Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 die Botschaft zur Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG) ans Parlament verabschiedet. Mit der Vorlage werden verschiedene Anpassungen am Bundespersonalrecht vorgenommen: Neben Anpassungen zur beruflichen Vorsorge soll insbesondere eine gesetzliche Grundlage für das Profiling geschaffen werden, welches für die Suche nach potentiellen Mitarbeitenden in sozialen Medien benötigt wird. Ferner sollen punktuelle Änderungen vorgenommen werden, um die Effizienz im Bundespersonalrecht zu steigern und die Digitalisierung voranzutreiben.

Mit den Gesetzesänderungen verfolgt der Bundesrat das Ziel, das Bundespersonalrecht an die modernen Anforderungen anzupassen und gleichzeitig die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen. Die geplanten Änderungen tragen den Bedürfnissen der heutigen und künftigen Arbeitswelt Rechnung.

 

Datenschutz

Diese sieht Anpassungen im Bereich Datenschutz vor, um insbesondere den aktuellen Anforderungen des neuen Datenschutzgesetzes (DSG) gerecht zu werden. Eine zentrale Neuerung betrifft die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für das sogenannte Profiling und das Profiling mit hohem Risiko. Damit kann die Bundesverwaltung als Arbeitgeberin moderne Rekrutierungsmethoden wie die gezielte Suche nach Talenten über soziale Medien auch weiterhin nutzen:

In der Bundesverwaltung werden bereits heute die sozialen Medien für die Suche nach potenziellen Mitarbeitenden eingesetzt. Über diese Rekrutierungskanäle können die Arbeitgeber vor allem die jüngeren Generationen besser erreichen und gezielt nach Arbeits- und Fachkräften suchen, die auf dem Arbeitsmarkt besonders schwierig zu finden sind. Da soziale Medien Algorithmen nutzen, um Suchanfragen von Stellensuchenden mit Stellenangeboten zu vergleichen, fällt diese Form der Rekrutierung unter den Begriff des Profilings, der mit Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes am 1. September 2023 in die Rechtsordnung eingeführt worden ist. Gemäss dem Datenschutzgesetz benötigen Bundesorgane eine gesetzliche Grundlage, um ein Profiling durchführen zu können. Damit die Bundesbehörden die sozialen Medien weiterhin für die Rekrutierung nutzen können, soll mit dieser Vorlage eine solche Grundlage geschaffen werden. Diese regelt, welche Daten wozu verwendet werden dürfen.

 

Berufliche Vorsorge

Ein weiterer zentraler Punkt der Revision betrifft die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit Publica, der Pensionskasse des Bundes. Die bisherige Regelung, die dem Bundesrat umfassende Genehmigungsrechte für Änderungen der Vorsorgereglemente der dezentralen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung einräumt, soll vereinfacht werden. Künftig konzentriert sich der Bundesrat auf die finanziellen Bestimmungen, während die Kassenkommission Publica als oberstes Organ über die Leistungsbestimmungen wacht. Diese Entflechtung der Aufgaben schafft Klarheit und vereinfacht die Prozesse, insbesondere im Hinblick auf einen vermeintlichen Normenkonflikt zwischen dem BPG und dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG):

Im Rahmen der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat in der Pensionskasse des Bundes sind die Artikel 32a bis 32m des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) geschaffen worden. Mit diesen Normen legten die eidgenössischen Räte die Eckwerte für die berufliche Vorsorge des Bundes fest. Im Wesentlichen sollten damit die finanzielle Konsolidierung und Stabilität der Kasse sichergestellt werden. Ferner wurden dem Bundesrat Pflichten auferlegt und Rechte eingeräumt, damit dieses Ziel erreicht werden kann. Zeitgleich ist auch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (Publica-Gesetz) in Kraft getreten. Das Publica-Gesetz regelt Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten der Kasse, welche für den Vollzug der beruflichen Vorsorge des Bundes zuständig ist. Seit diese Normen in Kraft getreten sind, hat sich die Kasse in finanzieller Hinsicht gut entwickelt, obgleich die äusseren Bedingungen nicht günstig waren. Das anhaltend tiefe Zinsniveau und die stetig steigende Lebenserwartung zwangen die Kasse dazu, den technischen Zinssatz und in der Folge den Umwandlungssatz in verschiedenen Schritten zu senken. So lag der technische Zins beim Inkrafttreten des PublicaGesetzes bei den offenen Vorsorgewerken bei 3,5 Prozent (aktuell bei 2,0 %) und der Umwandlungssatz im Alter 65 bei 6,53 Prozent (aktuell bei 5,09 %). Die Kasse konnte diese Anpassungen ohne finanzielle Zuschüsse seitens der Arbeitgeber oder des Bundes bewältigen und das Leistungsniveau beinahe auf dem Stand von 2008 halten. Letzteres aber nur durch die Anpassung der Sparbeiträge der versicherten Personen. Insgesamt schreitet die finanzielle Konsolidierung der Kasse jedoch weiter voran. Damit die finanzielle Konsolidierung fortgeführt und gleichzeitig die Weichen für eine günstige künftige Entwicklung gestellt werden können, sind Anpassungen in den rechtlichen Grundlagen notwendig. Ausserdem verlangen die Entwicklungen im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, allen voran die Schaffung von Artikel 50 Absatz 2, im Zusammenspiel mit den vorsorgepolitischen Bestimmungen im BPG nach einer Klärung durch den Gesetzgeber.

 

Massnahmen bei der Disziplinaruntersuchung

Der Bundesrat beauftragte am 18. August 2021 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Hinblick auf die Überführung der Disziplinaruntersuchung in ein personalrechtliches Verfahren eine Änderung von Artikel 25 des BPG vorzubereiten. Gleichzeitig wurde das EFD beauftragt, eine Verlängerung der Verjährungsfrist für den Erlass von personalrechtlichen Massnahmen zu prüfen. Die Abschaffung der Disziplinaruntersuchung erfordert die Aufhebung der Massnahmen der Lohnkürzung und der Busse, welche vorwiegend disziplinarischen und strafenden Charakter haben. Ist eine Verletzung von arbeitsrechtlichen Pflichten gestützt auf ein personalrechtliches Verfahren nachgewiesen, können die Arbeitgeber den geordneten Aufgabenvollzug mit den personalrechtlichen Massnahmen sicherstellen (z.B. mittels Mahnung oder Zuweisung eines anderen Aufgabenkreises).

 

Weitere Anpassungen des Bundespersonalrechts

Die Revision wird schliesslich zum Anlass genommen, um mit einer Reihe von Anpassungen Klarstellungen vorzunehmen und die Digitalisierung im Personalwesen voranzutreiben. Diese Anpassungen betreffen zum einen den Whistleblower-Artikel: Vertrauensstellen des Bundes sollen von der Pflicht, Verbrechen oder Vergehen melden zu müssen, befreit werden, sofern sie den Verdacht im Rahmen ihrer Tätigkeit schöpfen. Zum anderen betreffen die Anpassungen die Arbeitsverträge. Hier soll zunächst eine Annäherung an die Arbeitsverträge der Privatwirtschaft erreicht werden, indem die Formvorschriften gelockert werden. Beispielsweise sollen für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags auch fortgeschrittene elektronische Signaturen genutzt werden können. Zudem soll es im Bundespersonalrecht analog zum Privatrecht möglich werden, befristete Verträge zu kündigen, sofern dies vertraglich vereinbart worden ist. Schliesslich soll die maximale gerichtlich ausgesprochene Entschädigung bei ungerechtfertigten Kündigungen neu höchstens acht Monatslöhne betragen.

 

Autor: Nicolas Facincani 

 

 

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