem Treffen verwarnte die Bank den Mitarbeiter und ordnete weitere Untersuchungen an. Das Appellationsgericht stellte somit fest, dass sich der Arbeitnehmer auch nach dem Gespräch vom 21. Juli 2017 unkooperativ verhielt, da er der Anweisung, das Konto des Kunden X sofort zu schliessen, nicht nachgekommen war. Ein solches Verhalten, so das Appellationsgericht weiter, sei geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig zu schädigen. Die Kündigung sei überdies rechtzeitig erfolgt: Zwischen dem 7. und dem 14. Dezember 2017 lagen drei Feiertage, sodass der Vorgesetzte von A zunächst seinen Vorgesetzten in der Schweiz informieren musste.

 

Generelle Erwägungen zur fristlosen Kündigung nach Art. 337 OR

Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, der es aus Gründen von Treu und Glauben nicht erlaubt, vom Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages zu verlangen (Art. 337 Abs. 2 OR).

Nach der Rechtsprechung ist die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses restriktiv zuzulassen und auf besonders schwere Verfehlungen zugeschnitten (BGE 137 III 303, E. 2.1.1; BGE 142 III 579, E.4.2). Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers bestimmt sich grundsätzlich der Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Eine solche Verletzung muss objektiv geeignet sein, das wesentliche Vertrauensverhältnis des Arbeitsvertrags zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu beeinträchtigen, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht verlangt werden kann. (BGE 142 III 579. E. 4.2). Dabei spielen Faktoren wie die Stellung und die Verantwortung des Arbeitnehmers, die Art und die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie die Art und die Bedeutung der geltend gemachten Verstösse, eine Rolle.

Überdies hat die Kündigung sofort zu erfolgen, wobei die Rechtsprechung grundsätzlich zwei bis drei Tage Bedenkzeit zulässt. Eine weitergehende Frist ist nur zulässig, falls der Entscheid von einem mehrgliedrigen Organ einer juristischen Person getroffen werden muss.

War die fristlose Kündigung gerechtfertigt?

Der Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) machte vor Bundesgericht geltend, dass sein Fehlverhalten nicht so schwerwiegend sei, dass es eine fristlose Kündigung rechtfertige, und dass seine Reaktion am 7. Dezember 2017 nicht ausreiche, um ihn fristlos zu entlassen. Die Abmahnung im Jahr 2017 sei daher für ihn kein Indiz für ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Auch die Verzögerung bei der Beendigung der Bankbeziehung zu X hätte keine fristlose Kündigung gerechtfertigt; schliesslich hätte er für das ihm vorgeworfene weniger schwerwiegende Verhalten keine eindeutigen Warnungen erhalten, die eine Kündigung durch die Bank rechtfertigen könnten.

Das Bundesgericht schützte die Argumentation des Appellationsgericht und erwog – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner unangemessenen Reaktion am 7. Dezember 2017 gegenüber seinem Vorgesetzten fristlos entlassen worden sei – dass die Gründe für die Entlassung nicht nur an seiner Reaktion vom 7. Dezember 2017, sondern auch in der Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Geldwäschereivorgaben, lagen. Betreffend die früheren Verwarnungen im Jahr 2015 sei es zwar richtig, dass auch für das Appellationsgericht nicht klar war, welche Folgen ein Wiederholungsfall haben würde. Die Vorinstanz hattejedoch bereits hinzugefügt, dass die fristlose Kündigung nicht nur auf diesen Vorfall, sondern auch auf den gewalttätigen Ausbruch am 7. Dezember 2017 und auf die Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften gestützt wurde: „Infatti, a prescindere dal fatto che il suo superiore non poteva decidere autonomamente di licenziarlo e che le sue affermazioni al riguardo non sono così decisive, la Corte cantonale ha accertato che i motivi del licenziamento erano anche altri, ossia l’inosservanza delle norme procedurali, specie quelle antiriciclaggio (cfr. sopra, consid. 4.1).Quanto all’ammonimento del 2015, è vero che anche per la Corte di appello esso non esplicitava chiaramente le conseguenze d’una recidiva. L’autorità precedente, tuttavia, ha aggiunto che la disdetta immediata non si fondava solo su quell’episodio, ma anche sullo sfogo violento del 7 dicembre 2017 e su inosservanze di norme procedurali.” (Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2023 vom 12. Juni 2024, E. 4.2.1.2).

