Nach Art. 12 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 30a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) kann das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis in der Bundesverwaltung während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aus sachlichen Gründen, unter anderem wegen mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten (Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG), ordentlich gekündigt werden. Art. 6 Abs. 2 BPG statuiert sodann, dass für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) gelten, soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen. Weder das BPG noch die BPV enthalten nähere Angaben zu den Gründen, aus welchen ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst werden kann. Massgebend sind daher nebst der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung auch die Bestimmungen und die dazugehörende Praxis zum OR (Urteil des BVGer A-1058/2018 vom 27. August 2018 E. 4.1; vgl. auch Botschaft zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, BBl 2011 6703, 6715).

 

Zweck der Probezeit

Die Probezeit gibt den Vertragsparteien die Gelegenheit, eine auf Dauer angelegte Rechtsbeziehung durch gegenseitige Erprobung vorzubereiten. Es handelt sich demnach um eine lockere Vertragsbindung, die darauf ausgelegt ist, das Arbeitsverhältnis kurzfristig auflösen zu können (vgl. Urteile des BVGer A-1058/2018 vom 27. August 2018 E. 4.2 und A-6870/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.2). Das Recht, während der Probezeit mit verkürzter Frist zu kündigen, ist ein Ausfluss der Vertragsfreiheit. Bei Abschluss des Vertrages liegt es grundsätzlich im Belieben des Arbeitgebers, welchen von mehreren Kandidaten er einstellen will. Ebenso entscheidet der Arbeitnehmer frei, für welche Arbeitsstelle er sich bewirbt. Diese Abschlussfreiheit wirkt in die Probezeit nach, indem die Parteien grundsätzlich den Entscheid über eine langfristige Bindung aufgrund der in der Probezeit gewonnenen Erkenntnisse frei treffen können. Soweit sich die Kündigung an diesem Zweck der Probezeit orientiert, ist allein darin, dass ihr etwas «Willkürliches» anhaftet, kein Rechtsmissbrauch zu erblicken. Die zulässige «Willkür» entspricht der Freiheit der Parteien, darüber zu entscheiden, ob sie sich langfristig binden wollen (BGE 134 III 108 E. 7.1.1).

 

Kein rechtsleerer Raum

Dass ein Probearbeitsverhältnis nicht ein rechtsleerer Raum darstellt, gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 9 BV). Auch wenn weder das BPG bzw. die BPV noch das OR die Rechtmässigkeit einer Kündigung während der Probezeit explizit vom Vorliegen bestimmter Gründe abhängig machen, muss eine Kündigung während der Probezeit begründet sein (Urteile des BVGer A-1058/2018 vom 27. August 2018 E. 4.3 und A-6870/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.3). Da die Probezeit dazu dient, die Fähigkeiten und Eignung eines Angestellten zu prüfen, sind an die Gründe, aus denen dieses schon seiner Natur nach lockere Verhältnis aufgelöst werden kann, jedoch keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. So ist die Kündigung eines Probeverhältnisses durch die Verwaltung bereits dann zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzen die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss vom Betroffenen nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass der sich um eine definitive Anstellung Bewerbende dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus. Dasselbe gilt, wenn aus persönlichen Gründen ein für die vorgesehene Funktion unbedingt nötiges Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann oder aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine reibungslose Zusammenarbeit und eine effiziente Verwaltungstätigkeit künftig in Frage gestellt erscheint (vgl. BGE 120 Ib 134 E. 2a und BGE 108 1b 209 E. 2; Urteile des BVGer A-5527/2020 vom 31. März 2022 E. 5.4.3 und A-1058/2018 vom 27. August 2018 E. 4.3). Auch rein zwischenmenschliche Faktoren oder das Unvermögen eines Arbeitnehmers, sich in gewachsene Strukturen eines Unternehmens einzufügen, mit Autoritäten (sowohl eigene als auch fremde) situationsgerecht umzugehen oder sein Arbeits- resp. Führungsstil können dazu führen, dass ein Probearbeitsverhältnis nicht in ein ordentliches Arbeitsverhältnis überführt wird (vgl. Urteile des BVGer A-5527/2020 vom 31. März 2022 E. 5.4.3, A-1058/2018 vom 27. August 2018 E. 4.3 und A-6870/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.3).

 

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGer A-2634/2022 vom 2. August 2023

Im Entscheid BVGer A-2634/2022 vom 2. August 2023 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit Frage zu befassen, ob für die Kündigung während der Probezeit ein sachlicher Kündigungsgrund vorlag. Dabei führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass es grundsätzlich für eine Kündigung ausreichend sei, wenn eine reibungslose Zusammenarbeit und eine effiziente Verwaltungstätigkeit in Frage gestellt erscheinen. Die Auflösung müsse vom Betroffenen nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen.

5.3 Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit reicht aus, wenn eine reibungslose Zusammenarbeit und eine effiziente Verwaltungstätigkeit in Frage gestellt erscheinen. Dabei können gemäss Rechtsprechung auch rein zwischenmenschliche Faktoren gegen eine Überführung eines Probearbeitsverhältnis in ein ordentliches Arbeitsverhältnis sprechen (vgl. E. 4.3). Ohne auf die einzelnen Vorfälle während der Probezeit im Einzelnen einzugehen, lässt sich aus den Schilderungen beider Parteien schliessen, dass eine reibungslose Arbeitstätigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzen ausserhalb des Möglichen erschien. Davon zeugen insbesondere die Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zum Mitarbeitergespräch vom 22. April 2022 und ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 12. Mai 2022. Ebenfalls geht aus der Beschwerdeschrift, der Vernehmlassung der Vorinstanz sowie aus den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin hervor, dass die Vorfälle, in denen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzten entstanden sind, zahlreich waren.

Unabhängig vom Verschulden ist aus objektiver Sicht festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzten während der Probezeit nicht gelungen ist, ein für die Ausübung der Tätigkeit notwendiges Vertrauensverhältnis aufzubauen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Vorinstanz aufgrund des mangelnden Einvernehmens zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vorgesetzen eine effiziente und reibungslose Zusammenarbeit als nicht möglich erachtete. Weil es sich hier um eine Frage des Vertrauensverhältnisses handelt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Es kann nicht sein Ermessen anstelle der Vorinstanz setzen (E. 2.1). Unter den gegebenen Umständen war eine reibungslose Zusammenarbeit auch für die Zukunft nicht zu erwarten und an einer effizienten Verwaltungstätigkeit in dieser Konstellation bestanden erhebliche Zweifel. Diese Gründe reichen gemäss Rechtsprechung aus, um das seiner Natur nach lockere Arbeitsverhältnis auf Probe nicht in ein ordentliches Arbeitsverhältnis zu überführen.

5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die Kündigung während der Probezeit auf ausreichende, sachliche Gründe im Sinne der Rechtsprechung stützt und im Ermessen der Vorinstanz stand. Die verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses erweist sich damit als rechtmässig und ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung fällt daher von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34c Abs. 1 BPG).

6. Weitere Begehren als die Weiterbeschäftigung (verbunden mit einer pünktlichen Lohnzahlung und der Versetzung in eine andere Abteilung) sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Übrigen bestehen aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom 2. September 2022 Zweifel, ob für sie überhaupt noch eine Weiterbeschäftigung bei der Vorinstanz in Frage kommt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

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Autor: Nicolas Facincani 

 

 

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