Das Bundesgericht hat am 26. August 2024 das Urteil 5A_691/2023 veröffentlicht. In diesem Urteil hat sich das Bundesgericht mit Art. 142 ZPO und dem Ablauf prozessualer Monatsfristen auseinandergesetzt.

Hierzu das Bundesgericht: „Knackpunkt ist die Frage, ob die beiden Absätze so zu kombinieren sind, dass der ‚Tag, an dem die Frist zu laufen begann‘ gemäss Art. 142 Abs. 2 ZPO in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO definiert wird als der Tag, der einer Mitteilung oder dem Eintritt eines Ereignisses folgt, oder ob die beiden Absätze isoliert bzw. so auszulegen sind, dass sich Absatz 1 nur auf Tagesfristen bezieht, während für die Berechnung einer Frist nach Monaten der Ereignistag selbst relevanter Bezugspunkt darstellt.“ (E. 5.4)

Gemäss Art. 142 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen (Abs. 1). Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats (Abs. 2). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Abs. 3).

Im Urteil 5A_691/2023 hat das Bundesgericht nun entschieden, dass Art. 142 Abs. 2 ZPO in dem Sinn auszulegen ist, als der „Tag, an dem die Frist zu laufen begann“, sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses Bezug nimmt. Das heisst, die 3-monatige Frist für die Klageinreichung beginnt am Tag zu laufen, an welchem eine Partei die Klagebewilligung erhält und nicht am darauf folgenden Tag, wie dies aus Abs. 1 von Art. 142 ZPO abgeleitet werden könnte.

Im relevanten Fall war die Klagebewilligung am 26. Januar 2022 zugestellt worden. Es fragte sich mit Blick auf die vorstehend erwähnte Streitfrage also, ob die dreimonatige Frist am 26. Januar 2022 (ausschliessliche oder isolierte Anwendung von Art. 142 Abs. 2 ZPO) oder erst am 27. Januar 2022 (Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO) zu laufen begann. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die Frist am 26. Januar 2022 zu laufen begann.

 

Auswirkungen auf den arbeitsrechtlichen Prozess

Die vorgenannte Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit einem Erbrechtsfall ergangen war, hat nun natürlich auch Auswirkungen auf die arbeitsrechtlichen Verfahren:

Grundsätzlich geht einem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren voraus (zu den Ausnahmen ziehe Art. 198 f. ZPO, so etwa für Verfahren im Rahmen des Gleichstellungsgesetzes, etc.). Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung. Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. Wir die Klage nicht innert dieser Frist eingereicht, ist die Klagebewilligung verwirkt. Der Tag, an welchem die klagende Partei die Klagebewilligung erhält, ist für die Berechnung der Dreimonatsfrist mitzuzählen.

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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