 Der Arbeitnehmer rügte weiter, dass die nicht sofortige Auflösung der Kundebeziehung zu X keinen Grund darstelle, welche eine fristlose Kündigung rechtfertige. Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, dass die Abmahnungen weder schwerwiegend noch wiederholt gewesen seien und die Abmahnung von 2015 nicht einmal die Folgen eines erneuten Verstosses verdeutlicht habe. Dabei beschönigt jedoch der Beschwerdeführer sein Verhalten betreffend Auflösung der Kundenbeziehung zu X, zumal die Bank ihm am 27. Oktober 2017 die Anweisung erteilte die Beziehung zu schliessen, dies jedoch erst nach der Mahnung vom 24. November 2017 am 30. November 2017 erfolgte, wie von der Vorinstanz festgestellt wurde. Dies wurde sodann auch von den Zeugen G, F, D und dem Vorgesetzten C bestätigt. Somit hat allein der Beschwerdeführer die Verzögerung bei der Beendigung dieser problematischen Beziehung zu verantworten: „l’interessato, infatti, sorvola sia sull’ordine del 27 ottobre 2017 a lui impartito dalla banca – e accertato dai giudici di appello – di chiudere immediatamente la relazione xxx, sia sul fatto che quella relazione sia stata chiusa solo il 30 novembre 2017, dopo un sollecito del 24 novembre 2017. Invano, poi, egli riferisce che la banca non l’avrebbe sollecitato in proposito, giacché ciò è stato confermato dai testi G, F, D, e dal suo superiore C.” (Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2023 vom 12. Juni 2024, E. 4.2.2).

Zwar ist korrekt, dass die Abmahnung im Jahr 2015 nicht auf Konsequenzen im Wiederholungsfall hindeutete, jedoch zeugte der Ausbruch vom 7. Dezember 2017 zum zweiten Mal von einem unvertretbaren Verhalten eines Bankmanagers, der sich mit der berechtigten Kritik eines Vorgesetzten, er habe die Anweisung zur sofortigen Schliessung einer Bankbeziehung unter Einhaltung der Geldwäschebestimmungen im Wesentlichen missachtet, nicht einverstanden zeigte. Sodann hat sich der Arbeitnehmer in der Besprechung vom 12. Dezember 2017 (bei welcher es um den Vorfall dieser Bankbeziehung ging) weder entschuldigt, noch räumte er seine Verantwortung ein. Eine solche Haltung zeugt von einem Mangel an Selbstkritik (ein schwerwiegender Umstand in Anbetracht der von ihm bekleideten Position eines Direktors) und von der Unfähigkeit, die eigenen Versäumnisse bei der Einhaltung der Verfahrensregeln, die die einwandfreie Tätigkeit der Bank gewährleisten und ihren Ruf verteidigen sollen, einzugestehen, selbst nach einigen Tagen der Reflexion. In diesem Fall konnte die Bank davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche weiterhin missachten würde, wie es bereits in der Vergangenheit geschehen ist (siehe oben, Punkt 4.2.1.1), und dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien als unheilbar zerrüttet anzusehen ist. Unter diesen Umständen konnte der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung entlassen werden: „Non si misconosce che il biasimo del 2015 non menzionava le possibili conseguenze di una recidiva. Lo scatto d’ira del 7 dicembre 2017, però, attestava per la seconda volta una condotta indifendibile per un direttore di banca, che tradiva un inconsistente disaccordo a una critica giustificata di un suo superiore di aver in sostanza disatteso l’istruzione di chiudere immediatamente una relazione bancaria in ossequio alla normativa antiriciclaggio. Nell’incontro del 12 dicembre 2017 in cui la banca, […] ha inteso verificare le ragioni di quell’episodio, l’interessato non si è scusato, né ha riconosciuto le proprie responsabilità. Un’attitudine simile denota carente autocritica (circostanza grave vista la carica di direttore da lui rivestita) e incapacità di ammettere le proprie inosservanze delle norme procedurali che mirano a garantire un’attività irreprensibile dell’istituto di credito e a difenderne la reputazione, nemmeno dopo taluni giorni di riflessione. Ciò premesso, la banca poteva ammettere che il ricorrente avrebbe continuato a disattendere le normative antiriciclaggio, come era già successo in passato (cfr. sopra, consid. 4.2.1.1), e che il rapporto di fiducia tra le parti era da considerarsi incrinato in modo insanabile. In simili condizioni l’opponente lo poteva licenziare con effetto immediato e la Corte cantonale, nel tutelare tale disdetta immediata, ha applicato correttamente il diritto.” (Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2023 vom 12. Juni 2024, E. 4.2.3.2) 

 

Ist die fristlose Kündigung rechtzeitig erfolgt?

