Der Sportdirektor eines Fussballclubs der höchsten Liga der Schweiz hatte einem Profifussballer mitgeteilt, dass er aus sportlichen Gründen vorerst zur U 21-Mannschaft versetzt werde.
Darauf hin reichte dieser beim Bezirksgericht Dielsdorf das folgende Begehren um vorsorgliche Massnahme ein:
- Die Gesuchsgegnerin sei vorsorglich anzuweisen, den Gesuchsteller mit sofortiger Wirkung in das Kader der ersten Mannschaft der Gesuchsgegnerin vollumfänglich zu integrieren und am Training und Spielbetrieb der ersten Mannschaft teilnehmen zu lassen.
- Die Anordnung gemäss Ziff. 1 hiervor sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei, zu treffen.
- Der Gesuchsgegnerin sei für jeden Tag der Nichterfüllung der Anweisung eine Ordnungsbusse von CHF 1’000.00 anzudrohen, und die mit Bezug auf die Anweisung gemäss Ziff. 1 und 2 weisungsbefugten Entscheidungsträgern der Gesuchsgegnerin (namentlich deren Verwaltungsräte, Geschäftsführer, Sportchef, Cheftrainer etc.) seien im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB zu bestrafen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 wies das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, nachdem es zuvor schon das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen hatte. Der Profifussballer erhob in der Folge Berufung, welche er aber wieder zurückzog. Das Obergericht schrieb den Fall unter der Prozessnummer OGer ZH LF240108-O mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 ab.
Fall Salatic und Derdiyok
Der Fall erinnert an den Fall des Profifussballers Salatic. Veroljub Salatic, welcher für den Grasshoppers Club spielte, erwirkte beim Bezirksgericht Dielsdorf im Jahr 2014, weiterhin im Training der ersten Mannschaft der Grasshoppers teilnehmen zu können. Der frühere Captain wurde Ende August 2014 suspendiert. Das Gericht entsprach damit im Jahr 2014 dem Gesuch Salatics, dem von GC vorgeworfen wird, er habe gegen den Trainer Michael Skibbe intrigiert.
Das Bezirksgericht Dielsdorf hatte seine Zuständigkeit trotz arbeitsvertraglicher Schiedsklausel bejaht, da ein ausdrücklicher Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit für vorsorgliche Massnahmen fehlte (die Parteien hatten die Zuständigkeit des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vereinbart).
Bereits früher gab es einen anderen Fall: Eren Derdiyok hatte sich 2013 an ein Arbeitsgericht gewandt, weil er in Hoffenheim nicht mit der 1. Mannschaft trainieren durfte.
Beschäftigungsanspruch von Profifussballern
Im Entscheid BGE 137 III 303 stellte das Bundesgericht fest, dass ein Arbeitnehmer unter Umständen ein legitimes Interesse daran haben kann, die vertraglich vereinbarte Leistung tatsächlich zu erbringen. Das Bundesgericht erwog, dass ein Profi-Fussballer zur Erhaltung seines Wertes auf dem Arbeitsmarkt nicht nur regelmässig mit anderen Spielern seines Niveaus trainieren, sondern dass er auch regelmässig Spiele auf höchstem Niveau bestreiten können müsse. Der konkrete Beschäftigungsanspruch wurde aber offen gelassen.
Il est évident qu’un footballeur professionnel jouant en première division doit, pour conserver sa valeur sur le marché du travail, non seulement s’entraîner régulièrement avec des joueurs de son niveau, mais aussi disputer des matchs avec des équipes du niveau le plus élevé possible.
Wie weit der Beschäftigungsanspruch geht und ob der Spieler auch regelmässig spielen dürfen muss, hängt aber von den konkreten Umständen ab. Mangels vertraglicher Abreden dürfte ein Fussballer keinen Anspruch darauf haben, neben dem Training auch in Wettbewerbsspielen eingesetzt zu werden.
Selbst wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass der Spieler nur in der ersten Mannschaft zum Einsatz kommt, wird eine Rückstufung in das Training der zweiten Mannschaft bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Spielers (bei Tätlichkeiten gegen Mitspieler, wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben von Mannschaftsaktivitäten, Beschimpfung des Trainers, Aufwiegeln von Mitspielern gegen den Trainier etc.) als zulässige Sanktion erachtet. Die Dauer des Ausschlusses muss aber verhältnismässig sein.
Ein unzulässige Rückstufung stellt einen Verstoss gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dar.
Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers siehe auch (Auswahl):
- Arbeitgeberkündigung – Erhöhte Fürsorgepflicht bei älteren Arbeitnehmern
- Verhinderung von Arbeitsunfällen – Fürsorgepflicht
- Kündigung nach Verletzung der Fürsorgepflicht – Missbräuchlich!
- Verlust des Bewusstseins – Verletzung der Fürsorgepflicht?
- Schadenersatz bei missbräuchlicher Kündigung
- Fürsorgepflicht – Unfall an Stanzmaschine
- Leiterunfall beim Kirschenpflücken – Fürsorgepflichtverletzung
- Übernahme der Anwaltskosten
- Haftung von juristischer Person bei Fürsorgepflichtverletzung
- Verletzung der Fürsorgepflicht durch Überbelastung
Autor: Nicolas Facincani
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