Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht. Neben dieser Hauptpflicht bestehen diverse Nebenleistungspflichten des Arbeitnehmers. Eine dieser Nebenpflichten ist die Herausgabepflicht gemäss Art. 321b Abs. 1 OR, wonach der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin über alles, was er im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für die Arbeitgeberin von Dritten erhält, Rechenschaft abzulegen und ihr alles sofort herauszugeben hat. Sodann hat der Arbeitnehmer gemäss Art. 321b Abs. 2 OR der Arbeitgeberin alles herauszugeben, was er im Rahmen der Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt.
Arbeitsergebnisse
Nach Art. 321b Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin alles sofort herauszugeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit hervorbringt. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Produkte, die der Arbeitnehmer hervorbringt, nicht nur auf körperliche, wie etwa Pläne, Berechnungen und Skizzen.
Herausgabepflicht von Social Media Kontakten
Immer öfter kommt vor, dass die Arbeitnehmer während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses Social Media verwenden und sich dabei eine eigentliche Adressdatenbank betreffend Kunden oder sonstige Geschäftsbeziehungen aufbauen. Doch was sind überhaupt Soziale Netzwerke? Wikipedia definiert dies etwa wie folgt:
Ein soziales Netzwerk ist ein Onlinedienst, der die Möglichkeit zu Informationsaustausch und Beziehungsaufbau bietet. Eine dadurch entstehende Online-Community kommuniziert und interagiert digital entsprechend den Möglichkeiten der jeweiligen Plattform. Auf der technischen Grundlage eines sozialen Mediums (Social Media), das als Plattform zum wechselseitigen Austausch von Meinungen, Erfahrungen und Informationen eingesetzt wird, ergibt sich ein abgrenzbares soziales Netzwerk von Nutzern mit von ihnen erzeugten Inhalten (User-generated content).
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt sich dann vermehrt die Frage, ob ein Arbeitnehmer diese Kontakte der Arbeitgeberin herauszugeben hat, sofern sie als Arbeitsergebnis zu betrachten sind.
Zum Teil wird dies in genereller Weise verneint (vgl. Wolfgang Portmann/Isabelle Wildhaber/Roger Rudolph, Schweizerisches Arbeitsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2024, N 609a.)
Nach der hier vertretenen Auffassung ist zu differenzieren. Als allgemeine Regel kann das Folgende gelten (siehe hierzu auch Isabelle Wildhaber/Silvio Hänsenberger, Social Media-Kontakte im Arbeitsverhältnis, in: Müller Roland/Pärli Kurt/Wildhaber Isabelle (Hrsg.), Arbeit und Arbeitsrecht: Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 534 ff.):
Privater oder privater Misch-Account
Handelt es sich um einen privaten Social Media-Account oder einen privaten Misch-Account (ein privater Account wird auch geschäftlich genutzt), ist eine Herausgabepflicht in der Regel zu verneinen.
Bei Misch-Accounts könnten theoretisch die geschäftlichen Kontakte verlangt werden. Bei Kontakten und Inhalten in einem privaten Mischaccount muss allerdings grundsätzlich die Vermutung gelten, dass sie privater Natur sind. Aus diesem Grund erscheint eine Herausgabe in der Regel als von Vornherein ausgeschlossen.
Beruflicher oder beruflicher Misch-Account
Die Herausgabepflicht bei einem Account für die Arbeitgeberin, auch beim einem beruflichen Misch-Account (der berufliche Account wird auch privat genutzt), dürfte wohl in der Regel bejaht werden, da die Kundenkontakte in der Regel einen Teil des Arbeitsergebnisses darstellen.
Abgrenzung von Accounts
Die Abgrenzung von privaten und geschäftlichen Accounts ist nicht immer einfach, insbesondere wenn der Account durch den Arbeitnehmer im eigenen Namen aber für geschäftliche Zwecke geführt wurde. Um zu beurteilen, welche Art von Account vorliegt und ob eine Herausgabepflicht besteht, ist daher etwa zu prüfen, ob der Account dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurde, wer die Kosten für den Account übernommen hat ob es sich bei den Kontaktdaten um Geschäftsgeheimnisse oder um eine Kundenliste handelt.
Falls die Kontaktdaten als Geschäftsgeheimnisse oder Kundenlisten zu qualifizieren sind, dann hätte die Arbeitgeberin in jedem Fall einen Herausgabe- bzw. Löschungsanspruch, auch wenn der Account dem Arbeitnehmer «gehört». Die Arbeitgeberin müsste allerdings nachweisen können, dass die Kontaktaufnahmen im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit initiiert wurden.
Weitere Beiträge zur Treuepflicht:
- Semper fidelis?
- Konventionalstrafe im Arbeitsrecht
- Nebenbeschäftigungen
- Nebentätigkeiten – wenn eine Arbeit zu wenig ist
- Die allgemeine Treuepflicht des Arbeitnehmers
- Kundenabwerbung vor und nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
- Kundenabwerbung durch Arbeitnehmer
- Sport und Treuepflicht – ein Widerspruch?
- Treuepflicht: Ansehen des Arbeitgebers ist zu wahren
- Occassionsbrenner – Treuepflichtverletzung – fristlose Entlassung
Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier.