Das Fusionsgesetz ist prinzipiell ein gesellschaftsrechtliches Gesetz, das jedoch auch Auswirkungen auf das Unternehmen und seine Mitarbeitenden aufweist. In diesem Beitrag werden verschiede Arten der Umstrukturierung und ihre Auswirkungen auf das Arbeitsrecht beleuchtet.
Die Tatbestände des Fusionsgesetzes weisen ähnliche oder gar identische Rechtsfolgen auf wie die Bestimmungen zur Betriebsübernahme gemäss Art. 333 OR. Im Rahmen einer Betriebsübernahme findet eine Übertragung des Betriebs oder zumindest eines Betriebsteils vom Arbeitgeber auf einen Dritten statt.
Liegt ein Übergang eines Betriebs oder eines Betriebsteils im beschriebenen Sinne vor, so sieht das Gesetz vor, dass sämtliche dem Betrieb bzw. dem Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse mit dem Tag der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über sofern die entsprechenden Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnen. Der Übergang erfolgt von Gesetzes wegen und automatisch. Eine Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Ebenso kann der Erwerber den Übergang nicht ablehnen. Im Rahmen des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehen diese unverändert weiter. Es werden sämtliche Rechte und Pflichten übertragen, so auch offene Forderungen aus Lohn-, Ferien- oder Überstundenguthaben.
Wenn sodann auf ein übertragenes Arbeitsverhältnis ein Gesamtarbeitsvertrag anwendbar ist, so muss der Erwerber diesen während eines Jahres nachdem Betriebsübergang einhalten, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nicht vorher abläuft oder infolge Kündigung endet. Der Erwerber des Betriebs bzw. Betriebsteils muss den auf die übertragenen Arbeitsverhältnisse anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag somit auch dann beachten, wenn diese auf ihn sonst nicht anwendbar wäre.
Umstrukturierungen nach dem Fusionsgesetz
In welchem Umfang eine Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz sich auf die Arbeitnehmenden auswirkt, ist davon abhängig, ob im Rahmen der Umstrukturierung Vermögen übertragen wird. Dies ist bei der Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung der Fall. Die übertragende Gesellschaft übertragt dabei alle ihre Dauerschuldverhältnisse der übernehmenden Gesellschaft, zu diesen Dauerschuldverhältnissen zählen auch die Arbeitsverhältnisse.
Im FusG werden folgende vier Arten der Umstrukturierungsmöglichkeiten von Gesellschaften aufgezählt:
Fusion Art. 3 FusG
Die Fusion basiert auf einem Fusionsvertrag und bedeutet eine Verschmelzung von zwei oder mehreren Gesellschaften. Dabei können die Absorptionsfusion und die Kombinationsfusion unterschieden werden. Die erste Variante umfasst die Übernahme einer Gesellschaft durch eine andere. Bei der zweiten Variante schliessen sich zwei Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft zusammen. Die übertragenden Gesellschaften werden im Anschluss aus dem Handelsregister gelöscht.
Spaltung Art. 29 FusG
In Bezug auf die Spaltung ist eine Differenzierung zwischen zwei Varianten erforderlich. Diesbezüglich ist zunächst die Aufspaltung und anschliessend die Abspaltung zu nennen. Im Rahmen der Aufspaltung erfolgt eine Aufspaltung des gesamten Vermögens einer Gesellschaft, welches im Anschluss auf andere Gesellschafen übertragen wird. Die übertragende Gesellschaft wird daraufhin aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter erhalten dafür Anteils- und Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft. Im Rahmen der Abspaltung wird lediglich ein Teil oder eine Kombination mehrerer Teile des Vermögens auf die andere Gesellschaft übertragen. Wie auch bei der Aufspaltung werden den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern für den übertragenen Teil Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gewährt.
Umwandlung Art. 53 FusG
Bei der Umwandlung handelt es sich um einen Spezialfall. In diesem Kontext besteht für eine Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Rechtsform zu ändern, wobei die bestehenden Rechtsverhältnisse davon unberührt bleiben. Die Umwandlung berührt die Identität des Arbeitgebers nicht, dies hat zur Folge das keine Arbeitsverträge einer Drittpartei übertragen werden. Folglich wird bei der Umwandlung den Arbeitnehmenden bewusst kein Sicherstellungsrecht eingeräumt, dies aus dem Grund, da das wirtschaftliche Substrat der umzuwandelnden Gesellschaft weiterhin als Haftungsgrundlage zur Verfügung steht. Gemäss Art. 27 Abs. 3 FusG besteht die persönliche Haftung der Gesellschafter nach der Umwandlung weiterhin.
Vermögensübertragung
Eine Übertragung des Vermögens oder von Teilen desselben auf einen anderen Rechtsträger ist für Gesellschaften, welche im Handelsregister eingetragen wurden, sowie für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen möglich.
Schutz der Arbeitnehmenden bei Umstrukturierungen
Für die Arbeitnehmenden werden verschiedene Schutzvorkehrungen vorgesehen, deren Anwendbarkeit jedoch nicht für alle Arten gleichermassen gegeben ist. Im Folgenden sollen daher ausgewählte Aspekte näher beleuchtet werden.
Sowohl im Falle der Fusion als auch im Kontext einer Spaltung oder einer Vermögensübertragung ist das Recht vorbehalten mit Hinweis im Fusionsgesetz und Verweis auf Art. 333 OR den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die neue Gesellschaft abzulehnen. Lehnt ein Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses ab, so geht das Arbeitsverhältnis dennoch auf die übernehmende Gesellschaft über, endet aber nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den nächsten gesetz¬lichen Kündigungstermin nach Bekanntgabe der Ablehnung, selbst wenn vertraglich andere Kündigungsmodalitäten vereinbart wurden (Art. 333 Abs. 2 OR). Für die drei Arten der Umstrukturierung existieren darüber hinaus Regeln bezüglich der Konsultation der Arbeitnehmervertretung, welche ebenso im FusG mit Hinweis auf Art. 333a OR geregelt ist. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber bei Übertragung des Betriebes die Arbeitgebervertretung informieren muss. Im Falle einer Fusion oder einer Spaltung wird ausserdem explizit das Recht auf Bericht über die Auswirkung auf die Arbeitnehmenden zugestanden.
Autoren: Nicolas Facincani/Vivienne-Lee Tschanz
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