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, dass die Kündigung zu spät erfolgt sei. So führte er aus, dass der Vorgesetzte C und dessen Vorgesetzter D bereits am 8. Dezember 2017 von seiner Reaktion erfahren haben. Somit haben die Arbeitgeberin allerspätestens seit dem 11. Dezember 2017 Kenntnis gehabt. Dabei führt das Bundesgericht aus, dass der Arbeitnehmer den von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt in unzulässiger Weise erweitert, sodass nicht weiter darauf eingegangen wurde: „Così argomentando, tuttavia, il ricorrente si propone di completare la fattispecie accertata dalla Corte di appello in modo inammissibile, in quanto omette di dimostrare, con precisi rinvii agli atti della causa, di aver già presentato alle istanze inferiori, rispettando le regole della procedura, i relativi fatti giuridicamente pertinenti e le prove adeguate.” (Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2023 vom 12. Juni 2024, E. 4.3) 

Sodann stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, das Gespräch vom 12. Dezember 2017 als Abmahnung zu verstehen gewesen, in welchen die Arbeitgeberin davon abgesehen habe, eine fristlosen Entlassung Gebrauch in Erwägung zu ziehen. Jedoch ist der Vorgesetzte von C, D, von der Schweiz nach Panama gereist um die Situation zu überprüfen, wobei er feststellte, dass sich der Arbeitnehmer weder für sein Verhalten entschuldigte noch seine Verantwortung erkannte. Unter diesen Umständen und in Ermangelung eines Verhaltens der Arbeitgeberin, das beim Arbeitnehmer die Erwartung wecken konnte, dass er das Arbeitsverhältnis fortsetzen würde, erscheint die Kündigung vom 14. Dezember 2017, die wie üblich nach Einschaltung der Geschäftsleitung ausgesprochen wurde, noch rechtzeitig: „Costui ha preso atto, tra l’altro, che il ricorrente non s’era scusato, né aveva riconosciuto una propria responsabilità. In simili circostanze, e in assenza di un comportamento della banca suscettibile di generare nel dipendente un’aspettativa a voler proseguire il rapporto di impiego, la disdetta del 14 dicembre 2017, notificata dopo il coinvolgimento della direzione generale come da prassi, appare ancora tempestiva.(Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2023 vom 12. Juni 2024, E. 4.3). Aus diesem Grund ist auch die Prüfung allfälliger Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung, obsolet: „In queste circostanze non mette conto soffermarsi sulle censure dell’insorgente concernenti le sue pretese economiche derivanti da un licenziamento immediato ingiustificato.” (Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2023 vom 12. Juni 2024, E. 4.4).

Betreffend Bonus brachte der Arbeitnehmer vor, dass die Vorinstanz seinen Anspruch nicht geprüft habe, insbesondere, dass das erstinstanzliche Urteil sich nicht mit der Akzessorietät des Bonus auseinandersetzte. Der Arbeitnehmer rügte, dass ein Zeuge (der angeblich über die Zahlung des Bonus entschieden hat) ausgesagt habe, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der einzige Grund war, warum kein Bonus im Jahr 2017 bezahlt wurde. Das Bundesgericht hält die Ausführungen hierzu äussert kurz indem es erwog, dass diese Art von Kritik nicht nur einen Grossteil der Begründung des angefochtenen Urteils ignoriert, sondern sich unzulässigerweise auf einen vom Appellationsgericht nicht festgestellten Sachverhalt stützt. Ebenso unzulässig ist das Vorbringen des Arbeitnehmer zur Reisekostenpauschale, da er zur Rechtfertigung der Gewährung dieser Pauschale lediglich darauf hinweist, dass das Berufungsgericht den vorgeschlagenen Betrag nicht beanstandet habe: „Tale critica non solo ignora gran parte della motivazione della sentenza impugnata, ma si fonda inammissibilmente su un fatto non accertato dalla Corte cantonale senza che sia stata formulata una censura che permetta di scostarsi dalle constatazioni dei Giudici d’appello. Altrettanto inammissibile si rivela l’argomentazione ricorsuale attinente all’indennità di viaggio, poiché il ricorrente, per giustificare l’assegnazione della stessa, si limita a rilevare che il Tribunale di appello non aveva eccepito alcunché per quanto concerne il quantum proposto.” (Urteil des Bundesgerichts 4A_67/2023 vom 12. Juni 2024, E. 5.2).

Zusammenfassend erachtete das Bundesgericht, dass die fristlose Kündigung einerseits nicht verspätet erfolgte und andererseits, dass sie auch gerechtfertigt war. Dabei lag der Fokus insbesondere auch im «Nachtatverhalten», wenn man dies denn so sagen kann. So war der Arbeitnehmer weder einsichtig, noch zeigte er sich selbstkritisch, was in seiner Position zu erwarten gewesen wäre und eine Missachtung dessen schwerwiegend ins Gewicht fällt. Aufgrund der mehrmaligen Verfehlungen und der Renitenz des Arbeitnehmers sein Verhalten anzupassen, zumal er auch anlässlich der Besprechung des Vorfalls am 12. Dezember 2017 geäussert hat, an seinem Modus Operandi festzuhalten und die Arbeitgeberin somit von künftigen Verfehlungen im Bereich der Geldwäscherei ausgehen durfte, erweist sich das Vertrauensverhältnis zur Arbeitgeberin als geradezu nachhaltig erschüttert, wonach eine fristlose Entlassung gerechtfertigt erscheint.

 

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Autoren: Nicolas Facincani Matteo Ritzinger

 

 

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