Das Arbeitsgesetz enthält verschiedene Regeln betreffend Gesundheitsschutz, Höchstarbeits- und Ruhezeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit usw. Auf dem Verordnungsweg werden die Bestimmungen weiter konkretisiert.

Gestützt auf die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes hat der Bundesrat am 18. August 1993 die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz; SR 822.113) erlassen. Diese Verordnung wird in der (nicht justiziablen) 200-seitigen Wegleitung des Seco, welche zahlreiche Empfehlungen enthält, weiter konkretisiert.

 

Toilettenvorschriften am Arbeitsplatz

Art. 29 ArGV 3 regelt Anforderungen an die Sozialräume (Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume). Diese Bestimmung lautet wie folgt:

1 Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume.

2 Alle Anlagen nach Absatz 1 müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden.

3 Für Frauen und Männer sind getrennte Garderoben, Waschanlagen und Toiletten oder zumindest eine getrennte Benutzung dieser Einrichtungen vorzusehen.

 

Konkretisierung in der Wegleitung

Die Wegleitung zur Verordnung Nr. 3 sieht zur Benutzung von Garderoben, Waschanlagen und Toiletten (Art. 29 Abs. 3 ArGV 3) folgende Konkretisierungen vor:

In der Regel sind nach Geschlechtern getrennte Garderoben, Waschanlagen und Toiletten vorzusehen. Eine getrennte Benutzung der gleichen Einrichtungen (die abgeschlossen werden können) ist nur ausnahmsweise zulässig, z.B. in Betrieben mit einer kleinen Anzahl gleichzeitig beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (bis zu 10 Personen) mit wenig verschmutzender Tätigkeit, wie Bürobetriebe, oder auf Baustellen mit erschwerten Bedingungen, z.B. kurzzeitige oder Kleinbaustellen mit Sozialräumen in Baucontainern.

Wo nur eine geringe Verschmutzung entsteht und wie in Bürobetrieben ein Umziehen nicht notwendig ist, kommt eine offene, nicht nach Geschlechtern aufgeteilte Garderobe in Frage, welche der Aufbewahrung von Strassenkleidern dient. Aus mehreren Gründen ersetzen die Umkleidekabinen in einer gemeinsamen Garderobe getrennte Garderoben nicht und entsprechen ebenso wenig einer getrennten Benutzung:

  • Es ist zweifellos unangenehm, sich mit allen Kleidern zu den Kabinen begeben zu müssen. Dieses Problem wird bei der Benutzung von Duschen noch verstärkt.
  • In einer gemeinsamen Garderobe fühlen sich nicht alle wohl. Auch dieses Gefühl kann beim Betreten und Verlassen der Dusche verstärkt werden.
  • Eine gemeinsame Garderobe stellt ein erhöhtes Risiko in Bezug auf Belästigungen (z.B. sexueller Art) dar.
  • Je nach Anzahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie den Arbeitszeiten ist mit Wartezeiten zu rechnen.

Garderoben, Waschanlagen und Toiletten für Behinderte erfordern besondere bauliche Massnahmen. Eine geschlechterweise Aufteilung dieser Räume ist jedoch wegen der kleineren Zahl Behinderter im allgemeinen nicht erforderlich. In Betrieben mit einem hohen Anteil an Behinderten, wie Behindertenwerkstätten, muss der besonderen Situation Rechnung getragen werden.

Wie aus den vorstehenden Bestimmungen zu entnehmen ist, sind UniSex – WCs im Arbeitsrecht grundsätzlich – sofern keine Ausnahme vorliegt – im Arbeitsrecht nicht vorgesehen.

 

Anzahl und Ort der Toiletten

Art. 32 ArGV 3 enthält auch Vorgaben zur Anzahl, Ort und Ausgestaltung der Toiletten:

1 In der Nähe der Arbeitsplätze, Pausenräume, Umkleideräume und Duschen oder Waschgelegenheiten sind Toiletten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.

2 Die Zahl der Toiletten richtet sich nach der Zahl der gleichzeitig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

3 Toiletten sind von den Arbeitsräumen durch lüftbare Vorräume zu trennen und ausreichend zu lüften.

4 In der Nähe der Toiletten müssen zweckmässige Einrichtungen und Mittel zum Waschen und Trocknen der Hände vorhanden sein.

Gemäss Art. 37 ArgV 3 sind sanitäre Einrichtungen zudem sauber und in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu halten.

