Das Obligationenrecht sieht verschiedene Urlaubsformen vor: Ferien, Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Betreuungsurlaub. Sodann sieht das Gesetz aber auch noch ein Urlaubsform zur Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit vor.

 

Ausserschulische Jugendarbeit

Grundsätzlich fällt ein freiwilliger Einsatz in Sportvereinen in die Freizeit, findet also grundsätzlich während ausserhalb der Freizeit statt. Es gibt hierzu keine speziellen Regelungen, doch Antworten finden sich im allgemeinen Arbeitsrecht. Ausnahmen gibt es aber für Arbeitnehmer bis zum 30. Vollendeten Altersjahr.

Gemäss Obligationenrecht (Art. 329e OR) hat Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer noch in der Lehre ist oder nicht. Ziel der Regelung ist es, einerseits die persönliche und soziale Entfaltung sowie die ausserschulische Jugendarbeit selbst zu fördern.

Art. 329e OR lautet wie folgt:

Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.

2 Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getroffen werden.

3 Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.

4 Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

 

Mögliche Tätigkeiten

Dabei kommen folgende Tätigkeiten in Frage:

 

Leitende Tätigkeit

  • Durchführung, Vorbereitung und Organisation von Gruppenveranstaltungen, Diskussionsabenden, Wochenendaktivitäten, Lagern und Kursen
  • Leiten einer Lager- und Kursgruppe

 

Betreuende Tätigkeit

  • Verantwortung für eine Lagerküche
  • Betreuung von Menschen mit Behinderung oder Animation in Jugendtreffs

 

Beratende Tätigkeit

  • Tätigkeit als J+S-Experte
  • Tätigkeit als Fachexperte, Ausbildner, Instruktor
  • Aus- und Weiterbildung

 

Unentgeltliche Jugendarbeit

Vom Obligationenrecht wird nur die unentgeltliche Jugendarbeit unterstützt. Ebenso hat der Arbeitnehmer während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch, wobei vertraglich vorteilhaftere Möglichkeiten zugunsten des Arbeitgebers zulässig und möglich sind.

 

Kündigung während Jugendarbeit

Eine Kündigung während der Abwesenheit wird durch beide Parteien als zulässig erachtet.

 

Nachweis der Jugendarbeit

Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

 

Zeitpunkt des des Urlaubs für Jugendarbeit

Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat.

 

Verfall des Urlaubsanspruchs

Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.

 

Jungendurlaub während den Ferien

Hat ein Arbeitnehmer den Jugendurlaub für ein Dienstjahr bereits bezogen oder hat er der 30. Altersjahr bereits erreicht, so muss er die freiwillige Tätigkeit in der Freizeit oder den Ferien ausüben.

Jugendliche bis zum 20. Altersjahr dürfen sich fünf Wochen lang vom Berufsstress erholen. Jeder Arbeitnehmer, welcher das 20. Lebensjahr überschreitet, hat Anspruch auf 4 Wochen Ferien.

Das Obligationenrecht regelt den Zeitpunkt der Ferien in lediglich zwei Sätzen. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er muss jedoch – soweit wie möglich und hat dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist.

Als Ausfluss der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hat der Arbeitnehmer Anrecht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien, und, soweit möglich, auf Zuteilung in einer für Ferien geeigneten Zeit. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Ferienfestsetzung anzuhören und soll auf dessen Wünsche möglichst Rücksicht nehmen, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar. Übergeht der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Ferien die Wünsche des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt ist, so überschreitet er sein Festsetzungsrecht. Als Beispiel dürfen etwa bei einem Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern die Ferien nicht überwiegend ausserhalb der Schulferien angeordnet werden. Ebenso wird davon ausgegangen, dass im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub, wenn die Arbeitnehmerin diesen so verlängern möchte und es die Interessen des Betriebes zulassen, Ferien in der Regel gewährt werden müssen.  Kann der Arbeitnehmer nicht zum gewünschten Zeitpunkt Ferien beziehen, ist der Arbeitgeber allenfalls gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dazu angehalten, seinem Arbeitnehmer einen unbezahlten Urlaub zu gewähren, z.B. um ihm zu ermöglichen, die Ferien im Zusammenhang mit einem freiwilligen Engagement für einen Sportverein zu verbringen.

Der Arbeitnehmer muss aber in jedem Fall aus dringlichem und unvorhergesehenem, betrieblichem Bedürfnis eine Änderung des Ferienzeitpunkts, in Ausnahmefällen sogar ein Rückruf aus den Ferien, akzeptieren. Dem Arbeitnehmer ist zwar in einem solchen Fall der entstandene Schaden vom Arbeitgeber zu ersetzen; im Zusammenhang mit einem Trainingslage erscheint dies aber in jedem Fall unbefriedigend.

 

Weitere Beiträge zum Ferienrecht (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani Matteo Ritzinger

 

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie hier.