Das Obligationenrecht sowie das Arbeitsgesetz enthalten nur rudimentäre Regelungen in Bezug auf die Fürsorgepflichten betreffend Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. So schreibt das Obligationenrecht vor, dass der Arbeitgeber auf die Gesundheit der Arbeitnehmer gebührend Rücksicht zu nehmen hat. Das Arbeitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. Diese Verpflichtung wird in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz konkretisiert. Das SECO hat zu den Verordnungen zum Arbeitsgesetzt Wegleitungen erlassen. Die Wegleitungen erläutern die Regelungen und zeigen an praktischen Beispielen, wie sie zu interpretieren und anzuwenden sind. Darin werden die Massnahmen festgelegt, die der Arbeitgeber umzusetzen hat, damit die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
Merkblatt SECO
Am 24. Oktober hat das SECO nun ein Merkblatt zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen von Energiesparmassnahmen erlassen.
Dabei hält das SECO fest, dass das Potenzial des Energiesparens auch am Arbeitsplatz soweit möglich ausgeschöpft werden soll. Das Arbeitsgesetz belasse aber den Unternehmen einen weiten Spielraum und stehe den Sparappellen des Bundesrates nicht entgegen. Es obliege weiterhin den Arbeitgebern, geeignete Massnahmen zu finden und umzusetzen und die Arbeitnehmenden miteinzubeziehen.
Handlungsfelder
Das SECO zeigt zudem möglich Handlungsfelder auf:
Raumtemperatur: Um Energie zu sparen, kann in einzelnen Arbeitsräumen oder ganzen Gebäuden die Temperatur gesenkt werden:
Als allgemeiner minimaler Richtwert im Winter für ständige Arbeitsplätze, an denen sitzend gearbeitet wird, gilt in der Regel 21°C. Diese Temperatur kann gesenkt werden. Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist weiterhin zu gewährleisten.
Beleuchtung: Um Energie zu sparen, können die Beleuchtungsstärke oder ganze Beleuchtungsinstallationen reduziert oder länger als üblich ausgeschaltet werden:
Eine allgemeine Absenkung des Lichts an Orten ohne ständige Arbeitsplätze ist problemlos auf 100 Lux möglich. Die Notbeleuchtung, welche die Sicherheits- und Ersatzbeleuchtung umfasst, muss hingegen jederzeit eingeschaltet bleiben.
Lüftung: Um Energie zu sparen, können Lüftungen während der Abwesenheit von Mitarbeitenden reduziert oder ausgeschaltet werden:
Hingegen sollte im Hinblick auf eine nächste Corona-Welle die Belüftung in den Arbeitsräumen aufrechterhalten werden, wenn Mitarbeitende anwesend sind. In Räumlichkeiten in denen gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Konzentrationen von Schadstoffen entstehen können (z.B. Chemikalien- oder Gas-Lager, usw.) darf die Lüftung nicht reduziert oder ausgeschalten werden.
Weitere Beiträge zum Arbeitsgesetz:
- Kurzeinführung in das Arbeitsgesetz
- Änderung der Verordnung Nr. 2
- jugendliche Arbeitnehmende
- Höhere leitende Arbeitnehmende
- Mobbing
- Arbeits- und Ruhezeiten für Taxifahrer
- Arbeitsweg und Arbeitszeit
- Der Nachweis von Überstunden
- Überstunden nach GAV?
- Regelung von Überstunden
- Pausen im Arbeitsrecht
- Pause oder Arbeitszeit?
- Nachtarbeit wegen technischen oder wirtschaftlichen Gründen
- Missbräuchliche Forderung des Nachtarbeitzuschlages?
- Schwangere Frauen im Arbeitsrecht
- Arbeitszeiterfassung
- Neue Regeln der Arbeitszeiterfassung
- Änderungen ArGV 1: Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen
- Temperaturen und Arbeitsbedingungen
- Tageslicht am Arbeitsplatz
Autor: Nicolas Facincani
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