Hierzu die Wegleitung präzisierend:

  • Toiletten sind in separaten Räumen einzurichten; sie sind auch von den Garderoben durch Wände vollständig abzutrennen.
  • Toilettenräume für Frauen und Männer müssen voneinander durch Wände abgetrennt sein, welche vom Boden bis zur Decke reichen; geeignet sind feste Mauern, wie Backsteinwände.
  • Betriebe, welche Behinderte im Rollstuhl beschäf-tigen, sollten in den entsprechenden Geschossen Toiletten für die Benützung mit dem Rollstuhl einrichten.
  • Öffentliche oder öffentlich zugängliche Toiletten, z. B. im Gastgewerbe, in Warenhäusern, Bahnhöfen, Spitälern, sollen nicht als Personaltoiletten dienen.
  • Die Benutzung der Toiletten muss kostenfrei sein.
  • Baustellen werden üblicherweise mit Containern, Baracken etc. ausgerüstet, welche Toiletten enthalten. Diese müssen ausreichend gelüftet werden können. Sie sind mit einer zweckmässigen Beleuchtung zu versehen. Der Reinigung und dem Unterhalt dieser Einrichtungen ist die nötige Aufmerksamkeit zu schenken.
  • Für alleinarbeitende Personen im Handel muss der Arbeitgeber schriftlich klare Abläufe festhalten (z. B. im Betriebsreglement), die es der/ dem Angestellten erlauben, den Arbeitsplatz zu verlassen, um eine Toilette aufzusuchen. Der/ die Angestellte muss über die Abläufe informiert werden. Zum Beispiel kann mit benachbarten Geschäften ein Überwachungssystem des Ladens sichergestellt werden oder das Geschäft während der Abwesenheit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin geschlossen werden, indem ein Schild «Bin in 5 Minuten zurück» angebracht wird oder das Gitter oder die Storen kurz heruntergelassen werden.

Toiletten sollen möglichst dezentral angeordnet und so gelegen sein, dass die Gebäude nicht verlassen werden müssen. Der Weg vom Arbeitsplatz bzw. von anderen Sozialräumen, wie Garderoben und Waschanlagen, Ess- und Aufenthaltsräumen, soll nicht zu lang sein. Die Entfernung vom Arbeitsplatz soll nicht mehr als 100 m oder eine Geschosshöhe betragen. Toiletten sollen nicht über Garderoben zugänglich sein.

In der Regel sind einzurichten: 1. in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten eine Toilette und ein Pissoir für die Männer und eine Toilette für die Frauen, 2. in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten eine Toilette und ein Pissoir für je 15 Männer und eine Toilette für je 10 Frauen, 3. in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten eine Toilette und ein Pissoir für je 20 Männer und eine Toilette für je 12 Frauen, 4. in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten eine Toilette und ein Pissoir für je 25 Männer und eine Toilette für je 15 Frauen. Vor allem bei Betrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind wegen der grossen Vielfalt in den verschiedenen Branchen Abweichungen von den obigen Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Toiletten und die Aufteilung nach Geschlechtern möglich. Erforderlich ist eine situationsbezogene Beurteilung für den Einzelfall. Beispielsweise kann in Betrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit wenig verschmutzender Tätigkeit, wie in kleinen Bürobetrieben, eine Toilette genügen (Standard Wohnungsbau).

Auf Baustellen soll auf ca. 20 Beschäftigte mindestens eine Toilette vorhanden sein. Unter erschwerten Bedingungen kann die Einrichtung solcher Anlagen wegfallen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass Toiletten in genügender Zahl vorhanden sind, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern direkt und kostenlos benützt werden können, z.B. Toiletten in Roh- und Umbauten, Toiletten in anderen Liegenschaften, wie öffentliche Toiletten, Gaststätten.

Toiletten und Pissoirs sind von Arbeitsräumen durch einen Vorraum zu trennen. Auf Vorräume kann verzichtet werden, wenn Toiletten von Treppenhäusern oder Gängen aus zugänglich sind. Zweckmässigerweise werden innerhalb des Toilettenraumes die einzelnen Toilettenzellen voneinander bzw. vom Vorraum durch Zwischenwände abgetrennt.

Die Toilettenzellen müssen von innen abschliessbar sein und mit Kleiderhaken ausgerüstet werden. Toilettenanlagen und Vorräume sind ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Wenn Toiletten künstlich gelüftet werden müssen, z.B. infolge fehlender Fensterlüftung (fensterlose Räume), ist mindestens ein 5-facher Luftwechsel in der Stunde vorzusehen. Fensterlose Toiletten und Vorräume sind künstlich ins Freie zu entlüften. Die künstliche Lüftung kann dauernd oder nur zeitweise in Betrieb sein. Das Einschalten wird vorzugsweise durch Betätigung des Schalters für die elektrische Beleuchtung erreicht. Zweckmässigerweise läuft die künstliche Lüftung über einen Nachlaufzeitschalter.

Die Einrichtungen zum Waschen und Trocknen der Hände sind ausserhalb der Toiletten, d.h. in den Vorräumen oder, wenn keine solchen möglich sind, in unmittelbarer Nähe der Zugänge zu den Toiletten anzuordnen. Zweckmässige Einrichtungen sind Waschbecken mit fliessendem Wasser. Reinigungsmittel sind vorzugsweise Dispenser mit flüssiger Seife (Seifenstücke sollten aus hygienischen Gründen eher vermieden werden). Zum Trocknen der Hände eignen sich Handtücher aus Papier und Rollen aus gewobenen Stoffen. Sie müssen in genügender Zahl vorhanden sein. Warmlufttrockner erscheinen aus hygienischen Gründen weniger geeignet.

 

Weitere Beiträge zum Arbeitsgesetz:

 

Autor: Nicolas Facincani 

 

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier.

 

Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie hier.