Im Rahmen von Strafverfahren wird die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Zwangsmassnahmengericht (ZMG) angeordnet. Grundvoraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes, der im Fall von Schaffhausen wohl klar gegeben sein dürfte. Tendenziell stelle ich in der Praxis fest, dass der dringende Tatverdacht ziemlich schnell bejaht werden kann. Daneben wird ein besonderer Haftgrund vorausgesetzt. Es sind dies die folgenden: Kollusions- (d.h. Verdunkelungs-), Flucht-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr (siehe hierzu etwa Fatih Aslantas, Untersuchungshaft im Kettensägen-Fall von Schaffhausen).

 

Ohne Arbeit kein Lohn

Im schweizerischen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn». Somit wäre grundsätzlich während der Untersuchungshaft des Arbeitnehmers dessen Lohn auch nicht geschuldet.

Für die Untersuchungshaft kann folgende Ausnahme von Bedeutung sein: Art. 324a OR sieht als Ausnahme vom Prinzip „ohne Arbeit kein Lohn“ vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Lohn weiterhin geschuldet ist, auch wenn der Grund für fehlende Arbeitsleitung auf der Seite des Arbeitnehmers liegt (liegt der Grund auf Seiten des Arbeitgebers, ist allenfalls Art. 324 OR anwendbar).

Der Lohnanspruch besteht nur, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Dauer des Arbeitsverhältnisses: Es liegt ein unbefristetes Verhältnis vor, welches bereist mehr als drei Monate gedauert hat oder es liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis vor, welches für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde. Liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten vor, ist die Voraussetzung erfüllt, auch wenn der subjektive Grund gleich in der ersten Woche eintritt. Anders bei den unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Hier würde im Fall einer krankheitsbedingten Absenz in der ersten Arbeitswoche kein Anspruch nach Art. 324a OR begründet werden.
  • Subjektive Gründe: Die Verhinderung des Arbeitnehmers muss auf subjektive (d. h. persönliche) Gründe zurückzuführen sein.
  • Fehlendes Verschulden: Die Verhinderung des Arbeitnehmers muss unverschuldet sein. Fehlendes Verschulden bedeutet hier fehlendes «grobes Verschulden».

In der Praxis hat sich eingebürgert, dass die Gerichte in der Schweiz für die Bestimmung der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht Skalen anwenden. Dabei werden je nach Kanton die Basler, Berner oder Zürcher Skala angewendet. Diese Skalen bestimmen die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht (100 % Lohn) in Abhängigkeit der Anzahl Dienstjahre.

 

Lohn bei Untersuchungshaft

Im Falle von Untersuchungshaft geht das Bundesgericht davon aus, dass es sich in der Regel um eine selbstverschuldete Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers handelt (BGE 138 V 140). Der Lohn wäre somit nicht geschuldet. Der Arbeitgeber tut gut daran, die Lohnzahlung im Falle der Untersuchungshaft zu sistieren, will er allfälligen Problemen im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen aus dem Weg gehen.

Sofern sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als vom Arbeitnehmer unverschuldet erweist, ist der Lohn allerdings geschuldet.

Bei (grobem) Verschulden des Arbeitnehmers ist der Lohn nicht geschuldet. Ein Verschulden im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft seitens des Arbeitnehmers liegt nicht nur vor, wenn er strafrechtlich verurteilt wird, sondern auch wenn er mit seinem Verhalten (etwa durch falsche oder widersprüchliche Aussagen gegenüber den Untersuchungsbehörden, siehe hierzu etwa von Zedtwitz/Keller, in: Etter/Facincani/Sutter, Arbeitsvertrag Art. 324a N 25) zur Anordnung der Untersuchungshaft beigetragen hat.

 

Haftentschädigung

Ist die Untersuchungshaft ungerechtfertigt, kann der zu Unrecht Inhaftierte regelmässig eine Haftentschädigung geltend machen. Würde er gleichzeitig auch den Lohn bekommen, würde dies zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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