Der Tod eines Arbeitgebers kann für ein Unternehmen sowohl in organisatorischer als auch in rechtlicher Hinsicht weitreichende Folgen haben. Gemäss Art. 338a OR gelten für den Tod des Arbeitgebers besondere Bestimmungen.

 

Allgmeines

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt das Arbeitsverhältnis, da der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Regel persönlich zu erbringen hat. Stirbt hingegen der Arbeitgeber, so geht das Arbeitsverhältnis in der Regel auf die Erben des Arbeitgebers über, ohne dass sich der Inhalt des bestehenden Arbeitsvertrages ändert. Wurde das Arbeitsverhältnis mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen, so sieht Art. 338a Abs. 2 den Ausnahmefall vor, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitgebers endet.

 

Übergang des Arbeitsverhältnisses

Zunächst ist auf den in Abs. 1 von Art. 338a OR geregelten Grundsatz hinzuweisen. Stirbt der Arbeitgeber so geht das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht automatisch unter, sondern geht auf die Erben des verstorbenen Arbeitgebers über und diese treten in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein. Für diesen Eintritt der Erben gelten sinngemäss die Regeln der Betriebsnachfolge nach Art. 333 OR. Die Erben haben die Möglichkeit, sich dem Übergang entziehen, indem sie von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen. Das Ausschlagungsrecht bleibt dabei jedem einzelnen Erben vorbehalten. Machen alle Erben von ihrem Ausschlagungsrecht Gebrauch oder wird die amtliche Liquidation verlangt, so geht die Erbschaft auf den Nachlass über, der sodann liquidiert wird.

Dem Arbeitnehmer wird ein Recht auf Ablehnung beim Wechsel des Arbeitgebers zugestanden. Der Arbeitnehmer erhält dabei möglicherweise sogar zweimal die Möglichkeit den Übergang abzulehnen. Erstmals erfolgt eine Anwendung dieser Regelung beim Tod des Arbeitgebers und der darauffolgenden Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf die Erben (Erbengesamtheit). Ein weiterer Fall liegt bei der Erbteilung vor, wenn das Arbeitsverhältnis auf einzelne Erben oder Dritte übergeht soll (vgl. Art. 333 OR). Im Falle der Ablehnung wird das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst, dabei wirken allfällige vertragliche Fristen nicht mehr als bindend. Der Arbeitnehmer hat das Recht, von den Erben eine angemessene Entschädigung für den durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Schaden zu verlangen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf vollen Schadenersatz, sondern lediglich auf eine angemessene Entschädigung. Die Höhe des Schadenersatzes wird durch die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgelegt. In der Lehre wird eine maximale Höhe des Schadenersatzes festgesetzt, um einer Ungleichbehandlung zu den anderen missbräuchlich oder fristlos Entlassenen vorzubeugen. Der Schadenersatz wird zeitlich bis zur ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses begrenzt.

 

Arbeitsverhältnis mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen

Sofern das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise mit Rücksicht auf die Person des Arbeitgebers eingegangen wurde, endet es mit dessen Tod. Dies setzt allerdings voraus, dass im Arbeitsvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden und mit den Erben keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde. Eine persönliche Bindung besteht dann, wenn die persönlichen Dienste für den Arbeitgeber von ausschlaggebender Bedeutung sind und im Vordergrund der Arbeitsleistung stehen. Im Folgenden werden Beispiele für Arbeitsverhältnisse angeführt, bei denen die Person des Arbeitgebers von ausschlaggebender Bedeutung ist. Dazu zählen unter anderem die Privatsekretäre, die Pfleger, die Haushälter oder die Privatchauffeure.

Eine Konstellation, die hier Erwähnung finden soll, ist jene bei vereinbarter Gewinnbeteiligung. In diesem Fall ist die Person des Arbeitgebers aus weniger gewichtigen Gründen von Bedeutung. Der Arbeitgeber ist durch die Möglichkeit, sein Ablehnungsrecht wahrzunehmen, ausreichend geschützt.

 

Weitere Beiträge zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani/Vivienne-Lee Tschanz

 

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