Aufgrund der weltweiten länderspezifischen Einreisebestimmungen, die zunehmend eine Impfpflicht auch für Crews verlangten, hatte die Swiss International Air Lines (SWISS) ein Impfobligatorium für das fliegende Personal per 15. November 2021 eingeführt. Als erste Destination im SWISS Streckennetz verlangte Hong Kong von Besatzungen aus gewissen Staaten einen Impfnachweis, so auch für Flüge ab der Schweiz.

Die unterschiedliche Handhabung geimpfter und ungeimpfter Besatzungsmitglieder und die damit verbundene hohe Komplexität der Einsatzplanung würden gemäss SWISS zur Folge haben, dass auf lange Sicht kein geordneter Flugbetrieb mehr hätte sichergestellt werden könnte.

Die SWISS stützte sich auf die entsprechenden Klauseln in den Gesamtarbeitsverträgen des Cockpit- und Kabinenpersonals, welche eine solche Massnahme unter diesen Umständen vorsehen.

Von rund 4900 Angestellten widersetzten sich etwa 3 Prozent der Anordnung. Trotz akutem Personalmangel wurden damals schliesslich rund 150 ungeimpfte Mitarbeitende entlassen. Einige von ihnen gelangten an das Gericht und machten die Missbräuchlichkeit der Kündigung geltend.

 

Entscheid Bezirksgericht Bülach

Das Bezirksgericht Bülach hat nun die Weisung der Fluggesellschaft SWISS für zulässig erklärt, wonach sich Mitarbeitende in bestimmten Konstellationen einer Impfung zu unterziehen habe.

Die Anwältin der SWISS hatte auch vor Gericht geltend gemacht, die Einsatzplanung mit ungeimpftem Personal sei wegen der sich stets ändernden Einreisebestimmungen «schier unmöglich» gewesen. Mit der Impfverweigerung seien die Klägerinnen vertragsbrüchig geworden, weil sie für viele Destinationen, die eine Impfung verlangten, nicht zur Verfügung standen.

Das Gericht in Bülach wies es die Klage von Crewmitgliedern ab, die ihre Entlassung wegen Verweigerung der Covid-Impfung angefochten hatten und eine Pönalentschädigung verlangt hatten. Die SWISS sei berechtigt gewesen, nicht geimpfte Mitarbeiter im Sinne der Gleichbehandlung und zum Schutz der Passagiere zu entlassen. So begründet das Bezirksgericht Bülach die Abweisung von Klagen.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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