Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. März 2025 die Chauffeurverordnung (ARV1) angepasst. Diese Änderungen schaffen bei Rundfahrten mit Kleinbussen und Reisecars neue Möglichkeiten, sorgen für Wettbewerbsgleichheit und erleichtern den Vollzug.
Mit den Änderungen der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften erhalten Car- und Kleinbus-Chauffeurinnen und -chauffeure auf Rundfahrten innerhalb der Schweiz mehr Flexibilität bei der Planung ihrer vorgeschriebenen Ruhezeiten. Bisher galten diese Regelungen nur für grenzüberschreitende Rundfahrten. Zudem können die Chauffeurinnen und -chauffeure auf Rundfahrten ihre Pausen flexibler einteilen.
Mit diesen neuen Regelungen schafft der Bundesrat gleich lange Spiesse für in- und ausländische Anbieter und erleichtert die Arbeit der kantonalen Vollzugsorgane.
Neue Regelung
In der Schweiz soll insbesondere mit Blick auf das Landverkehrsabkommen und die Wichtigkeit des internationalen Strassenverkehrs dieselbe Regelung wie in der EU gelten. Folgende neue Möglichkeiten bei Rundfahrten sollen mit einer Anpassung der ARV 1 geschaffen werden:
- Bei den Pausen auf Rundfahrten sollen die Fahrzeugführer mehr Flexibilität erhalten und die nach 4,5 Stunden Lenkzeit vorgeschriebene Pause von mindestens 45 Minuten in zwei Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilen können. Dies, sofern die Summe der Pausen mindestens 45 Minuten ergibt.
- Bei Rundfahrten soll die tägliche Ruhezeit neu bei mindestens sechstägigen Rundfahrten einmalig und bei mindestens achttägigen Rundfahrten zweimalig um eine Stunde verschoben werden können, sofern die tägliche Lenkzeit am jeweiligen Tag nicht sieben Stunden überschreitet.
- Führer und Führerinnen von in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen sollen neu auch bei Rundfahrten im Schweizer Binnenverkehr die wöchentliche Ruhezeit erst nach 12 statt nach 6 Tagen einlegen müssen. Aktuell können sie dies nur bei Rundfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr.
Rundfahrten mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen, bei denen die Gäste in der Schweiz aufgenommen und wieder abgesetzt werden, bleiben wegen dem Kabotageverbot verboten.
Weitere Beiträge zum Arbeitsgesetz:
- Kurzeinführung in das Arbeitsgesetz
- Änderung der Verordnung Nr. 2
- jugendliche Arbeitnehmende
- Höhere leitende Arbeitnehmende
- Mobbing
- Arbeits- und Ruhezeiten für Taxifahrer
- Arbeitsweg und Arbeitszeit
- Der Nachweis von Überstunden
- Überstunden nach GAV?
- Regelung von Überstunden
- Pausen im Arbeitsrecht
- Pause oder Arbeitszeit?
- Nachtarbeit wegen technischen oder wirtschaftlichen Gründen
- Missbräuchliche Forderung des Nachtarbeitzuschlages?
- Schwangere Frauen im Arbeitsrecht
- Arbeitszeiterfassung
- Neue Regeln der Arbeitszeiterfassung
- Änderungen ArGV 1: Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen
- Temperaturen und Arbeitsbedingungen
- Tageslicht am Arbeitsplatz
- 24-Stunden-Betreuung unter dem Arbeitsgesetz
- Geplantes Bundesgesetz über die Arbeitsbedingungen in der Pflege
- Keine Überzeitentschädigung für Berufsunteroffizier
- Arbeitsfrei am Ostermontag?
- Arbeitsfrei am 2. Januar?
- Umfang der Arbeitsbefreiung stillender Mütter
- Stillen oder Milch abpumpen am Arbeitsplatz
- Vorschriften für Toilleten im Arbeitsrecht
- Ausstempeln für Toilettenpausen?
Autor: Nicolas Facincani
Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier.