Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. November 2019 eine Revision des Bundespersonalrechts verabschiedet indem er eine Revision der Bundes­personalverordnung (BPV) verabschiedet hat. Gleichzeitig hat das EFD die Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV) angepasst.

Die Revision umfasst verschiedene Themenbereiche:

 

Pensionsalter

Mit der Revision des Bundespersonalrechts erhalten die Mitarbeiterinnen der Bundesverwaltung das Recht, nach Erreichen des AHV-Alters bis zum 65. Altersjahr weiterzuarbeiten.

Sie werden damit ihren männlichen Arbeitskollegen in dieser Hinsicht gleichgestellt.

Art. 35 der BPV lautet neu wie folgt:

Abs. 1: Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) im Einvernehmen mit der betroffenen Person ein neues Arbeitsverhältnis begründen. Artikel 52a BPV ist nicht anwendbar.

Abs. 2: Weibliche Angestellte haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG Anspruch auf ein neues Arbeitsverhältnis zu den gleichen Anstellungsbedingungen bis längstens zum 65. Altersjahr. Der Anspruch ist spätestens sechs Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Stelle geltend zu machen.

Abs. 3: Die Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 enden ohne Kündigung spätestens am Ende des Monats, in dem die Angestellten das 70. Altersjahr vollenden.

 

Verbesserung der Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf

Um die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben weiter zu verbessern, erhalten die Mitarbeitenden zudem künftig das Recht, ihren Beschäftigungsgrad nach einer Senkung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes wieder um 20 Prozent zu erhöhen.

Art. 60a Abs. 1 und 4 lauten neu wie folgt:

Abs. 1: Die Eltern und die eingetragenen Partner und Partnerinnen haben ab der Geburt oder der Adoption eines oder mehrerer Kinder Anspruch auf eine Reduktion des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion um höchstens 20 Prozent. Der Beschäftigungsgrad darf dabei nicht unter 60 Prozent fallen.

Abs. 4: Die Eltern und die eingetragenen Partner und Partnerinnen haben Anspruch auf eine einmalige Erhöhung des Beschäftigungsgrads in ihrer Funktion im Umfang der insgesamt vorgenommenen Reduktionen nach Absatz 1, jedoch um höchstens 20 Prozent. Dieser Anspruch ist innerhalb von drei Jahren nachdem die letzte Reduktion des Pensums nach Absatz 1 wirksam wurde, geltend zu machen.

 

Leistungen des Arbeitgebers

Mit der Revision werden drei Leistungen des Arbeitgebers aufgehoben:

  • Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
  • Lohnfort­zahlung im dritten Jahr der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
  • Leistungen infolge Berufsinvalidität

 

Weitere Änderungen

Die BPV-Revision sieht sodann kleinere Änderungen im Zusammenhang den folgenden Bereichen vor:

  • Kosten für eine bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung
  • ärztliche Dienst
  • Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr zurückgelegt hat
  • Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlungsfrist bei Krankheit und Unfall
  • Mehrarbeit und Überzeit
  • Ausrichtung von Entschädigungen
  • Kaufkraftausgleich
  • Leistungen beim Einsatz bei internationalen Organisationen (insb. def. der internationalen Organisation)
  • Versicherbarer Lohn bei BVG
  • Freistellung nach Kündigung

 

Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

Autor: Nicolas Facincani